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zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

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■ Erweiterung der Möglichkeit, einen deutschen<br />

<strong>Familie</strong>nnamen zu führen und<br />

■ Einschränkung bestehender Übergangsregelungen<br />

<strong>für</strong> die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen<br />

und Spätaussiedlern aus Staaten der Europäischen<br />

Union.<br />

Darüber hinaus wurde durch Anpassung des § 23<br />

Abs. 2 und des § 75 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes<br />

(AufenthG) eine Rechtsgrundlage zur Neuregelung<br />

der Aufnahme von jüdischen Emigrierten aus<br />

der ehemaligen Sowjetunion geschaffen. Auch die<br />

<strong>Familie</strong>nangehörigen jüdischer Zuwanderer, die<br />

zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, haben<br />

nunmehr einen Anspruch auf Teilnahme an<br />

einem <strong>Integration</strong>skurs (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

AufenthG). Aufgrund der Neuregelung im Aufenthaltsgesetz<br />

hat das Bundesministerium des Innern<br />

durch Anordnung vom 24. Mai 2007 das Bundesamt<br />

<strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge mit der Durchführung<br />

des Aufnahmeverfahrens beauftragt.<br />

5 Steuerung der Arbeitsmigration<br />

Die Bundesregierung beschloss im Sommer 2008<br />

das Aktionsprogramm „Beitrag der Arbeitsmigration<br />

zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“.<br />

Im Rahmen dieses Programms wurde besonders<br />

der Arbeitsmarktzugang der so genannten<br />

Bildungsinländer erleichtert, genauso wie der von<br />

Absolventen deutscher Auslandsschulen – sie sind<br />

entweder schon integriert oder ihre <strong>Integration</strong> ist<br />

vergleichsweise einfach. Außerdem wurden die<br />

rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> den Zuzug ausländischer<br />

Fachkräfte und ihrer Ehegatten vereinfacht.<br />

Umgesetzt wurde das Programm durch das<br />

Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz 30 und die<br />

Änderung mehrerer Verordnungen 31 . Die Änderungen<br />

traten zum 1. Januar 2009 in Kraft. Im<br />

Wesentlichen wurden folgende Regelungen<br />

getroffen:<br />

30 Vom 20.12.2008, BGBl. I S. 2846.<br />

Rechtlicher Rahmen/Recht Teil B<br />

■ Der Arbeitsmarktzugang wurde <strong>für</strong> alle Akademiker<br />

aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch<br />

den Verzicht auf die Vorrang-Prüfung erleichtert,<br />

das heißt, es wird nicht mehr geprüft, ob<br />

deutsche oder sonst bevorrechtigte Arbeitssuchende<br />

<strong>für</strong> die Stelle zur Verfügung stehen.<br />

■ Für <strong>Familie</strong>nangehörige ausländischer Akademiker<br />

wird ebenfalls auf die Vorrang-Prüfung verzichtet.<br />

■ Der Zugang zum Arbeitsmarkt <strong>für</strong> Akademiker<br />

aus Drittstaaten wird über den IT-Bereich hinaus<br />

<strong>für</strong> alle Fachrichtungen geöffnet, indem auf<br />

das bisher geforderte öffentliche Interesse an<br />

der Beschäftigung mit Vorrangprüfung verzichtet<br />

wird.<br />

■ Bei Absolventen deutscher Auslandsschulen<br />

wird auf die Vorrangprüfung verzichtet bei Aufnahme<br />

einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung<br />

und <strong>für</strong> die anschließende Weiterbeschäftigung<br />

im erlernten Beruf sowie bei Vorliegen<br />

eines akademischen Abschlusses <strong>für</strong> eine der<br />

Qualifikation entsprechenden Beschäftigung.<br />

■ Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet bei<br />

leitenden Angestellten deutsch-ausländischer<br />

Gemeinschaftsunternehmen sowie leitenden<br />

Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen<br />

Kenntnissen, die von ihrem deutschen<br />

Arbeitgeber ins Inland versetzt werden,<br />

sowie im Ausland beschäftigten Fachkräften <strong>für</strong><br />

bis zu dreimonatige betriebliche Weiterbildungen<br />

im inländischen Unternehmensteil. Die<br />

Höchstdauer <strong>für</strong> die Beschäftigung der ausländischen<br />

Saisonarbeitnehmer wird von vier auf<br />

sechs Monate im Jahr verlängert.<br />

■ Gesenkt wurde die Mindestsumme, die Selbständige<br />

investieren müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erhalten zu können: von 500.000<br />

Euro auf 250.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).<br />

31<br />

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2846;Verordnung zur Änderung der<br />

Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.2008, BGBl. I S. 2210.<br />

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