Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse
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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />
Sie können u. a. das Familiengericht e<strong>in</strong>schalten. Dort kann e<strong>in</strong>e Sorge-<br />
rechtse<strong>in</strong>schränkung oder e<strong>in</strong> Sorgerechtsentzug erwirkt werden, wenn<br />
anderweitig der Schutz nicht sichergestellt werden kann. Das<br />
Familiengericht kann auch e<strong>in</strong> Umgangs- <strong>und</strong> Kontaktverbot <strong>für</strong> den<br />
mutmaßlichen Täter aussprechen.<br />
Bei Information dieser <strong>Institutionen</strong> bedenken Sie, dass personenbezo-<br />
gene Daten nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung oder e<strong>in</strong>es „rechtferti-<br />
genden Notstandes“ übermittelt werden dürfen. Andernfalls dürfen Sie<br />
nur anonymisierte Daten weitergeben. Dies soll Sie jedoch nicht daran<br />
h<strong>in</strong>dern, mit dem Jugendamtmitarbeiter oder Familienrichter <strong>in</strong> Kontakt<br />
zu treten <strong>und</strong> das weitere Vorgehen abzusprechen.<br />
Die Polizei ist e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> die Abwehr <strong>und</strong> Verhütung von Gefahren zustän-<br />
dige Behörde. Auf diesem Gebiet wird sie entweder subsidiär – hilfswei-<br />
se – <strong>für</strong> andere eigentlich zuständige Behörden, z. B. bei deren Nichter-<br />
reichbarkeit oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, wie z. B. auch an Stel-<br />
le des Jugendamtes, tätig. Darüber h<strong>in</strong>aus wird sie auch orig<strong>in</strong>är <strong>in</strong> den<br />
Fällen Gefahren abwehrend tätig, wo es ihre ureigenste Aufgabe ist, z.<br />
B. wenn es um die Verhütung von Straftaten geht. Die Vernachlässi-<br />
gung von K<strong>in</strong>dern, die K<strong>in</strong>desmisshandlung, der sexuelle Missbrauch<br />
von K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d Straftaten, die es zu verhüten gilt.<br />
Zudem ist die Polizei auch Strafverfolgungsbehörde, die nach dem so<br />
genannten Legalitätspr<strong>in</strong>zip gesetzlich verpflichtet ist, bei allen Strafta-<br />
ten, von denen sie Kenntnis erlangt, die erforderlichen Ermittlungen auf-<br />
zunehmen.<br />
Der Gesetzgeber stellt die Misshandlung von K<strong>in</strong>dern, <strong>und</strong> zwar die<br />
Vernachlässigung, den sexuellen Missbrauch <strong>und</strong> die körperliche Ge-<br />
walt unter Strafe. Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht,<br />
zu der auch die Vernachlässigung von K<strong>in</strong>dern zählt, kann gemäß § 171<br />
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.<br />
Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen, zu denen <strong>in</strong>sbesondere<br />
K<strong>in</strong>der zählen, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jah-<br />
ren, <strong>in</strong> besonders schwerwiegenden Fällen beträgt die M<strong>in</strong>destfreiheits-<br />
strafe 1 Jahr.<br />
Für den sexuellen Missbrauch bestehen mehrere Paragraphen, die mei-<br />
sten Anklagen aber kommen aufgr<strong>und</strong> von § 174 StGB (sexueller Miss-<br />
brauch an Schutzbefohlenen, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5<br />
Jahren) <strong>und</strong> § 176 (sexueller Missbrauch an K<strong>in</strong>dern, Freiheitsstrafe von<br />
6 Monaten bis zu 10 Jahren) zustande. Diese beiden Paragraphen<br />
betreffen Mädchen <strong>und</strong> Jungen unter 14 Jahren. Jugendliche zwischen<br />
14 <strong>und</strong> 16 Jahren s<strong>in</strong>d durch den § 182 StGB (sexueller Missbrauch<br />
Jugendlicher, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) geschützt. Wird e<strong>in</strong>e Per-<br />
son (K<strong>in</strong>d, Mann oder Frau) durch Gewalt oder Drohung zu sexuellen<br />
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E<strong>in</strong>schalten des<br />
Familiengerichts<br />
E<strong>in</strong>schalten der<br />
Polizei<br />
Vernachlässigung,<br />
Misshandlung <strong>und</strong><br />
Sexueller<br />
Missbrauch an<br />
K<strong>in</strong>dern <strong>und</strong><br />
Schutzbefohlenen<br />
im StGB