zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.6 <strong>Familie</strong>nnachzug<br />
Die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes haben<br />
in ihren Grundzügen den Anforderungen der<br />
<strong>Familie</strong>nnachzugsrichtlinie bereits weitgehend<br />
entsprochen. Die Vorgaben der Richtlinie führen<br />
beim Ehegattennachzug hinsichtlich der Voraufenthaltszeiten<br />
zu einer deutlichen Verbesserung.<br />
Sofern die Ehe noch nicht bestand, ist der <strong>Familie</strong>nnachzug<br />
nunmehr bereits möglich, wenn sich<br />
die Ausländerin oder der Ausländer seit zwei Jahren<br />
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet,<br />
die verlängerungsfähig ist und die Erteilung einer<br />
Niederlassungserlaubnis nicht gesetzlich ausgeschlossen<br />
ist. Die Vorgängerregelung hatte noch<br />
auf den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />
abgestellt.<br />
Beim <strong>Familie</strong>nnachzug sind noch weitergehende<br />
gesetzgeberische Ziele verfolgt worden. Mit dem<br />
neuen § 27 Abs. 1a AufenthG sind zwei Ausschlussgründe<br />
eingeführt worden. Der <strong>Familie</strong>nnachzug<br />
wird ausgeschlossen, wenn feststeht,<br />
dass eine Heirat oder eine Adoption nicht der<br />
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
oder der Eltern-Kind-Beziehung dient, sondern<br />
ausschließlich zu dem Zweck, die Einreise und<br />
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.<br />
Der zweite Ausschlussgrund dient der Bekämpfung<br />
der Zwangsverheiratung. Ein <strong>Familie</strong>nnachzug<br />
findet nicht statt, wenn im konkreten Einzelfall<br />
tatsächliche Aufenthaltspunkte die Annahme<br />
begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung<br />
der Ehe genötigt wurde, da hier eine gravierende<br />
Menschenrechtsverletzung im Raum steht.<br />
Von diesem Ausschlussgrund werden arrangierte<br />
Ehen nicht erfasst, die auf einer freien Willensentschließung<br />
beider Ehepartner beruhen. Allerdings<br />
ist der Übergang von arrangierten Ehen und<br />
Zwangsverheiratungen oft fließend bzw. die Behörden<br />
haben vielfach keine Möglichkeit, in<br />
diesem sensiblen Bereich privater Lebensführung<br />
hinreichend sichere Feststellungen zu treffen. Der<br />
Gesetzgeber hat sich deshalb dazu entschlossen,<br />
präventiv tätig zu werden. Zur Vermeidung von<br />
Zwangsverheiratungen sowie zur Förderung der<br />
<strong>Integration</strong> sind die materiellen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> den Ehegattennachzug zu ausländischen Personen<br />
und zu Deutschen geändert worden. Ein<br />
Rechtlicher Rahmen/Recht Teil B<br />
Anspruch auf Ehegattennachzug besteht erst,<br />
wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Durch<br />
großzügige Ausnahmeregelungen können Härten<br />
im Einzelfall vermieden werden. Die generelle Anknüpfung<br />
des Nachzugsalters an die Volljährigkeit<br />
ist allgemein als sachgerecht anerkannt worden.<br />
Wesentlich lebhafter ist der erforderliche Nachweis<br />
deutscher Sprachkenntnisse der nachziehenden<br />
Eheleute vor der Einreise diskutiert und kommentiert<br />
worden. Nachziehende Eheleute müssen<br />
sich nun zumindest auf einfache Art auf deutsch<br />
verständigen können (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).<br />
Der Spracherwerb wird somit zumindest teilweise<br />
in das Herkunftsland verlagert, unabhängig von<br />
einer weiteren Verpflichtung zur Teilnahme an einem<br />
<strong>Integration</strong>skurs im Inland.<br />
2.7 Gesetzliche Altfallregelung<br />
Durch die gesetzliche Altfallregelung des § 104a<br />
AufenthG, die von der rheinland-pfälzischen Landesregierung<br />
ausdrücklich begrüßt wurde, werden<br />
geduldete Personen begünstigt, die über einen<br />
langjährigen Aufenthalt verfügen und faktisch und<br />
wirtschaftlich in Deutschland integriert sind und<br />
sich rechtstreu verhalten haben. Die Bestimmung<br />
orientiert sich an den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung<br />
der Innenministerkonferenz vom<br />
17. November 2006 und führt diese fort. Geduldete<br />
Personen, die sich seit dem 1. Juli 2007 seit<br />
mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet,<br />
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus<br />
humanitären Gründen in der Bundesrepublik aufgehalten<br />
haben, wird beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen<br />
eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären<br />
Gründen erteilt. Sofern mindestens ein<br />
minderjähriges lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebt, sind lediglich sechs Jahre ununterbrochener<br />
Aufenthalt erforderlich. Der Unterschied<br />
gegenüber der Bleiberechtsregelung liegt – abgesehen<br />
dem günstigeren Einreisestichtag – vor<br />
allem in der Tatsache, dass der Lebensunterhalt<br />
(noch) nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert<br />
sein muss. Es wird in diesen Fällen eine<br />
Art Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ bis zum<br />
31. Dezember 2009 erteilt. Den Begünstigten soll<br />
in diesem Zeitraum durch den gleichberechtigten<br />
Zugang zum Arbeitsmarkt die Chance gegeben<br />
99