21.07.2013 Aufrufe

zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2.6 <strong>Familie</strong>nnachzug<br />

Die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes haben<br />

in ihren Grundzügen den Anforderungen der<br />

<strong>Familie</strong>nnachzugsrichtlinie bereits weitgehend<br />

entsprochen. Die Vorgaben der Richtlinie führen<br />

beim Ehegattennachzug hinsichtlich der Voraufenthaltszeiten<br />

zu einer deutlichen Verbesserung.<br />

Sofern die Ehe noch nicht bestand, ist der <strong>Familie</strong>nnachzug<br />

nunmehr bereits möglich, wenn sich<br />

die Ausländerin oder der Ausländer seit zwei Jahren<br />

im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet,<br />

die verlängerungsfähig ist und die Erteilung einer<br />

Niederlassungserlaubnis nicht gesetzlich ausgeschlossen<br />

ist. Die Vorgängerregelung hatte noch<br />

auf den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

abgestellt.<br />

Beim <strong>Familie</strong>nnachzug sind noch weitergehende<br />

gesetzgeberische Ziele verfolgt worden. Mit dem<br />

neuen § 27 Abs. 1a AufenthG sind zwei Ausschlussgründe<br />

eingeführt worden. Der <strong>Familie</strong>nnachzug<br />

wird ausgeschlossen, wenn feststeht,<br />

dass eine Heirat oder eine Adoption nicht der<br />

Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

oder der Eltern-Kind-Beziehung dient, sondern<br />

ausschließlich zu dem Zweck, die Einreise und<br />

den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.<br />

Der zweite Ausschlussgrund dient der Bekämpfung<br />

der Zwangsverheiratung. Ein <strong>Familie</strong>nnachzug<br />

findet nicht statt, wenn im konkreten Einzelfall<br />

tatsächliche Aufenthaltspunkte die Annahme<br />

begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung<br />

der Ehe genötigt wurde, da hier eine gravierende<br />

Menschenrechtsverletzung im Raum steht.<br />

Von diesem Ausschlussgrund werden arrangierte<br />

Ehen nicht erfasst, die auf einer freien Willensentschließung<br />

beider Ehepartner beruhen. Allerdings<br />

ist der Übergang von arrangierten Ehen und<br />

Zwangsverheiratungen oft fließend bzw. die Behörden<br />

haben vielfach keine Möglichkeit, in<br />

diesem sensiblen Bereich privater Lebensführung<br />

hinreichend sichere Feststellungen zu treffen. Der<br />

Gesetzgeber hat sich deshalb dazu entschlossen,<br />

präventiv tätig zu werden. Zur Vermeidung von<br />

Zwangsverheiratungen sowie zur Förderung der<br />

<strong>Integration</strong> sind die materiellen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> den Ehegattennachzug zu ausländischen Personen<br />

und zu Deutschen geändert worden. Ein<br />

Rechtlicher Rahmen/Recht Teil B<br />

Anspruch auf Ehegattennachzug besteht erst,<br />

wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Durch<br />

großzügige Ausnahmeregelungen können Härten<br />

im Einzelfall vermieden werden. Die generelle Anknüpfung<br />

des Nachzugsalters an die Volljährigkeit<br />

ist allgemein als sachgerecht anerkannt worden.<br />

Wesentlich lebhafter ist der erforderliche Nachweis<br />

deutscher Sprachkenntnisse der nachziehenden<br />

Eheleute vor der Einreise diskutiert und kommentiert<br />

worden. Nachziehende Eheleute müssen<br />

sich nun zumindest auf einfache Art auf deutsch<br />

verständigen können (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).<br />

Der Spracherwerb wird somit zumindest teilweise<br />

in das Herkunftsland verlagert, unabhängig von<br />

einer weiteren Verpflichtung zur Teilnahme an einem<br />

<strong>Integration</strong>skurs im Inland.<br />

2.7 Gesetzliche Altfallregelung<br />

Durch die gesetzliche Altfallregelung des § 104a<br />

AufenthG, die von der rheinland-pfälzischen Landesregierung<br />

ausdrücklich begrüßt wurde, werden<br />

geduldete Personen begünstigt, die über einen<br />

langjährigen Aufenthalt verfügen und faktisch und<br />

wirtschaftlich in Deutschland integriert sind und<br />

sich rechtstreu verhalten haben. Die Bestimmung<br />

orientiert sich an den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung<br />

der Innenministerkonferenz vom<br />

17. November 2006 und führt diese fort. Geduldete<br />

Personen, die sich seit dem 1. Juli 2007 seit<br />

mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet,<br />

gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus<br />

humanitären Gründen in der Bundesrepublik aufgehalten<br />

haben, wird beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen<br />

eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären<br />

Gründen erteilt. Sofern mindestens ein<br />

minderjähriges lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, sind lediglich sechs Jahre ununterbrochener<br />

Aufenthalt erforderlich. Der Unterschied<br />

gegenüber der Bleiberechtsregelung liegt – abgesehen<br />

dem günstigeren Einreisestichtag – vor<br />

allem in der Tatsache, dass der Lebensunterhalt<br />

(noch) nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert<br />

sein muss. Es wird in diesen Fällen eine<br />

Art Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ bis zum<br />

31. Dezember 2009 erteilt. Den Begünstigten soll<br />

in diesem Zeitraum durch den gleichberechtigten<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt die Chance gegeben<br />

99

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!