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zuwanderungs - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend ...

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Teil B<br />

Rechtlicher Rahmen/Recht<br />

berleistungsgesetz. Ferner wurde eine Reihe von<br />

Verordnungen geändert. Das „Umsetzungsgesetz“<br />

zeigt die große Bedeutung der EU im Ausländerrecht.<br />

Die Handlungs- und Gestaltungsspielräume<br />

der einzelnen Mitgliedsstaaten werden zum Teil<br />

erheblich eingeschränkt, und es ist absehbar, dass<br />

sich die rechtspolitische Entwicklung immer stärker<br />

auf die europäische Ebene verlagern wird, da<br />

die EU das Ausländer- und Asylrecht weiter harmonisieren<br />

will.<br />

Durch die Umsetzung der nachfolgenden Richtlinien<br />

der Europäischen Union im Aufenthaltsgesetz<br />

haben sich insbesondere folgende statusrechtliche<br />

Neuerungen ergeben:<br />

2.2 Daueraufenthaltsrichtlinie<br />

Die Daueraufenthaltsrichtlinie sieht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen ein gemeinschaftliches<br />

EU-Daueraufenthaltsrecht nach einem<br />

fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen<br />

in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union vor und beinhaltet ferner ein<br />

Recht auf Weiterwanderung (Mobilität) in einen<br />

anderen Mitgliedstaat. Neben der nationalen Niederlassungserlaubnis,<br />

die unverändert beibehalten<br />

bleibt, wurde mit der „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“<br />

deshalb ein weiterer, eigenständiger<br />

Aufenthaltstitel geschaffen, der unbefristet gilt<br />

und in den neuen §§ 9a bis 9c AufenthG geregelt<br />

ist. Wegen der unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen<br />

war es nicht möglich, einen einheitlichen<br />

unbefristeten Aufenthaltstitel zu schaffen.<br />

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Daueraufenthaltserlaubnis-EG<br />

soweit wie möglich – auch hinsichtlich<br />

der Wirkungen – an die nationale Niederlassungserlaubnis<br />

angeglichen. Ferner sieht der<br />

neue § 38a AufenthG einen Anspruch auf Erteilung<br />

einer „Aufenthaltserlaubnis <strong>für</strong> in anderen<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig<br />

Aufenthaltsberechtigte“ vor und gewährleistet<br />

damit die Mobilität eines EU-Daueraufenthaltsberechtigten<br />

innerhalb der Europäischen<br />

Union.<br />

2. 3 Opferschutzrichtlinie<br />

Die Opferschutzrichtlinie dient der Bekämpfung<br />

des Menschenhandels. Der neu eingefügte § 25<br />

98<br />

Abs. 4a AufenthG sieht – auch bei vollziehbarer<br />

Ausreisepflicht – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

an Opfer einer Straftat nach den §§ 232,<br />

233 oder § 233a des Strafgesetzbuches vor, wenn<br />

die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet<br />

<strong>für</strong> ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft<br />

<strong>für</strong> notwendig angesehen wird und die<br />

Bereitschaft besteht, als Zeuge im Strafverfahren<br />

auszusagen. Flankiert wird diese Regelung durch<br />

die Einführung einer Überlegungsfrist von einem<br />

Monat und einer obligatorischen Opferberatung<br />

(§ 50 Abs. 2a AufenthG) sowie einer Privilegierung<br />

beim Arbeitsmarktzugang (§ 6a der Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />

– BeschVerfVO).<br />

2.4 Forscherrichtlinie<br />

In Umsetzung der Forscherrichtlinie ist der § 20<br />

AufenthG neu eingefügt worden. Danach wird<br />

eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung<br />

erteilt, wenn der Forscher mit einer anerkannten<br />

Forschungseinrichtung eine wirksame<br />

Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines<br />

Forschungsvorhabens abgeschlossen hat und –<br />

von Ausnahmen abgesehen – die Forschungseinrichtung<br />

eine Verpflichtungserklärung abgegeben<br />

hat. Der Aufenthaltstitel ermächtigt nicht nur zur<br />

Ausübung der konkreten Forschertätigkeit, sondern<br />

zugleich auch zu einer Lehrtätigkeit. Soweit<br />

es <strong>für</strong> ein Forschungsvorhaben erforderlich ist,<br />

wird drittstaatsangehörigen Forscherinnen und<br />

Forschern eine beschränkte Mobilität innerhalb<br />

der EU verliehen. In den §§ 38a bis 38f der Aufenthaltsverordnung<br />

(AufenthVO) werden zusätzlich<br />

detaillierte Regelungen unter anderem über<br />

das Anerkennungsverfahren und den Inhalt der<br />

Aufnahmevereinbarungen getroffen.<br />

2.5 Studentenrichtlinie<br />

In Umsetzung der Studentenrichtlinie wird der<br />

Aufenthalt zum Zwecke des Studiums und der<br />

Studienvorbereitung insgesamt detaillierter geregelt.<br />

Darüber hinaus werden mit dem neuen § 16<br />

Abs. 6 AufenthG die rechtlichen Grundlagen geschaffen,<br />

um Studentinnen und Studenten aus<br />

Drittstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />

der EU ein Studium begonnen haben, eine beschränkte<br />

Mobilität zu Studienzwecken zu gewähren.

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