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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
KEINE GERÄTEVERGÜTUNG FÜR COMPUTER<br />
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat<br />
des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008(Az. I ZR<br />
18/06 – PCs) entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche<br />
Gerätevergütung zu zahlen ist.<br />
Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007<br />
geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde<br />
zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen<br />
den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten,<br />
wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges<br />
Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem<br />
Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen<br />
(§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch<br />
soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass<br />
Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch<br />
unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung<br />
und ohne eine Vergütung – zulässig sind.<br />
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen<br />
Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr.<br />
Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst<br />
herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die<br />
Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl<br />
der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die<br />
Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes<br />
dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat.<br />
Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig<br />
und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages<br />
von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil<br />
aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br />
Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht<br />
nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht,<br />
weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur<br />
Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines<br />
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung<br />
bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein<br />
noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische<br />
Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät<br />
hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen<br />
erstellt werden, geschieht dies auch nicht in<br />
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren<br />
vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz<br />
1 UrhG a.F. sind – wie der BGH bereits entschieden hat<br />
(BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. – Drucker und Plotter) – nur<br />
Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen.<br />
Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner<br />
als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät<br />
verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu<br />
vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC<br />
und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie<br />
der BGH gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 174,<br />
359 Tz. 9 ff. – Drucker und Plotter) – nur der Scanner im<br />
Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen<br />
bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine<br />
entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf<br />
PCs kommt – so der BGH – gleichfalls nicht in Betracht.<br />
Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht<br />
entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder<br />
anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren<br />
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist.<br />
Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen<br />
Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen<br />
Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne<br />
seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch deshalb<br />
nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung<br />
über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen,<br />
weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler<br />
sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der<br />
urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten,<br />
die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung<br />
erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren<br />
Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen<br />
eingesetzt werden.<br />
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung,<br />
die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war,<br />
besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher<br />
Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen<br />
zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54<br />
Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach<br />
nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt<br />
sind, ein Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks<br />
oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu<br />
vervielfältigen.<br />
KEINE GERÄTEVERGÜTUNG<br />
FÜR KOPIERSTATIONEN<br />
Bereits am 17. Juli 2008 hat der BGH (I ZR 206/05)<br />
entschieden, dass auch für für Kopierstationen keine<br />
urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.<br />
Klägerin war auch hier die Verwertungsgesellschaft Wort.<br />
Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete<br />
Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von<br />
CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese<br />
Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage<br />
und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme<br />
der Rohlinge und Herstellung der Kopien.<br />
Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und<br />
die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes<br />
Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen und<br />
entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht<br />
nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil<br />
diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser<br />
Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines<br />
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer<br />
Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine<br />
Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische<br />
Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen<br />
Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs,<br />
CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren<br />
vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind – wie der<br />
Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt.<br />
v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff.<br />
- Drucker und Plotter) – nur Verfahren zur Vervielfältigung<br />
von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer<br />
entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht – so<br />
der Bundesgerichtshof – entgegen, dass Kopierstationen,<br />
die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch<br />
ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen<br />
Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich<br />
seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte<br />
für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen<br />
Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt<br />
werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem<br />
Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der<br />
lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen<br />
soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig<br />
sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den<br />
Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut<br />
hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten<br />
die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die<br />
Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen<br />
Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu<br />
den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur<br />
zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante<br />
Vervielfältigungen eingesetzt werden.<br />
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im<br />
Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung, besteht ein<br />
Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen,<br />
die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum<br />
eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG).<br />
Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon<br />
abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk<br />
„durch ABLICHTUNG EINES WERKSTÜCKS oder in einem<br />
Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen.<br />
Der Bundesgerichtshof wird sich am 2. Oktober 2008<br />
mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs (I ZR 18/06)<br />
zu befassen haben.<br />
BUNDESGERICHTSHOF: FÜHRENDES ALTERSVERIFIKATI-<br />
ONSSYSTEM FÜR INTERNETZUGANG UNZUREICHEND<br />
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat<br />
des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Oktober<br />
2007 (I ZR 102/05 – ueber18.de) entschieden, dass es<br />
den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt,<br />
wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern<br />
nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer<br />
zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine<br />
Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl<br />
kompakt<br />
RECHT<br />
abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen<br />
Anforderungen nicht.<br />
Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen<br />
für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen<br />
Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang<br />
Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen<br />
werden. Beim System der Beklagten muss bei einer<br />
Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder<br />
Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes<br />
angegeben werden. Bei einer anderen Version ist<br />
außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse<br />
und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung<br />
erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage<br />
auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem<br />
benutzen. Mit einem Link gelangt der<br />
Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen<br />
Internetangeboten ihrer Kunden.<br />
Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem<br />
anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-<br />
Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend<br />
gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen<br />
den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und<br />
gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch<br />
wettbewerbswidrig handele. Sie hat die Beklagte auf<br />
Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht<br />
Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.<br />
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten<br />
bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote<br />
sog. weicher Pornographie – „harte“ Pornographie, die<br />
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern<br />
oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen<br />
mit Tieren zum Gegenstand hat, unterliegt einem<br />
generellen Verbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV und §§ 184a<br />
bis 184c StGB) – in Telemedien unzulässig, sofern der<br />
Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen<br />
zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass<br />
eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger<br />
besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten<br />
müssen ausgeschlossen sein.<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Altersverifikationssystem<br />
der Beklagten in beiden Versionen<br />
diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche<br />
könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen<br />
oder erwachsenen Bekannten beschaffen.<br />
Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das<br />
System der Beklagten errichte daher keine effektive<br />
Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen<br />
Angeboten im Internet. Den Einwand, mit den<br />
hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu<br />
pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt,<br />
hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden<br />
zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem<br />
zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen<br />
von der Kommission für Jugend- und Medienschutz<br />
(KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten. Erforderlich<br />
sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der<br />
Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung<br />
bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen<br />
USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch<br />
eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-<br />
Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen,<br />
müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.<br />
Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen,<br />
dass deutsche Anbieter pornographischer<br />
Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber<br />
ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die<br />
Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische<br />
Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich<br />
auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen<br />
werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung<br />
bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu<br />
einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.<br />
Die Beklagte ist aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems<br />
an den jugendschutzrechtlich<br />
unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt. Darüber<br />
hinaus bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage<br />
selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung<br />
an. Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß<br />
steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch<br />
gegen die Beklagte zu.<br />
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