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Topthema: - Profiler24

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26<br />

RECHT kompakt<br />

<br />

<br />

<br />

Nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen nun auch<br />

Nichtanwälte rechtlich beraten. Nach dem bislang<br />

geltenden Rechtsberatungsgesetz aus den 30er<br />

Jahren durften allein Rechtsanwälte rechts beratend<br />

tätig werden. Auch in Zukunft muss man sich weiterhin<br />

vor Gericht – bis auf wenige Ausnahmen – von einem<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

Interessant für Gewerbetreibende ist die Möglichkeit<br />

im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit<br />

Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsberatung<br />

ist nach dem RDG immer dann zulässig, wenn<br />

sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />

gehören.<br />

Beispiele hierfür könnten sein:<br />

Fragen des Leasings bei Computeranlagen<br />

rechtliche Fragen bei Erstellung eines Webshops<br />

<br />

rechtliche Fragen bei der Gestaltung und dem<br />

Versand von Werbung<br />

Ausreichend ist, dass die Tätigkeit eine zum Berufs-<br />

oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt.<br />

Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Ge-<br />

wicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des<br />

Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen<br />

Berufsbild gehören.<br />

Allerdings ist die Rechtsberatung auch mit Risiken<br />

verbunden. Zwar nennt das Gesetz einige zulässigen<br />

Rechtsdienstleistungen exemplarisch, jedoch dürften<br />

diese Fälle für die im EDV-Fachhandel anstehenden<br />

Fragen kaum eine Rolle spielen. Nach Mitteilung des<br />

Bundesjustizministeriums wird es dabie auch in der<br />

Zunkunft der Rechtsprechung überlassen bleiben<br />

zu prüfen, welche Beratungsleistung erlaubt ist und<br />

welche nicht. Neben dieser Unsicherheit setzt sich der<br />

Rechtsberatende aber auch einem nicht unerheblichen<br />

Haftungsrisiko aus, wenn er falsch berät. Gerade im<br />

gewerblichen Bereich mit hohen Streitwerten kann<br />

juristisches Halbwissen gefährlich sein.<br />

Inkasso und Forderungskauf<br />

Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft<br />

unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.<br />

Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung<br />

erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen<br />

(Forderungsinkasso), muss er sich bei der<br />

Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der<br />

Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist<br />

demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung<br />

zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass<br />

Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben<br />

schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich<br />

auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung<br />

stehen müssen.<br />

Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners<br />

wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen<br />

Rechnung getragen, wie<br />

sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit<br />

anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen<br />

zu Einziehungszwecken abtreten oder<br />

an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung<br />

nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt<br />

hat. Damit können künftig nach dem Vorbild<br />

der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen<br />

auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.

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