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KOMMENTAR IMPRESSUM<br />
RECYCLING VON VERPACKUNGSABFALL<br />
KÖNNTE UM 300 MILLIONEN EURO<br />
BILLIGER SEIN<br />
VON GUNNAR SOHN<br />
Preisnachlässe bei der Lizenzierung kommen nicht beim Verbraucher an<br />
Mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz , mehr<br />
Wettbewerb – das sind die Ziele der Verpackungsverordnung,<br />
deren fünfte Novelle im Frühjahr verabschiedet<br />
wurde. Ruhe ist unterdessen nicht eingekehrt an der<br />
Entsorgerfront. Besonders in Fragen der abfallrechtlichen<br />
Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten<br />
gibt es unterschiedliche Interpretationen. „Viele<br />
Händler sind besorgt, dass einige Lieferanten bei der<br />
Verpackungslizenzierung bei dualen Systemen üppige<br />
Preisnachlässe durchsetzen, diese aber nicht beim Handel<br />
ankommen - der sie somit auch nicht weitergeben<br />
kann“, konstatiert Thomas Mehl, Geschäftsführer des<br />
Pegnitzer Entsorgungsspezialisten BellandVision www.<br />
bellandvision.de, in einem Beitrag für die Lebensmittel<br />
Zeitung www.lz-net.de. „Beim Wareneinkauf bezahlt<br />
der Handel weiterhin die deutlich höheren Listenpreise<br />
des Marktführers DSD. Experten zufolge entgehen<br />
Endverbrauchern so pro Jahr weit über 300 Mio. Euro<br />
an Entlastungen“, so Mehl.<br />
Die Novelle der Verpackungsverordnung, so seine Einschätzung<br />
„stärke die gemeinsame Produktverantwortung<br />
von Herstellern und Vertreibern - mit differierenden<br />
Pflichten entlang der Wertschöpfungskette. Häufig<br />
kann ein Teilnehmer seine Pflicht nur erfüllen, wenn<br />
andere kooperieren. Das gilt besonders für das Verbot,<br />
unlizenzierte Verpackungen an Endverbraucher abzugeben.“<br />
Für den Handel sieht er bedrohliche Bußgelder,<br />
„würde er das tun. Weil jedoch bei Industriemarken die<br />
Hersteller lizenzierungspflichtig sind, muss der Handel<br />
sich gegen Trittbrettfahrer absichern.“ Das Bundesumweltministerium<br />
(BMU) spreche gar von einer „Pflicht<br />
zur Vergewisserung“.<br />
Eine im Folgejahr abzugebende Vollständigkeitserklärungen<br />
helfe dem Handel keineswegs. „Ein sicherer<br />
und für Lieferanten bequemer Weg zur Pflichterfüllung<br />
besteht darin, belieferte Handelshäuser mit der Lizenzierung<br />
zu beauftragen. Die Verpackungsverordnung ermöglicht<br />
in Paragraph 11 eine solche Drittbeauftragung<br />
ausdrücklich“, schreibt Mehl. Gleichwohl gibt es für ihn<br />
auch Alternativen: „Erstens könnten Letztvertreiber in<br />
die Vertragsstruktur eines Lizenzpflichtigen mit einem<br />
dualen System eingebunden werden. Zweitens könnten<br />
Lieferanten und Handelshäuser ein duales System einvernehmlich<br />
wählen. Wenn er nicht übervorteilt werden<br />
will, muss der Handel den Lizenzierungsstatus und die<br />
tatsächlichen Kosten der Systembeteiligung, die auf<br />
ihn abgewälzt werden, genau kennen. Dies ist für den<br />
Handel überdies unabdingbar, wenn er Verpackungen<br />
zurücknimmt und auf eigene Kosten verwertet.“<br />
Bereits gezahlte Lizenzgelder könnten dann zurückverlangt<br />
werden. „Zeitweise war umstritten, wer<br />
Anspruchsberechtigter ist. Mittlerweile setzt sich die<br />
überzeugender begründete Position durch, die für die<br />
Zurücknehmer plädiert, also in der Regel für letztvertreibende<br />
Händler. Ein Hersteller zahlt zwar Lizenzgelder,<br />
berechnet sie aber belieferten Händlern. Er nimmt<br />
weder Verpackungen zurück, noch verwertet er sie<br />
auf eigene Kosten. Ein falsches Verständnis liefe somit<br />
auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Hersteller<br />
hinaus, die normieren zu wollen dem Verordnungsgeber<br />
sicher fern lag.“<br />
Bei Eigenmarken, „für die der Handel nach überwiegender<br />
Auffassung Erstinverkehrbringer und damit<br />
lizenzierungspflichtig ist, stellt sich dieses Problem<br />
nicht. Der Produzent einer Handelsmarke ist nur vom<br />
Handel beauftragt und packt als Lohnabfüller nach<br />
dessen Maßgabe ab. Im Außenverhältnis fungiert er in<br />
den Worten des BMU als ,verlängerte Werkbank’ des<br />
Auftraggebers. Gleiches gilt für Markenhersteller, die bei<br />
Lohnabfüllern abpacken lassen.“ Auch der Mannheimer<br />
Rechtsanwalt Professor Kristian Fischer www.sza.de/<br />
de/Lawyers/Prof._Dr._Kristian_Fischer verortet die<br />
Lizenzierungspflicht bei Eigenmarken des Handels auf<br />
Seiten der Handelsunternehmen, weil diese als „Initiator“<br />
der Abfüllung auftreten und somit als so genannte<br />
Erstinverkehrbringer der Verpackung anzusehen seien.<br />
„Letztlich kommt es nicht auf den Empfängerhorizont<br />
des Endverbrauchers an“, so Fischer in der Zeitschrift<br />
für das Abfallrecht (AbfallR) www.lexxion.de/AbfallR,<br />
„sondern darauf, wer in tatsächlicher Hinsicht für die<br />
Abgabe an den Dritten verantwortlich ist.“ Im Fall von<br />
Handelsmarken sei dies das jeweilige Handelsunternehmen.<br />
Bliebe der Handel bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen<br />
bei dualen Systemen außen vor, so<br />
BellandVision-Chef Thomas Mehl, würden die Ziele<br />
der Verpackungsnovelle klar verfehlt, denn Trittbrettfahrerei<br />
würde nicht vermieden und die gemeinsame<br />
Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern<br />
nicht gestärkt. „Zudem kann auch nur der Handel gewährleisten,<br />
dass die Preisvorteile bei dem ankommen,<br />
der die Zeche bezahlt, nämlich beim Verbraucher“, so<br />
Mehl in der Lebensmittel Zeitung.<br />
Gunnar Sohn ist Inhaber des medienbüro.sohn, Bonn.<br />
Weitere Information unter www.ne-na.de.<br />
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