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Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse

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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />

Sie können u. a. das Familiengericht e<strong>in</strong>schalten. Dort kann e<strong>in</strong>e Sorge-<br />

rechtse<strong>in</strong>schränkung oder e<strong>in</strong> Sorgerechtsentzug erwirkt werden, wenn<br />

anderweitig der Schutz nicht sichergestellt werden kann. Das<br />

Familiengericht kann auch e<strong>in</strong> Umgangs- <strong>und</strong> Kontaktverbot <strong>für</strong> den<br />

mutmaßlichen Täter aussprechen.<br />

Bei Information dieser <strong>Institutionen</strong> bedenken Sie, dass personenbezo-<br />

gene Daten nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung oder e<strong>in</strong>es „rechtferti-<br />

genden Notstandes“ übermittelt werden dürfen. Andernfalls dürfen Sie<br />

nur anonymisierte Daten weitergeben. Dies soll Sie jedoch nicht daran<br />

h<strong>in</strong>dern, mit dem Jugendamtmitarbeiter oder Familienrichter <strong>in</strong> Kontakt<br />

zu treten <strong>und</strong> das weitere Vorgehen abzusprechen.<br />

Die Polizei ist e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> die Abwehr <strong>und</strong> Verhütung von Gefahren zustän-<br />

dige Behörde. Auf diesem Gebiet wird sie entweder subsidiär – hilfswei-<br />

se – <strong>für</strong> andere eigentlich zuständige Behörden, z. B. bei deren Nichter-<br />

reichbarkeit oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, wie z. B. auch an Stel-<br />

le des Jugendamtes, tätig. Darüber h<strong>in</strong>aus wird sie auch orig<strong>in</strong>är <strong>in</strong> den<br />

Fällen Gefahren abwehrend tätig, wo es ihre ureigenste Aufgabe ist, z.<br />

B. wenn es um die Verhütung von Straftaten geht. Die Vernachlässi-<br />

gung von K<strong>in</strong>dern, die K<strong>in</strong>desmisshandlung, der sexuelle Missbrauch<br />

von K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d Straftaten, die es zu verhüten gilt.<br />

Zudem ist die Polizei auch Strafverfolgungsbehörde, die nach dem so<br />

genannten Legalitätspr<strong>in</strong>zip gesetzlich verpflichtet ist, bei allen Strafta-<br />

ten, von denen sie Kenntnis erlangt, die erforderlichen Ermittlungen auf-<br />

zunehmen.<br />

Der Gesetzgeber stellt die Misshandlung von K<strong>in</strong>dern, <strong>und</strong> zwar die<br />

Vernachlässigung, den sexuellen Missbrauch <strong>und</strong> die körperliche Ge-<br />

walt unter Strafe. Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht,<br />

zu der auch die Vernachlässigung von K<strong>in</strong>dern zählt, kann gemäß § 171<br />

StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.<br />

Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen, zu denen <strong>in</strong>sbesondere<br />

K<strong>in</strong>der zählen, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jah-<br />

ren, <strong>in</strong> besonders schwerwiegenden Fällen beträgt die M<strong>in</strong>destfreiheits-<br />

strafe 1 Jahr.<br />

Für den sexuellen Missbrauch bestehen mehrere Paragraphen, die mei-<br />

sten Anklagen aber kommen aufgr<strong>und</strong> von § 174 StGB (sexueller Miss-<br />

brauch an Schutzbefohlenen, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5<br />

Jahren) <strong>und</strong> § 176 (sexueller Missbrauch an K<strong>in</strong>dern, Freiheitsstrafe von<br />

6 Monaten bis zu 10 Jahren) zustande. Diese beiden Paragraphen<br />

betreffen Mädchen <strong>und</strong> Jungen unter 14 Jahren. Jugendliche zwischen<br />

14 <strong>und</strong> 16 Jahren s<strong>in</strong>d durch den § 182 StGB (sexueller Missbrauch<br />

Jugendlicher, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) geschützt. Wird e<strong>in</strong>e Per-<br />

son (K<strong>in</strong>d, Mann oder Frau) durch Gewalt oder Drohung zu sexuellen<br />

33<br />

E<strong>in</strong>schalten des<br />

Familiengerichts<br />

E<strong>in</strong>schalten der<br />

Polizei<br />

Vernachlässigung,<br />

Misshandlung <strong>und</strong><br />

Sexueller<br />

Missbrauch an<br />

K<strong>in</strong>dern <strong>und</strong><br />

Schutzbefohlenen<br />

im StGB

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