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Sicherheit in Rechnernetzen - Professur Datenschutz und ...

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6 Werteaustausch <strong>und</strong> Zahlungssysteme<br />

derzeitige juristische Situation näher e<strong>in</strong>zugehen (siehe hierzu [Rede_84, Clem_85, Köhl_86,<br />

Rede_86]).<br />

Dazu wird <strong>in</strong> der Reihenfolge vorgegangen, <strong>in</strong> der auch die Abwicklung des Rechtsgeschäfts<br />

mitsamt eventueller Schadensregulierung erfolgt. Vieles im folgenden Gesagte gilt auch für nicht<br />

anonyme Geschäftsabläufe <strong>in</strong> offenen digitalen Systemen, da auch dort davon auszugehen ist,<br />

daß sich Geschäftspartner am Anfang weder persönlich kennen noch <strong>in</strong> üblicher Weise vore<strong>in</strong>ander<br />

ausweisen können, so daß anfänglich Anonymität (wenn auch nicht Unbeobachtbarkeit)<br />

herrscht.<br />

6.2.1 Willenserklärungen<br />

6.2.1.1 Anonymes Abgeben <strong>und</strong> Empfangen<br />

Die Möglichkeit, Erklärungen anonym abzugeben <strong>und</strong> zu empfangen, ist bereits durch das Verkehrsdaten<br />

schützende Kommunikationsnetz gegeben.<br />

Wenn korrespondierende Erklärungen abgegeben werden sollen, bei denen man wünscht, daß<br />

entweder alle Beteiligten diese signieren oder ke<strong>in</strong>er (was bei den meisten für offene Systeme<br />

vorgesehenen Geschäften nicht der Fall ist), kann man dies wie e<strong>in</strong>en kompletten Geschäftsablauf<br />

zum Austausch signierter Erklärungen auffassen <strong>und</strong> etwa so abwickeln wie den nachher<br />

ausführlicher behandelten Austausch von Ware gegen Geld. Wo gewünscht, können spezielle<br />

Vertragsabschlußprotokolle [BGMR_85, EvGL_85] verwendet werden, die e<strong>in</strong>en fast gleichzeitigen<br />

Austausch der Erklärungen erlauben, ohne dabei die Dienste e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen zu müssen. Allerd<strong>in</strong>gs erhöhen solche Vertragsabschlußprotokolle den Kommunikationsaufwand<br />

stark.<br />

6.2.1.2 Authentikation von Erklärungen<br />

Häufig muß der e<strong>in</strong>e Erklärung Abgebende e<strong>in</strong>e Berechtigung zur Abgabe vorweisen. E<strong>in</strong> wesentliches<br />

Hilfsmittel, um dies über e<strong>in</strong> Kommunikationsnetz tun zu können, s<strong>in</strong>d digitale Signaturen.<br />

6.2.1.2.1 Digitale Signaturen<br />

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift soll <strong>in</strong> Rechtsgeschäften über offene digitale Systeme<br />

e<strong>in</strong>e sogenannte digitale Signatur (vgl. §3.1.1.2) dazu dienen, sicherzustellen, daß e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Erklärung von e<strong>in</strong>er bestimmten Person (oder auch Personengeme<strong>in</strong>schaft etc.), gekennzeichnet<br />

durch e<strong>in</strong> Pseudonym, abgegeben wurde.<br />

Die Gr<strong>und</strong>forderungen an e<strong>in</strong>e digitale Signatur s<strong>in</strong>d daher:<br />

344<br />

1. Niemand außer dem Inhaber e<strong>in</strong>es Pseudonyms sollte fähig se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Dokument mit der<br />

zu diesem Pseudonym gehörenden Signatur zu versehen.<br />

2. Jeder kann nachprüfen, ob e<strong>in</strong>e bestimmte Erklärung mit e<strong>in</strong>er zu e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Pseudonym gehörenden Signatur versehen ist.

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