Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse
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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />
1. e<strong>in</strong>e Person über achtzehn Jahren mit dem K<strong>in</strong>d den Beischlaf<br />
vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt<br />
oder sich von ihm vornehmen lässt, die mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen <strong>in</strong><br />
den Körper verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d,<br />
2. die Tat von mehreren geme<strong>in</strong>schaftlich begangen wird oder<br />
3. der Täter das K<strong>in</strong>d durch die Tat <strong>in</strong> die Gefahr e<strong>in</strong>er schweren<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschädigung oder e<strong>in</strong>er erheblichen Schädigung der<br />
körperlichen oder seelischen Entwicklung br<strong>in</strong>gt.<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer <strong>in</strong> den<br />
Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6<br />
als Täter oder anderer Beteiligter <strong>in</strong> der Absicht handelt, die Tat zum<br />
Gegenstand e<strong>in</strong>er pornografischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die<br />
nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.<br />
(4) In m<strong>in</strong>der schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von<br />
drei Monaten bis zu fünf Jahren, <strong>in</strong> m<strong>in</strong>der schweren Fällen des Absat-<br />
zes 2 auf Freiheitsstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr bis zu zehn Jahren zu erken-<br />
nen.<br />
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das K<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer miss-<br />
handelt oder durch die Tat <strong>in</strong> die Gefahr des Todes br<strong>in</strong>gt.<br />
(6) In die <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht e<strong>in</strong>gerechnet,<br />
<strong>in</strong> welcher der Täter auf behördliche Anordnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt ver-<br />
wahrt worden ist. E<strong>in</strong>e Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht<br />
<strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 e<strong>in</strong>er im Inland abgeurteilten Tat gleich,<br />
wenn sie nach deutschem Strafrecht e<strong>in</strong>e solche nach § 176 Abs. 1 o-<br />
der 2 wäre.<br />
§ 177<br />
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung<br />
(1) Wer e<strong>in</strong>e andere Person<br />
1. mit Gewalt,<br />
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben o-<br />
der<br />
3. unter Ausnutzung e<strong>in</strong>er Lage, <strong>in</strong> der das Opfer der E<strong>in</strong>wirkung<br />
des Täters schutzlos ausgeliefert ist,<br />
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder e<strong>in</strong>es Dritten an sich zu<br />
dulden oder an dem Täter oder e<strong>in</strong>em Dritten vorzunehmen, wird mit<br />
Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr bestraft.<br />
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