zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
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■ Erweiterung der Möglichkeit, einen deutschen<br />
<strong>Familie</strong>nnamen zu führen und<br />
■ Einschränkung bestehender Übergangsregelungen<br />
<strong>für</strong> die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen<br />
und Spätaussiedlern aus Staaten der Europäischen<br />
Union.<br />
Darüber hinaus wurde durch Anpassung des § 23<br />
Abs. 2 und des § 75 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes<br />
(AufenthG) eine Rechtsgrundlage zur Neuregelung<br />
der Aufnahme von jüdischen Emigrierten aus<br />
der ehemaligen Sowjetunion geschaffen. Auch die<br />
<strong>Familie</strong>nangehörigen jüdischer Zuwanderer, die<br />
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, haben<br />
nunmehr einen Anspruch auf Teilnahme an<br />
einem <strong>Integration</strong>skurs (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
AufenthG). Aufgrund der Neuregelung im Aufenthaltsgesetz<br />
hat das Bundesministerium des Innern<br />
durch Anordnung vom 24. Mai 2007 das Bundesamt<br />
<strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge mit der Durchführung<br />
des Aufnahmeverfahrens beauftragt.<br />
5 Steuerung der Arbeitsmigration<br />
Die Bundesregierung beschloss im Sommer 2008<br />
das Aktionsprogramm „Beitrag der Arbeitsmigration<br />
zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“.<br />
Im Rahmen dieses Programms wurde besonders<br />
der Arbeitsmarktzugang der so genannten<br />
Bildungsinländer erleichtert, genauso wie der von<br />
Absolventen deutscher Auslandsschulen – sie sind<br />
entweder schon integriert oder ihre <strong>Integration</strong> ist<br />
vergleichsweise einfach. Außerdem wurden die<br />
rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> den Zuzug ausländischer<br />
Fachkräfte und ihrer Ehegatten vereinfacht.<br />
Umgesetzt wurde das Programm durch das<br />
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz 30 und die<br />
Änderung mehrerer Verordnungen 31 . Die Änderungen<br />
traten zum 1. Januar 2009 in Kraft. Im<br />
Wesentlichen wurden folgende Regelungen<br />
getroffen:<br />
30 Vom 20.12.2008, BGBl. I S. 2846.<br />
Rechtlicher Rahmen/Recht Teil B<br />
■ Der Arbeitsmarktzugang wurde <strong>für</strong> alle Akademiker<br />
aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch<br />
den Verzicht auf die Vorrang-Prüfung erleichtert,<br />
das heißt, es wird nicht mehr geprüft, ob<br />
deutsche oder sonst bevorrechtigte Arbeitssuchende<br />
<strong>für</strong> die Stelle zur Verfügung stehen.<br />
■ Für <strong>Familie</strong>nangehörige ausländischer Akademiker<br />
wird ebenfalls auf die Vorrang-Prüfung verzichtet.<br />
■ Der Zugang zum Arbeitsmarkt <strong>für</strong> Akademiker<br />
aus Drittstaaten wird über den IT-Bereich hinaus<br />
<strong>für</strong> alle Fachrichtungen geöffnet, indem auf<br />
das bisher geforderte öffentliche Interesse an<br />
der Beschäftigung mit Vorrangprüfung verzichtet<br />
wird.<br />
■ Bei Absolventen deutscher Auslandsschulen<br />
wird auf die Vorrangprüfung verzichtet bei Aufnahme<br />
einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung<br />
und <strong>für</strong> die anschließende Weiterbeschäftigung<br />
im erlernten Beruf sowie bei Vorliegen<br />
eines akademischen Abschlusses <strong>für</strong> eine der<br />
Qualifikation entsprechenden Beschäftigung.<br />
■ Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet bei<br />
leitenden Angestellten deutsch-ausländischer<br />
Gemeinschaftsunternehmen sowie leitenden<br />
Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen<br />
Kenntnissen, die von ihrem deutschen<br />
Arbeitgeber ins Inland versetzt werden,<br />
sowie im Ausland beschäftigten Fachkräften <strong>für</strong><br />
bis zu dreimonatige betriebliche Weiterbildungen<br />
im inländischen Unternehmensteil. Die<br />
Höchstdauer <strong>für</strong> die Beschäftigung der ausländischen<br />
Saisonarbeitnehmer wird von vier auf<br />
sechs Monate im Jahr verlängert.<br />
■ Gesenkt wurde die Mindestsumme, die Selbständige<br />
investieren müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis<br />
erhalten zu können: von 500.000<br />
Euro auf 250.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).<br />
31<br />
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2846;Verordnung zur Änderung der<br />
Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.2008, BGBl. I S. 2210.<br />
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