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Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse

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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)<br />

§ 8a<br />

Schutzauftrag bei K<strong>in</strong>deswohlgefährdung<br />

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Gefähr-<br />

dung des Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder Jugendlichen bekannt, so hat es das<br />

Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzu-<br />

schätzen. Dabei s<strong>in</strong>d die Personensorgeberechtigten sowie das K<strong>in</strong>d<br />

oder der Jugendliche e<strong>in</strong>zubeziehen, soweit hierdurch der wirksame<br />

Schutz des K<strong>in</strong>des oder des Jugendlichen nicht <strong>in</strong> Frage gestellt wird.<br />

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung<br />

von Hilfen <strong>für</strong> geeignet <strong>und</strong> notwendig, so hat es diese den Personen-<br />

sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.<br />

(2) In Vere<strong>in</strong>barungen mit den Trägern von E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Diensten,<br />

die Leistungen nach diesem Buch erbr<strong>in</strong>gen, ist sicherzustellen, dass<br />

deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 <strong>in</strong> entsprechender<br />

Weise wahrnehmen <strong>und</strong> bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>soweit erfahrene Fachkraft h<strong>in</strong>zuziehen. Insbesondere ist die<br />

Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensor-<br />

geberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruch-<br />

nahme von Hilfen h<strong>in</strong>weisen, wenn sie diese <strong>für</strong> erforderlich halten, <strong>und</strong><br />

das Jugendamt <strong>in</strong>formieren, falls die angenommenen Hilfen nicht aus-<br />

reichend ersche<strong>in</strong>en, um die Gefährdung abzuwenden.<br />

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts <strong>für</strong> erfor-<br />

derlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Perso-<br />

nensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder<br />

<strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwir-<br />

ken. Besteht e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Gefahr oder kann die Entscheidung des<br />

Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet,<br />

das K<strong>in</strong>d oder den Jugendlichen <strong>in</strong> Obhut zu nehmen.<br />

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer<br />

Leistungsträger, der E<strong>in</strong>richtungen der Ges<strong>und</strong>heitshilfe oder der Polizei<br />

notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die<br />

Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten h<strong>in</strong>zuwir-<br />

ken. Ist e<strong>in</strong> sofortiges Tätigwerden erforderlich <strong>und</strong> wirken die Perso-<br />

nensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen<br />

zur Abwendung zuständigen Stellen selbst e<strong>in</strong>.<br />

§ 16<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Förderung der Erziehung <strong>in</strong> der Familie<br />

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> jungen Men-<br />

schen sollen Leistungen der allgeme<strong>in</strong>en Förderung der Erziehung <strong>in</strong><br />

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