zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...
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Teil B<br />
Rechtlicher Rahmen/Recht<br />
berleistungsgesetz. Ferner wurde eine Reihe von<br />
Verordnungen geändert. Das „Umsetzungsgesetz“<br />
zeigt die große Bedeutung der EU im Ausländerrecht.<br />
Die Handlungs- und Gestaltungsspielräume<br />
der einzelnen Mitgliedsstaaten werden zum Teil<br />
erheblich eingeschränkt, und es ist absehbar, dass<br />
sich die rechtspolitische Entwicklung immer stärker<br />
auf die europäische Ebene verlagern wird, da<br />
die EU das Ausländer- und Asylrecht weiter harmonisieren<br />
will.<br />
Durch die Umsetzung der nachfolgenden Richtlinien<br />
der Europäischen Union im Aufenthaltsgesetz<br />
haben sich insbesondere folgende statusrechtliche<br />
Neuerungen ergeben:<br />
2.2 Daueraufenthaltsrichtlinie<br />
Die Daueraufenthaltsrichtlinie sieht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen ein gemeinschaftliches<br />
EU-Daueraufenthaltsrecht nach einem<br />
fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen<br />
in einem Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union vor und beinhaltet ferner ein<br />
Recht auf Weiterwanderung (Mobilität) in einen<br />
anderen Mitgliedstaat. Neben der nationalen Niederlassungserlaubnis,<br />
die unverändert beibehalten<br />
bleibt, wurde mit der „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“<br />
deshalb ein weiterer, eigenständiger<br />
Aufenthaltstitel geschaffen, der unbefristet gilt<br />
und in den neuen §§ 9a bis 9c AufenthG geregelt<br />
ist. Wegen der unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen<br />
war es nicht möglich, einen einheitlichen<br />
unbefristeten Aufenthaltstitel zu schaffen.<br />
Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Daueraufenthaltserlaubnis-EG<br />
soweit wie möglich – auch hinsichtlich<br />
der Wirkungen – an die nationale Niederlassungserlaubnis<br />
angeglichen. Ferner sieht der<br />
neue § 38a AufenthG einen Anspruch auf Erteilung<br />
einer „Aufenthaltserlaubnis <strong>für</strong> in anderen<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig<br />
Aufenthaltsberechtigte“ vor und gewährleistet<br />
damit die Mobilität eines EU-Daueraufenthaltsberechtigten<br />
innerhalb der Europäischen<br />
Union.<br />
2. 3 Opferschutzrichtlinie<br />
Die Opferschutzrichtlinie dient der Bekämpfung<br />
des Menschenhandels. Der neu eingefügte § 25<br />
98<br />
Abs. 4a AufenthG sieht – auch bei vollziehbarer<br />
Ausreisepflicht – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />
an Opfer einer Straftat nach den §§ 232,<br />
233 oder § 233a des Strafgesetzbuches vor, wenn<br />
die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet<br />
<strong>für</strong> ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft<br />
<strong>für</strong> notwendig angesehen wird und die<br />
Bereitschaft besteht, als Zeuge im Strafverfahren<br />
auszusagen. Flankiert wird diese Regelung durch<br />
die Einführung einer Überlegungsfrist von einem<br />
Monat und einer obligatorischen Opferberatung<br />
(§ 50 Abs. 2a AufenthG) sowie einer Privilegierung<br />
beim Arbeitsmarktzugang (§ 6a der Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />
– BeschVerfVO).<br />
2.4 Forscherrichtlinie<br />
In Umsetzung der Forscherrichtlinie ist der § 20<br />
AufenthG neu eingefügt worden. Danach wird<br />
eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung<br />
erteilt, wenn der Forscher mit einer anerkannten<br />
Forschungseinrichtung eine wirksame<br />
Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines<br />
Forschungsvorhabens abgeschlossen hat und –<br />
von Ausnahmen abgesehen – die Forschungseinrichtung<br />
eine Verpflichtungserklärung abgegeben<br />
hat. Der Aufenthaltstitel ermächtigt nicht nur zur<br />
Ausübung der konkreten Forschertätigkeit, sondern<br />
zugleich auch zu einer Lehrtätigkeit. Soweit<br />
es <strong>für</strong> ein Forschungsvorhaben erforderlich ist,<br />
wird drittstaatsangehörigen Forscherinnen und<br />
Forschern eine beschränkte Mobilität innerhalb<br />
der EU verliehen. In den §§ 38a bis 38f der Aufenthaltsverordnung<br />
(AufenthVO) werden zusätzlich<br />
detaillierte Regelungen unter anderem über<br />
das Anerkennungsverfahren und den Inhalt der<br />
Aufnahmevereinbarungen getroffen.<br />
2.5 Studentenrichtlinie<br />
In Umsetzung der Studentenrichtlinie wird der<br />
Aufenthalt zum Zwecke des Studiums und der<br />
Studienvorbereitung insgesamt detaillierter geregelt.<br />
Darüber hinaus werden mit dem neuen § 16<br />
Abs. 6 AufenthG die rechtlichen Grundlagen geschaffen,<br />
um Studentinnen und Studenten aus<br />
Drittstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />
der EU ein Studium begonnen haben, eine beschränkte<br />
Mobilität zu Studienzwecken zu gewähren.