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RECHT kompakt<br />
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Nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen nun auch<br />
Nichtanwälte rechtlich beraten. Nach dem bislang<br />
geltenden Rechtsberatungsgesetz aus den 30er<br />
Jahren durften allein Rechtsanwälte rechts beratend<br />
tätig werden. Auch in Zukunft muss man sich weiterhin<br />
vor Gericht – bis auf wenige Ausnahmen – von einem<br />
Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
Interessant für Gewerbetreibende ist die Möglichkeit<br />
im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit<br />
Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Rechtsberatung<br />
ist nach dem RDG immer dann zulässig, wenn<br />
sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />
gehören.<br />
Beispiele hierfür könnten sein:<br />
Fragen des Leasings bei Computeranlagen<br />
rechtliche Fragen bei Erstellung eines Webshops<br />
<br />
rechtliche Fragen bei der Gestaltung und dem<br />
Versand von Werbung<br />
Ausreichend ist, dass die Tätigkeit eine zum Berufs-<br />
oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt.<br />
Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Ge-<br />
wicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des<br />
Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen<br />
Berufsbild gehören.<br />
Allerdings ist die Rechtsberatung auch mit Risiken<br />
verbunden. Zwar nennt das Gesetz einige zulässigen<br />
Rechtsdienstleistungen exemplarisch, jedoch dürften<br />
diese Fälle für die im EDV-Fachhandel anstehenden<br />
Fragen kaum eine Rolle spielen. Nach Mitteilung des<br />
Bundesjustizministeriums wird es dabie auch in der<br />
Zunkunft der Rechtsprechung überlassen bleiben<br />
zu prüfen, welche Beratungsleistung erlaubt ist und<br />
welche nicht. Neben dieser Unsicherheit setzt sich der<br />
Rechtsberatende aber auch einem nicht unerheblichen<br />
Haftungsrisiko aus, wenn er falsch berät. Gerade im<br />
gewerblichen Bereich mit hohen Streitwerten kann<br />
juristisches Halbwissen gefährlich sein.<br />
Inkasso und Forderungskauf<br />
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft<br />
unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.<br />
Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung<br />
erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen<br />
(Forderungsinkasso), muss er sich bei der<br />
Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der<br />
Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist<br />
demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung<br />
zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass<br />
Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben<br />
schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich<br />
auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung<br />
stehen müssen.<br />
Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners<br />
wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen<br />
Rechnung getragen, wie<br />
sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit<br />
anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen<br />
zu Einziehungszwecken abtreten oder<br />
an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung<br />
nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt<br />
hat. Damit können künftig nach dem Vorbild<br />
der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen<br />
auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.