Leitfaden für Ärzte und Institutionen in MV - Techniker Krankenkasse
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<strong>Leitfaden</strong> Gewalt gegen K<strong>in</strong>der Mecklenburg-Vorpommern<br />
§ 176<br />
Sexueller Missbrauch von K<strong>in</strong>dern<br />
(1) Wer sexuelle Handlungen an e<strong>in</strong>er Person unter vierzehn Jahren<br />
(K<strong>in</strong>d) vornimmt oder an sich von dem K<strong>in</strong>d vornehmen lässt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d dazu bestimmt, dass es sexuelle<br />
Handlungen an e<strong>in</strong>em Dritten vornimmt oder von e<strong>in</strong>em Dritten an sich<br />
vornehmen lässt.<br />
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter ei-<br />
nem Jahr zu erkennen.<br />
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,<br />
wer<br />
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1. sexuelle Handlungen vor e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d vornimmt,<br />
2. e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich<br />
vornimmt,<br />
3. auf e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d durch Schriften (§ 11 Abs. 3) e<strong>in</strong>wirkt, um es zu se-<br />
xuellen Handlungen zu br<strong>in</strong>gen, die es an oder vor dem Täter<br />
oder e<strong>in</strong>em Dritten vornehmen oder von e<strong>in</strong>em Täter oder e<strong>in</strong>em<br />
Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder<br />
4. auf e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder<br />
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen<br />
Inhalts oder durch entsprechende Reden e<strong>in</strong>wirkt.<br />
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,<br />
wer e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nach-<br />
zuweisen verspricht oder wer sich mit e<strong>in</strong>em anderen zu e<strong>in</strong>er solchen<br />
Tat verabredet.<br />
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht <strong>für</strong> Taten nach Absatz 4 Nr. 3<br />
<strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> Absatz 5.<br />
§ 176 a<br />
Schwerer sexueller Missbrauch von K<strong>in</strong>dern<br />
(1) Der sexuelle Missbrauch von K<strong>in</strong>dern wird <strong>in</strong> den Fällen des § 176<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter e<strong>in</strong>em Jahr bestraft, wenn<br />
der Täter <strong>in</strong>nerhalb der letzten fünf Jahre wegen e<strong>in</strong>er solchen Straftat<br />
rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
(2) Der sexuelle Missbrauch von K<strong>in</strong>dern wird <strong>in</strong> den Fällen des § 176<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn