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zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

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Teil A<br />

Handlungsfeld Partizipation<br />

9. Der Beirat kann über alle Angelegenheiten der<br />

Migration und <strong>Integration</strong> beraten.<br />

10. Künftig kann statt der Vorsitzenden/des Vorsitzenden<br />

auch eine Vertreterin oder ein Vertreter<br />

an den Sitzungen des Gemeinderats/<br />

Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender<br />

Stimme teilnehmen, in denen Vorlagen<br />

des Beirats beraten werden. Die Kommunen<br />

können darüber hinaus die Teilnahme auch<br />

dann ermöglichen, wenn keine Vorlagen des<br />

Beirats beraten werden.<br />

Die Wahl zu den Beiräten <strong>für</strong> Migration und <strong>Integration</strong><br />

findet landesweit am 8. November 2009<br />

statt. Die Landesregierung hat eine landesweite<br />

Informationskampagne initiiert, um über die<br />

neuen Beiräte <strong>für</strong> Migration und <strong>Integration</strong> aufzuklären<br />

und um <strong>für</strong> die Kandidatur und die Beteiligung<br />

an der Wahl zu werben.<br />

3 Initiative kommunales Wahlrecht<br />

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung<br />

des Kommunalwahlrechts <strong>für</strong> Ausländerinnen und<br />

Ausländer, die keine EU-Bürgerinnen und -bürger<br />

sind, sind weitgehend geklärt. Erforderlich ist da<strong>für</strong><br />

zunächst eine Änderung des Grundgesetzes <strong>für</strong><br />

die Bundesrepublik Deutschland (GG).<br />

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union sind zwar nach Artikel 28<br />

Abs. 1 Satz 3 GG in den Landkreisen und Gemeinden<br />

der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe<br />

des Rechts der Europäischen Gemeinschaft<br />

wahlberechtigt und wählbar. Hingegen lässt es<br />

das Grundgesetz nicht zu, durch ein einfaches Gesetz<br />

Angehörigen aus sonstigen Drittstaaten das<br />

aktive oder passive Wahlrecht <strong>für</strong> Kommunalwahlen<br />

einzuräumen.<br />

Die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg hatten<br />

im Jahr 1989 jeweils Landesgesetze erlassen,<br />

die Ausländerinnen und Ausländern das Wahlrecht<br />

auf kommunaler Ebene einräumen sollten. In seinen<br />

Entscheidungen vom 31. Oktober 1990<br />

(BVerfGE 83, 37, 50 ff. und 83, 60, 71 ff.) hat das<br />

Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das<br />

26<br />

Wahlrecht, mit dem das Volk primär die ihm zukommende<br />

Staatsgewalt ausübt, nach der Konzeption<br />

des Grundgesetzes die Eigenschaft als<br />

Deutscher voraussetzt.<br />

Im Jahre 1997 hatten die Länder Brandenburg,<br />

Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein<br />

im Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesantrag<br />

zur Änderung des Grundgesetzes (Bundesrats-Drucksache<br />

515/97) eingebracht.<br />

Der Bundesrat hatte daraufhin beschlossen, den<br />

Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.<br />

Das Land Rheinland-Pfalz ist diesem<br />

Gesetzesantrag durch Beschluss des Ministerrats<br />

vom 23. September 1997 als Mitantragsteller<br />

beigetreten.<br />

Der Entwurf wurde vom Deutschen Bundestag in<br />

erster Lesung am 18. Juni 1998 beraten, aber wegen<br />

des Ablaufs der Legislaturperiode nicht mehr<br />

abschließend behandelt. Wegen des Grundsatzes<br />

der Diskontinuität im Bundestag wurde er von<br />

den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg<br />

und Schleswig-Holstein 1999 erneut dem<br />

Bundesrat vorgelegt, jedoch in der Sitzung am<br />

5. Februar 1999 ohne Begründung von der Tagesordnung<br />

abgesetzt.<br />

Seitdem ruhte das Verfahren, bis die Länder<br />

Rheinland-Pfalz und Berlin im Jahr 2007 erneut<br />

die Einbringung des Gesetzesantrages beantragten<br />

(Bundesrat-Drucksache 623/07).<br />

Ziel des Gesetzesantrags ist es, die <strong>Integration</strong> aller<br />

dauerhaft hier wohnenden ausländischen Bürgerinnen<br />

und Bürger durch Einräumung des Kommunalwahlrechts<br />

auch <strong>für</strong> Menschen aus<br />

Nicht-EU-Staaten zu fördern. Zwar wurde aus Anlass<br />

der Ratifizierung des Maastrichter Vertrages<br />

im Jahr 1992 ein erster Schritt in diese Richtung<br />

unternommen. Der damals eingefügte Artikel 28<br />

Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes eröffnet aber die<br />

Teilnahme an Kommunalwahlen lediglich den in<br />

der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen<br />

von Mitgliedstaaten der EU. Der<br />

Gesetzesantrag will die daraus resultierende Un-

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