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Bericht des Bundesrates ueber die EU-Osterweiterung und die ...

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insofern, als Zuwanderer aus der <strong>EU</strong> im Falle der Erwerbslosigkeit das Aufenthaltsrecht nicht<br />

verlieren, wie <strong>die</strong>s bei Kurzaufenthaltern nach Ablauf <strong>des</strong> Arbeitsvertrages heute noch der Fall<br />

ist. Einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten sie unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie Inländerinnen <strong>und</strong> Inländer (Prinzip der Gleichbehandlung). In einem <strong>EU</strong>-Land geleistete<br />

Beitragszeiten werden angerechnet (Zusammenrechnung der Beitragszeiten, oder sog. „Totalisierung“).<br />

Des weiteren besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, Arbeitslosenentschädigung während dreier Monate<br />

in ein <strong>EU</strong>-Land zu exportieren, sofern sich <strong>die</strong> Person im <strong>EU</strong>-Zielland der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle<br />

zur Stellensuche zur Verfügung stellt (Leistungsexport). Für Kurzaufenthalter<br />

wurde mit der <strong>EU</strong> eine Übergangsfrist bis 2011 ausgehandelt, während der <strong>die</strong> Zusammenrechnung<br />

der Beitragszeiten nicht angewendet wird <strong>und</strong> den Herkunftsstaaten <strong>die</strong> Beiträge ihrer<br />

Kurzaufenthalter an <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung rückerstattet werden.<br />

Zusätzliche Kosten könnten der ALV dann erwachsen, wenn nach Ablauf der Übergangsfrist<br />

relativ viele Kurzaufenthalter aus den neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten in <strong>die</strong> Schweiz kommen <strong>und</strong><br />

hier Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen würden. Dieses Risiko ist einerseits dadurch<br />

begrenzt, dass <strong>die</strong> Nachfrage nach solchen Arbeitskräften in den letzten Jahren relativ stark zurückgegangen<br />

ist (vgl. Ausführungen unter 2.3.2). Zudem wurde mit der letzten AVIG-Revision<br />

<strong>die</strong> Min<strong>des</strong>tbeitragsdauer für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung von 6 auf 12 Monate<br />

innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren erhöht, womit (ohne Totalisierung) ein einzelner<br />

Saisonaufenthalt nicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt.<br />

Neben der Problematik der unterjährigen Beschäftigung hat <strong>die</strong> ALV generell dann mit zusätzlichen<br />

Kosten zu rechnen, wenn es sich bei den Zuwanderern um spezielle Risikogruppen handelt.<br />

Kostspielig würde es demnach für <strong>die</strong> ALV insbesondere, wenn viele unqualifizierte Personen<br />

zuwandern würden, deren Arbeitslosenrisiko strukturell relativ hoch liegt.<br />

Ein drittes Risiko wird zuweilen im sogenannten „Arbeitslosenversicherungstourismus“ gesehen,<br />

also der Möglichkeit, dass ein hoher Standard bei der Arbeitslosenversicherung selber einen positiven<br />

Anreiz für <strong>die</strong> Zuwanderung ausüben könnte. Verschiedene Faktoren sprechen allerdings<br />

dafür, dass <strong>die</strong>se Anreize zu gering sind, um effektiv wirksam zu werden: Erstens liegen <strong>die</strong> Leistungen<br />

der Schweizer ALV in einem ähnlichen Rahmen wie in anderen europäischen Ländern,<br />

insbesondere wenn man den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung trägt. Zum zweiten<br />

ist zu betonen, dass arbeitslose Personen innerhalb der <strong>EU</strong> keine Freizügigkeit geniessen.<br />

Aufenthalt wird einerseits Personen gewährt, <strong>die</strong> eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, andererseits<br />

nichterwerbstätigen Personen, wenn sie den Nachweis der genügenden finanziellen Mittel erbringen.<br />

Für Arbeitssuchende ist das Aufenthaltsrecht gr<strong>und</strong>sätzlich auf 6 Monate beschränkt, wobei<br />

ein Export von Arbeitslosenentschädigung während dreier Monate möglich ist.<br />

3.4.6. Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung<br />

Im Bereich der Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung ist einerseits <strong>die</strong> Versicherungspflicht von Bedeutung.<br />

Gemäss Freizügigkeitsabkommen sind in der schweizerischen Krankenversicherung in<br />

der Schweiz erwerbstätige Personen sowie deren Familienangehörige versicherungspflichtig,<br />

auch wenn sie im Ausland wohnen. Dieser Gr<strong>und</strong>satz wird nach der <strong>EU</strong>-<strong>Osterweiterung</strong> auch für<br />

<strong>die</strong> MOEL gelten. Im Personenfreizügigkeitsabkommen wurden allerdings mit verschiedenen<br />

Ländern Ausnahmen vereinbart. Je nachdem ist eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium<br />

möglich, wenn ein Nachweis für <strong>die</strong> Versicherung im Wohnland erbracht wird oder es werden<br />

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