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Topthema: - Profiler24

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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

KEINE GERÄTEVERGÜTUNG FÜR COMPUTER<br />

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat<br />

des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008(Az. I ZR<br />

18/06 – PCs) entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche<br />

Gerätevergütung zu zahlen ist.<br />

Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007<br />

geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde<br />

zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen<br />

den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten,<br />

wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges<br />

Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem<br />

Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen<br />

(§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch<br />

soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass<br />

Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch<br />

unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung<br />

und ohne eine Vergütung – zulässig sind.<br />

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen<br />

Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr.<br />

Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst<br />

herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die<br />

Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl<br />

der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die<br />

Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes<br />

dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat.<br />

Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig<br />

und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages<br />

von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil<br />

aufgehoben und die Klage abgewiesen.<br />

Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht<br />

nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht,<br />

weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur<br />

Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines<br />

Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung<br />

bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein<br />

noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische<br />

Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät<br />

hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen<br />

erstellt werden, geschieht dies auch nicht in<br />

einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren<br />

vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz<br />

1 UrhG a.F. sind – wie der BGH bereits entschieden hat<br />

(BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. – Drucker und Plotter) – nur<br />

Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen.<br />

Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner<br />

als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät<br />

verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu<br />

vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC<br />

und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie<br />

der BGH gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 174,<br />

359 Tz. 9 ff. – Drucker und Plotter) – nur der Scanner im<br />

Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen<br />

bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine<br />

entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf<br />

PCs kommt – so der BGH – gleichfalls nicht in Betracht.<br />

Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht<br />

entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder<br />

anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren<br />

Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist.<br />

Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen<br />

Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen<br />

Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne<br />

seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch deshalb<br />

nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung<br />

über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen,<br />

weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler<br />

sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der<br />

urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten,<br />

die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung<br />

erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren<br />

Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen<br />

eingesetzt werden.<br />

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung,<br />

die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war,<br />

besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher<br />

Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen<br />

zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54<br />

Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach<br />

nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt<br />

sind, ein Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks<br />

oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu<br />

vervielfältigen.<br />

KEINE GERÄTEVERGÜTUNG<br />

FÜR KOPIERSTATIONEN<br />

Bereits am 17. Juli 2008 hat der BGH (I ZR 206/05)<br />

entschieden, dass auch für für Kopierstationen keine<br />

urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.<br />

Klägerin war auch hier die Verwertungsgesellschaft Wort.<br />

Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete<br />

Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von<br />

CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese<br />

Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage<br />

und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme<br />

der Rohlinge und Herstellung der Kopien.<br />

Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und<br />

die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes<br />

Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat.<br />

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen und<br />

entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht<br />

nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil<br />

diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser<br />

Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines<br />

Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer<br />

Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine<br />

Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische<br />

Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen<br />

Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs,<br />

CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren<br />

vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind – wie der<br />

Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt.<br />

v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff.<br />

- Drucker und Plotter) – nur Verfahren zur Vervielfältigung<br />

von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer<br />

entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht – so<br />

der Bundesgerichtshof – entgegen, dass Kopierstationen,<br />

die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch<br />

ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen<br />

Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich<br />

seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte<br />

für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen<br />

Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt<br />

werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem<br />

Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der<br />

lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen<br />

soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig<br />

sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den<br />

Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut<br />

hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten<br />

die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die<br />

Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen<br />

Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu<br />

den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur<br />

zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante<br />

Vervielfältigungen eingesetzt werden.<br />

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im<br />

Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung, besteht ein<br />

Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen,<br />

die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum<br />

eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG).<br />

Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon<br />

abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk<br />

„durch ABLICHTUNG EINES WERKSTÜCKS oder in einem<br />

Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen.<br />

Der Bundesgerichtshof wird sich am 2. Oktober 2008<br />

mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs (I ZR 18/06)<br />

zu befassen haben.<br />

BUNDESGERICHTSHOF: FÜHRENDES ALTERSVERIFIKATI-<br />

ONSSYSTEM FÜR INTERNETZUGANG UNZUREICHEND<br />

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat<br />

des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Oktober<br />

2007 (I ZR 102/05 – ueber18.de) entschieden, dass es<br />

den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt,<br />

wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern<br />

nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer<br />

zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine<br />

Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl<br />

kompakt<br />

RECHT<br />

abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen<br />

Anforderungen nicht.<br />

Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen<br />

für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen<br />

Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang<br />

Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen<br />

werden. Beim System der Beklagten muss bei einer<br />

Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder<br />

Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes<br />

angegeben werden. Bei einer anderen Version ist<br />

außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse<br />

und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung<br />

erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage<br />

auf die Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem<br />

benutzen. Mit einem Link gelangt der<br />

Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen<br />

Internetangeboten ihrer Kunden.<br />

Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem<br />

anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-<br />

Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend<br />

gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen<br />

den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und<br />

gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch<br />

wettbewerbswidrig handele. Sie hat die Beklagte auf<br />

Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.<br />

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten<br />

bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote<br />

sog. weicher Pornographie – „harte“ Pornographie, die<br />

Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern<br />

oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen<br />

mit Tieren zum Gegenstand hat, unterliegt einem<br />

generellen Verbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV und §§ 184a<br />

bis 184c StGB) – in Telemedien unzulässig, sofern der<br />

Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen<br />

zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass<br />

eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger<br />

besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten<br />

müssen ausgeschlossen sein.<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Altersverifikationssystem<br />

der Beklagten in beiden Versionen<br />

diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche<br />

könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen<br />

oder erwachsenen Bekannten beschaffen.<br />

Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das<br />

System der Beklagten errichte daher keine effektive<br />

Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen<br />

Angeboten im Internet. Den Einwand, mit den<br />

hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu<br />

pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt,<br />

hat der BGH nicht gelten lassen. Es bestünden<br />

zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem<br />

zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen<br />

von der Kommission für Jugend- und Medienschutz<br />

(KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten. Erforderlich<br />

sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der<br />

Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung<br />

bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen<br />

USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch<br />

eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-<br />

Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen,<br />

müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.<br />

Der BGH hat auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen,<br />

dass deutsche Anbieter pornographischer<br />

Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber<br />

ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die<br />

Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische<br />

Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich<br />

auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen<br />

werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung<br />

bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu<br />

einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.<br />

Die Beklagte ist aufgrund des Vertriebs ihres Altersverifikationssytems<br />

an den jugendschutzrechtlich<br />

unzulässigen Angeboten ihrer Kunden beteiligt. Darüber<br />

hinaus bietet sie mit dem Angebot auf ihrer Homepage<br />

selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung<br />

an. Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß<br />

steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch<br />

gegen die Beklagte zu.<br />

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