zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
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Teil A<br />
Handlungsfeld Partizipation<br />
9. Der Beirat kann über alle Angelegenheiten der<br />
Migration und <strong>Integration</strong> beraten.<br />
10. Künftig kann statt der Vorsitzenden/des Vorsitzenden<br />
auch eine Vertreterin oder ein Vertreter<br />
an den Sitzungen des Gemeinderats/<br />
Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender<br />
Stimme teilnehmen, in denen Vorlagen<br />
des Beirats beraten werden. Die Kommunen<br />
können darüber hinaus die Teilnahme auch<br />
dann ermöglichen, wenn keine Vorlagen des<br />
Beirats beraten werden.<br />
Die Wahl zu den Beiräten <strong>für</strong> Migration und <strong>Integration</strong><br />
findet landesweit am 8. November 2009<br />
statt. Die Landesregierung hat eine landesweite<br />
Informationskampagne initiiert, um über die<br />
neuen Beiräte <strong>für</strong> Migration und <strong>Integration</strong> aufzuklären<br />
und um <strong>für</strong> die Kandidatur und die Beteiligung<br />
an der Wahl zu werben.<br />
3 Initiative kommunales Wahlrecht<br />
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung<br />
des Kommunalwahlrechts <strong>für</strong> Ausländerinnen und<br />
Ausländer, die keine EU-Bürgerinnen und -bürger<br />
sind, sind weitgehend geklärt. Erforderlich ist da<strong>für</strong><br />
zunächst eine Änderung des Grundgesetzes <strong>für</strong><br />
die Bundesrepublik Deutschland (GG).<br />
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union sind zwar nach Artikel 28<br />
Abs. 1 Satz 3 GG in den Landkreisen und Gemeinden<br />
der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe<br />
des Rechts der Europäischen Gemeinschaft<br />
wahlberechtigt und wählbar. Hingegen lässt es<br />
das Grundgesetz nicht zu, durch ein einfaches Gesetz<br />
Angehörigen aus sonstigen Drittstaaten das<br />
aktive oder passive Wahlrecht <strong>für</strong> Kommunalwahlen<br />
einzuräumen.<br />
Die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg hatten<br />
im Jahr 1989 jeweils Landesgesetze erlassen,<br />
die Ausländerinnen und Ausländern das Wahlrecht<br />
auf kommunaler Ebene einräumen sollten. In seinen<br />
Entscheidungen vom 31. Oktober 1990<br />
(BVerfGE 83, 37, 50 ff. und 83, 60, 71 ff.) hat das<br />
Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das<br />
26<br />
Wahlrecht, mit dem das Volk primär die ihm zukommende<br />
Staatsgewalt ausübt, nach der Konzeption<br />
des Grundgesetzes die Eigenschaft als<br />
Deutscher voraussetzt.<br />
Im Jahre 1997 hatten die Länder Brandenburg,<br />
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />
Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein<br />
im Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesantrag<br />
zur Änderung des Grundgesetzes (Bundesrats-Drucksache<br />
515/97) eingebracht.<br />
Der Bundesrat hatte daraufhin beschlossen, den<br />
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des<br />
Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.<br />
Das Land Rheinland-Pfalz ist diesem<br />
Gesetzesantrag durch Beschluss des Ministerrats<br />
vom 23. September 1997 als Mitantragsteller<br />
beigetreten.<br />
Der Entwurf wurde vom Deutschen Bundestag in<br />
erster Lesung am 18. Juni 1998 beraten, aber wegen<br />
des Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr<br />
abschließend behandelt. Wegen des Grundsatzes<br />
der Diskontinuität im Bundestag wurde er von<br />
den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg<br />
und Schleswig-Holstein 1999 erneut dem<br />
Bundesrat vorgelegt, jedoch in der Sitzung am<br />
5. Februar 1999 ohne Begründung von der Tagesordnung<br />
abgesetzt.<br />
Seitdem ruhte das Verfahren, bis die Länder<br />
Rheinland-Pfalz und Berlin im Jahr 2007 erneut<br />
die Einbringung des Gesetzesantrages beantragten<br />
(Bundesrat-Drucksache 623/07).<br />
Ziel des Gesetzesantrags ist es, die <strong>Integration</strong> aller<br />
dauerhaft hier wohnenden ausländischen Bürgerinnen<br />
und Bürger durch Einräumung des Kommunalwahlrechts<br />
auch <strong>für</strong> Menschen aus<br />
Nicht-EU-Staaten zu fördern. Zwar wurde aus Anlass<br />
der Ratifizierung des Maastrichter Vertrages<br />
im Jahr 1992 ein erster Schritt in diese Richtung<br />
unternommen. Der damals eingefügte Artikel 28<br />
Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes eröffnet aber die<br />
Teilnahme an Kommunalwahlen lediglich den in<br />
der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen<br />
von Mitgliedstaaten der EU. Der<br />
Gesetzesantrag will die daraus resultierende Un-