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Open Content Lizenzen - UNESCO Deutschland

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gRundWissen oPen-content-lizenzieRung<br />

inhaltsveRzeichnis<br />

ne <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Publikation sowie der passenden Lizenz ist daher von großer Bedeutung.<br />

Sie kann im Nachhinein zumindest faktisch kaum rückgängig gemacht werden.<br />

Zwar ist es theoretisch möglich, nach der Veröffentlichung unter einer bestimmten <strong>Open</strong>-<br />

<strong>Content</strong>-Lizenz auf ein anderes Verwertungsmodell überzugehen oder die Lizenz zu<br />

wechseln. Die bis zur Umstellung der Lizenzstrategie bereits geschlossenen Lizenzverträge<br />

werden hierdurch jedoch nicht beeinflusst. 41 Auch werden die Rechte zeitlich unbefristet<br />

eingeräumt. Das heißt, dass Nutzer einmal nach einer bestimmten Lizenz Rechte<br />

erworben haben, auch nach einer Änderung der Lizenzbestimmungen zur Nutzung im<br />

ursprünglichen Umfang berechtigt bleiben. Sie können das Werk daher weiterhin frei<br />

verbreiten, online stellen, verändern usw.<br />

Änderungen der Lizenzstrategie können jedoch nach einer Überarbeitung des Werkes<br />

durchgesetzt werden. So ist es ohne weiteres möglich, eine aktualisierte Fassung eines<br />

Textes unter einer anderen Lizenz zu veröffentlichen als die erste Version.<br />

8) Wahrung der Rechte an <strong>Open</strong> <strong>Content</strong><br />

Wie bereits erwähnt wurde, verzichten die Rechteinhaber, die ihre Werke unter eine<br />

<strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-Lizenz stellen, nicht auf ihre Urheber- oder Verwertungsrechte (siehe<br />

oben, S. 13). Sie gestatten anderen lediglich die Nutzung unter bestimmten Bedingungen.<br />

Dieser Unterschied ist für die Wahrung der Interessen des Rechteinhabers von wesentlicher<br />

Bedeutung. Denn verstößt ein Nutzer gegen die Lizenzbestimmungen, z.B. indem er<br />

den Autorennamen nicht nennt, fallen alle Erlaubnisse der Lizenz nachträglich weg und<br />

der Rechteinhaber kann hiergegen vorgehen.<br />

Dieser Effekt und damit die Wahrung der Urheberinteressen wird durch eine bestimmte<br />

Klausel ermöglicht, die in allen populären <strong>Open</strong>-<strong>Content</strong>-<strong>Lizenzen</strong> enthalten ist – die<br />

Automatic Termination Clause. 42 Wer z.B. einen unter Creative Commons veröffentlichten<br />

Text ohne Hinweis auf die Lizenzbestimmungen ins Internet stellt oder sich selbst als<br />

Autor ausgibt, darf das Werk nicht mehr verwenden. Er macht sich hiermit nicht nur<br />

einer Vertragsverletzung schuldig, sondern auch einer Urheberrechtsverletzung. 43<br />

Der Unterschied ist für den Rechteinhaber unter Umständen erheblich, da die Sanktionen<br />

gegen Urheberrechtsverletzungen sehr viel weiter gehen können als Ansprüche wegen<br />

Vertragsverletzung. Vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen sind sogar strafbar.<br />

41 Siehe z.B. Ziff. 7b der CC-<strong>Lizenzen</strong>.<br />

42 Siehe beispielsweise Ziff. 7a der CC-<strong>Lizenzen</strong>. Die deutschen Gerichte haben diese Klausel in einer<br />

Reihe von Entscheidungen als wirksam anerkannt und die hieraus sich ergebenden Möglichkeiten<br />

der Rechtsverfolgung ausdrücklich bestätigt, vgl. u. a. die Entscheidung des Landgerichts<br />

München (s. o., Fußnote. 16).<br />

43 Juristisch ausgedrückt gewährt die CC-Lizenz dem Nutzer die Rechte unter der auflösenden Bedingung,<br />

dass dieser sich an die Regeln der Lizenz hält. Verstößt er hiergegen, verliert er auch<br />

seine Rechte.<br />

31

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