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Topthema: - Profiler24

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Viel Lärm um<br />

nichts?<br />

Es geistert seit Wochen durch die Presse. Jetzt ist es amtlich. Seit dem 23. Oktober ist die<br />

“Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek”<br />

in Kraft getreten. Jetzt müssen Webseitenbetreiber eine Kopie ihrer Webseite bei der Deutschen<br />

Nationalbibliothek abliefern. Verpflichtend. Bis zu 10.000 Euro Strafe bei Unterlassung. Also – im<br />

Prinzip. Die Nationalbibliothek weiß selber noch nicht richtig wie dies bewerkstelligt werden soll.<br />

Der Entwurf der Verordnung liegt ja auch erst seit Juni 2007 vor. Die Zeit war ja zu knapp, um ein<br />

Verfahren auszuarbeiten.<br />

Der Schreck war groß. Webseiten, wie beispielsweise FAZ.net, spekulierten, ob nun<br />

Webseitenbetreiber ihre Webseiten als PDF abliefern sollen. Dabei bräuchte man sich ja nur<br />

umzuschauen. Bereits seit 1996 archiviert Australien Webseiten. Allerdings nicht verpflichtend.<br />

Und die National Library fragt um Erlaubnis bevor sie speichern. Und wie wird es dort gemacht?<br />

Online und automatisch! Die Adresse der Webseite wird einfach im PANDORA System angelegt,<br />

das Intervall festgelegt und schon ist es erledigt. Keine Handarbeit und kein Zeitaufwand mehr.<br />

Und Deutschland? So genau weiß es noch keiner.<br />

Daher gab es hier die Notwendigkeit einer Klarstellung. Laut DNB Webseite werden Webseiten<br />

aller Art noch nicht gesammelt. So heißt es: “In einer weiteren Stufe ist das Harvesting (Auslesen)<br />

solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular<br />

noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. “Soweit so gut. Aber welche<br />

Art von Webseiten sind betroffen? Hier soll die DNB Webseite aufklären: “Netzpublikationen, die<br />

gewerblichen, geschäftlichen oder rein privaten Zwecken dienen, sind grundsätzlich von der<br />

Sammlung ausgenommen.” Alles verstanden? Wie werden nun die Kriterien zur Unterscheidung<br />

sein? So sollen Webseiten, die themen- oder personenbezogene Informationen von öffentlichem<br />

Interesse enthalten, sammelpflichtig sein. Wird die Webseite Ihres Unternehmens betroffen<br />

sein?<br />

Jedenfalls besteht hier Aufklärungsbedarf. Im Zweifel schicken Sie einfach eine Anfrage<br />

an die DNB und bitten um Klärung, ob Ihre Webseite “auf Grund fehlender Relevanz von der<br />

Ablieferungspflicht befreit werden kann”. Grundsätzlich kann laut § 1 der “Verordnung über die<br />

Pflichtablieferung” die Bibliothek auf die Ablieferung<br />

verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches<br />

Interesse besteht. Macht ja Sinn. So sind einige<br />

Kategorien von der Sammelpflicht ausgeschlossen –<br />

wie in beantworteten Anfragen ausgeführt wird – wie<br />

etwa Firmenhomepages, Onlineshops und Webkataloge.<br />

Aber halt nur dann wenn sie geschäftlichen oder<br />

innerbetrieblichen Zwecken dienen. So bittet die<br />

Nationalbibliothek dann, sogar von der Ablieferung<br />

abzusehen. Uff, nochmals Glück gehabt.<br />

Fragt man sich jetzt nur noch, was die ganze<br />

Aufregung sollte ...<br />

Ralph Wuttke, Chefredakteur<br />

EDITORIAL<br />

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