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Viel Lärm um<br />
nichts?<br />
Es geistert seit Wochen durch die Presse. Jetzt ist es amtlich. Seit dem 23. Oktober ist die<br />
“Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek”<br />
in Kraft getreten. Jetzt müssen Webseitenbetreiber eine Kopie ihrer Webseite bei der Deutschen<br />
Nationalbibliothek abliefern. Verpflichtend. Bis zu 10.000 Euro Strafe bei Unterlassung. Also – im<br />
Prinzip. Die Nationalbibliothek weiß selber noch nicht richtig wie dies bewerkstelligt werden soll.<br />
Der Entwurf der Verordnung liegt ja auch erst seit Juni 2007 vor. Die Zeit war ja zu knapp, um ein<br />
Verfahren auszuarbeiten.<br />
Der Schreck war groß. Webseiten, wie beispielsweise FAZ.net, spekulierten, ob nun<br />
Webseitenbetreiber ihre Webseiten als PDF abliefern sollen. Dabei bräuchte man sich ja nur<br />
umzuschauen. Bereits seit 1996 archiviert Australien Webseiten. Allerdings nicht verpflichtend.<br />
Und die National Library fragt um Erlaubnis bevor sie speichern. Und wie wird es dort gemacht?<br />
Online und automatisch! Die Adresse der Webseite wird einfach im PANDORA System angelegt,<br />
das Intervall festgelegt und schon ist es erledigt. Keine Handarbeit und kein Zeitaufwand mehr.<br />
Und Deutschland? So genau weiß es noch keiner.<br />
Daher gab es hier die Notwendigkeit einer Klarstellung. Laut DNB Webseite werden Webseiten<br />
aller Art noch nicht gesammelt. So heißt es: “In einer weiteren Stufe ist das Harvesting (Auslesen)<br />
solcher Seiten geplant. Die zukünftige Einzelablieferung von Webseiten soll weder über ein Formular<br />
noch über eine Schnittstelle aktiv vom Ablieferer geleistet werden. “Soweit so gut. Aber welche<br />
Art von Webseiten sind betroffen? Hier soll die DNB Webseite aufklären: “Netzpublikationen, die<br />
gewerblichen, geschäftlichen oder rein privaten Zwecken dienen, sind grundsätzlich von der<br />
Sammlung ausgenommen.” Alles verstanden? Wie werden nun die Kriterien zur Unterscheidung<br />
sein? So sollen Webseiten, die themen- oder personenbezogene Informationen von öffentlichem<br />
Interesse enthalten, sammelpflichtig sein. Wird die Webseite Ihres Unternehmens betroffen<br />
sein?<br />
Jedenfalls besteht hier Aufklärungsbedarf. Im Zweifel schicken Sie einfach eine Anfrage<br />
an die DNB und bitten um Klärung, ob Ihre Webseite “auf Grund fehlender Relevanz von der<br />
Ablieferungspflicht befreit werden kann”. Grundsätzlich kann laut § 1 der “Verordnung über die<br />
Pflichtablieferung” die Bibliothek auf die Ablieferung<br />
verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches<br />
Interesse besteht. Macht ja Sinn. So sind einige<br />
Kategorien von der Sammelpflicht ausgeschlossen –<br />
wie in beantworteten Anfragen ausgeführt wird – wie<br />
etwa Firmenhomepages, Onlineshops und Webkataloge.<br />
Aber halt nur dann wenn sie geschäftlichen oder<br />
innerbetrieblichen Zwecken dienen. So bittet die<br />
Nationalbibliothek dann, sogar von der Ablieferung<br />
abzusehen. Uff, nochmals Glück gehabt.<br />
Fragt man sich jetzt nur noch, was die ganze<br />
Aufregung sollte ...<br />
Ralph Wuttke, Chefredakteur<br />
EDITORIAL<br />
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