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Topthema: - Profiler24

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54<br />

KOMMENTAR IMPRESSUM<br />

RECYCLING VON VERPACKUNGSABFALL<br />

KÖNNTE UM 300 MILLIONEN EURO<br />

BILLIGER SEIN<br />

VON GUNNAR SOHN<br />

Preisnachlässe bei der Lizenzierung kommen nicht beim Verbraucher an<br />

Mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz , mehr<br />

Wettbewerb – das sind die Ziele der Verpackungsverordnung,<br />

deren fünfte Novelle im Frühjahr verabschiedet<br />

wurde. Ruhe ist unterdessen nicht eingekehrt an der<br />

Entsorgerfront. Besonders in Fragen der abfallrechtlichen<br />

Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten<br />

gibt es unterschiedliche Interpretationen. „Viele<br />

Händler sind besorgt, dass einige Lieferanten bei der<br />

Verpackungslizenzierung bei dualen Systemen üppige<br />

Preisnachlässe durchsetzen, diese aber nicht beim Handel<br />

ankommen - der sie somit auch nicht weitergeben<br />

kann“, konstatiert Thomas Mehl, Geschäftsführer des<br />

Pegnitzer Entsorgungsspezialisten BellandVision www.<br />

bellandvision.de, in einem Beitrag für die Lebensmittel<br />

Zeitung www.lz-net.de. „Beim Wareneinkauf bezahlt<br />

der Handel weiterhin die deutlich höheren Listenpreise<br />

des Marktführers DSD. Experten zufolge entgehen<br />

Endverbrauchern so pro Jahr weit über 300 Mio. Euro<br />

an Entlastungen“, so Mehl.<br />

Die Novelle der Verpackungsverordnung, so seine Einschätzung<br />

„stärke die gemeinsame Produktverantwortung<br />

von Herstellern und Vertreibern - mit differierenden<br />

Pflichten entlang der Wertschöpfungskette. Häufig<br />

kann ein Teilnehmer seine Pflicht nur erfüllen, wenn<br />

andere kooperieren. Das gilt besonders für das Verbot,<br />

unlizenzierte Verpackungen an Endverbraucher abzugeben.“<br />

Für den Handel sieht er bedrohliche Bußgelder,<br />

„würde er das tun. Weil jedoch bei Industriemarken die<br />

Hersteller lizenzierungspflichtig sind, muss der Handel<br />

sich gegen Trittbrettfahrer absichern.“ Das Bundesumweltministerium<br />

(BMU) spreche gar von einer „Pflicht<br />

zur Vergewisserung“.<br />

Eine im Folgejahr abzugebende Vollständigkeitserklärungen<br />

helfe dem Handel keineswegs. „Ein sicherer<br />

und für Lieferanten bequemer Weg zur Pflichterfüllung<br />

besteht darin, belieferte Handelshäuser mit der Lizenzierung<br />

zu beauftragen. Die Verpackungsverordnung ermöglicht<br />

in Paragraph 11 eine solche Drittbeauftragung<br />

ausdrücklich“, schreibt Mehl. Gleichwohl gibt es für ihn<br />

auch Alternativen: „Erstens könnten Letztvertreiber in<br />

die Vertragsstruktur eines Lizenzpflichtigen mit einem<br />

dualen System eingebunden werden. Zweitens könnten<br />

Lieferanten und Handelshäuser ein duales System einvernehmlich<br />

wählen. Wenn er nicht übervorteilt werden<br />

will, muss der Handel den Lizenzierungsstatus und die<br />

tatsächlichen Kosten der Systembeteiligung, die auf<br />

ihn abgewälzt werden, genau kennen. Dies ist für den<br />

Handel überdies unabdingbar, wenn er Verpackungen<br />

zurücknimmt und auf eigene Kosten verwertet.“<br />

Bereits gezahlte Lizenzgelder könnten dann zurückverlangt<br />

werden. „Zeitweise war umstritten, wer<br />

Anspruchsberechtigter ist. Mittlerweile setzt sich die<br />

überzeugender begründete Position durch, die für die<br />

Zurücknehmer plädiert, also in der Regel für letztvertreibende<br />

Händler. Ein Hersteller zahlt zwar Lizenzgelder,<br />

berechnet sie aber belieferten Händlern. Er nimmt<br />

weder Verpackungen zurück, noch verwertet er sie<br />

auf eigene Kosten. Ein falsches Verständnis liefe somit<br />

auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Hersteller<br />

hinaus, die normieren zu wollen dem Verordnungsgeber<br />

sicher fern lag.“<br />

Bei Eigenmarken, „für die der Handel nach überwiegender<br />

Auffassung Erstinverkehrbringer und damit<br />

lizenzierungspflichtig ist, stellt sich dieses Problem<br />

nicht. Der Produzent einer Handelsmarke ist nur vom<br />

Handel beauftragt und packt als Lohnabfüller nach<br />

dessen Maßgabe ab. Im Außenverhältnis fungiert er in<br />

den Worten des BMU als ,verlängerte Werkbank’ des<br />

Auftraggebers. Gleiches gilt für Markenhersteller, die bei<br />

Lohnabfüllern abpacken lassen.“ Auch der Mannheimer<br />

Rechtsanwalt Professor Kristian Fischer www.sza.de/<br />

de/Lawyers/Prof._Dr._Kristian_Fischer verortet die<br />

Lizenzierungspflicht bei Eigenmarken des Handels auf<br />

Seiten der Handelsunternehmen, weil diese als „Initiator“<br />

der Abfüllung auftreten und somit als so genannte<br />

Erstinverkehrbringer der Verpackung anzusehen seien.<br />

„Letztlich kommt es nicht auf den Empfängerhorizont<br />

des Endverbrauchers an“, so Fischer in der Zeitschrift<br />

für das Abfallrecht (AbfallR) www.lexxion.de/AbfallR,<br />

„sondern darauf, wer in tatsächlicher Hinsicht für die<br />

Abgabe an den Dritten verantwortlich ist.“ Im Fall von<br />

Handelsmarken sei dies das jeweilige Handelsunternehmen.<br />

Bliebe der Handel bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen<br />

bei dualen Systemen außen vor, so<br />

BellandVision-Chef Thomas Mehl, würden die Ziele<br />

der Verpackungsnovelle klar verfehlt, denn Trittbrettfahrerei<br />

würde nicht vermieden und die gemeinsame<br />

Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern<br />

nicht gestärkt. „Zudem kann auch nur der Handel gewährleisten,<br />

dass die Preisvorteile bei dem ankommen,<br />

der die Zeche bezahlt, nämlich beim Verbraucher“, so<br />

Mehl in der Lebensmittel Zeitung.<br />

Gunnar Sohn ist Inhaber des medienbüro.sohn, Bonn.<br />

Weitere Information unter www.ne-na.de.<br />

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1. Quartal 2007: Druckauflage: 40.250 Exemplare<br />

Tatsächlich verbreitete Auflage: 40.170 Exemplare (TvA)<br />

Erscheinunngsweise: 11x jährlich<br />

Bezugspreise 2008: Einzelheft 2,50 EUR<br />

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