18.07.2013 Aufrufe

Bericht des Bundesrates ueber die EU-Osterweiterung und die ...

Bericht des Bundesrates ueber die EU-Osterweiterung und die ...

Bericht des Bundesrates ueber die EU-Osterweiterung und die ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

en <strong>und</strong> keine Ehegatten- oder Waisenrenten zu bezahlen sind. „Schlechte Risken“ wären demgegenüber<br />

bspw. Leute mit überdurchschnittlichem Invaliditätsrisiko. Welches Risikoprofil <strong>die</strong> zukünftig<br />

zuwandernden Personen aus den neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten hinsichtlich der beruflichen<br />

Vorsorge aufweisen ist heute kaum abschätzbar, doch fehlen auch Anhaltspunkte, dass sie generell<br />

eine Hochrisikogruppe darstellen.<br />

Allfällige, in ein ausländisches System der beruflichen Vorsorge eingezahlte Beiträge, werden in<br />

der schweizerischen beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt <strong>und</strong> generieren damit auch keinen<br />

Rentenanspruch. Allerdings sind Vorsorgesysteme nach dem Kapitaldeckungsverfahren in den<br />

MOEL-10 ohnehin noch nicht weit verbreitet oder erst vor relativ kurzem eingeführt worden<br />

(z.B. 1999 in Polen für jüngere Arbeitnehmende).<br />

3.4.4. Ergänzungsleistungen (EL)<br />

Zuwanderer, <strong>die</strong> bei der Einreise in <strong>die</strong> Schweiz bereits älter sind, sich <strong>des</strong>wegen nur eine unzureichende<br />

schweizerische Altersvorsorge aufbauen können, <strong>und</strong> nur geringe Altersleistungen aus<br />

dem Ausland erhalten, könnten bei Verbleiben in der Schweiz nach Erreichen <strong>des</strong> Rentenalters<br />

bei Bedarf Ergänzungsleistungen beanspruchen. Die Zahl solcher Fälle dürfte im Falle von Personen<br />

aus den neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten relativ gering sein, weil <strong>die</strong> betreffenden Personen es<br />

dank der Möglichkeit, <strong>die</strong> erworbenen schweizerischen (Teil)Renten der ersten <strong>und</strong> zweiten Säule<br />

im Heimatland zu beziehen, in aller Regel vorziehen werden, dorthin zurückzukehren.<br />

Im Jahr 2002 bezogen insgesamt 11.5% der AHV-Rentnerinnen <strong>und</strong> Rentner in der Schweiz EL.<br />

Der entsprechende Anteil lag bei Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländern mit 23.8% mehr als doppelt so<br />

hoch wie bei Schweizerinnen <strong>und</strong> Schweizern (10.4%). Gemessen an allen AHV-<br />

Leistungsbezügern (inkl. derjenigen, welche AHV-Renten im Ausland beziehen <strong>und</strong> damit keinen<br />

Anspruch auf EL haben) erhielten Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer im Jahr 2002 jedoch 16%<br />

der Ergänzungsleistungen, was genau ihrem Anteil an den Geldleistungen aus der AHV von<br />

15.9% entsprach. Gemäss <strong>die</strong>ser Rechnung lösen Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer heute nicht<br />

mehr Kosten in Form von EL aus als Schweizerinnen <strong>und</strong> Schweizer, wenn man <strong>die</strong> Streichung<br />

der EL bei ihrer Rückwanderung berücksichtigt.<br />

Bei den Ergänzungsleistungen zur IV ist im Jahr 2002 festzustellen, dass ausländische IV-<br />

Bezüger seltener EL beziehen (22.6%) als Schweizer Staatsangehörige (26.7%). Unter Berücksichtigung<br />

der Tatsache, dass r<strong>und</strong> 28% der IV-Leistungen an Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer im<br />

Ausland entrichtet werden (Stand Januar 2003), ist der Anteil von ausländischen IV-Bezügern<br />

(inkl. derjenigen im Ausland) mit EL sogar noch geringer.<br />

Gemäss den geltenden Bestimmungen mit der EG dürfen Bezüger von ausländischen Renten nur<br />

dann in <strong>die</strong> Schweiz einreisen, wenn sie über genügende Mittel verfügen. D.h. ihre ausländische<br />

Rente einschliesslich anderer Mittel muss über dem Betrag liegen, der eine Anspruchsberechtigung<br />

auf Ergänzungsleistungen ergibt.<br />

3.4.5. Arbeitslosenversicherung (ALV)<br />

Die Koordinationsregeln für Sozialversicherungen im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der<br />

<strong>EU</strong>-15 finden auch auf <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung Anwendung <strong>und</strong> werden somit auch für<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger aus den MOEL gelten. Eine Änderung bedeutet <strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Schweiz<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!