Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse
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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr ist zu erkennen, wenn der<br />
Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat <strong>in</strong> die Gefahr<br />
5. des Todes oder e<strong>in</strong>er schweren Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />
oder<br />
6. e<strong>in</strong>er erheblichen Schädigung der körperlichen oder see-<br />
lischen Entwicklung br<strong>in</strong>gt.<br />
Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />
<strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V )<br />
§ 7<br />
(1) Die Polizei hat Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder Ordnung<br />
festzustellen <strong>und</strong> aus gegebenem Anlass zu ermitteln.<br />
(3) Die Polizei hat im E<strong>in</strong>zelfall zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die öffentli-<br />
che Sicherheit oder Ordnung selbständig diejenigen Maßnahmen zu<br />
treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen <strong>für</strong> unaufschiebbar hält.<br />
(4) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu<br />
verhüten <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen ( vor-<br />
beugende Bekämpfung von Straftaten ) sowie andere Vorbereitungen<br />
zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.<br />
Strafprozessordnung (StPO)<br />
§ 163<br />
(1) Die Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu<br />
erforschen <strong>und</strong> alle ke<strong>in</strong>en Aufschub gestattenden Anordnungen zu tref-<br />
fen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d<br />
sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Ver-<br />
zug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vor-<br />
zunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse<br />
besonders regeln<br />
UN-K<strong>in</strong>derrechtskonvention<br />
Artikel 19<br />
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzge-<br />
bungs-, Verwaltungs-, Sozial- <strong>und</strong> Bildungsmaßnahmen, um das K<strong>in</strong>d<br />
vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Scha-<br />
denszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachläs-<br />
sigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung e<strong>in</strong>schließlich des<br />
sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich <strong>in</strong> der Obhut der<br />
Eltern oder e<strong>in</strong>es Elternteils, e<strong>in</strong>es Vorm<strong>und</strong>s oder anderen gesetzlichen<br />
Vertreters oder e<strong>in</strong>er anderen Person bef<strong>in</strong>det, die das K<strong>in</strong>d betreut.<br />
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