Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
Bekanntmachungen der WPK<br />
Berufsaufsicht 2012<br />
Bericht der WPK<br />
Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer<br />
und vereidigte Buchprüfer<br />
obliegt der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
(WPK) unter der<br />
Fachaufsicht der Abschlussprüferaufsichtskommission<br />
(APAK), einer<br />
Kommission berufsstandsunabhängiger<br />
Personen (§ 66 a<br />
WPO). Die Berufsaufsicht umfasst<br />
die Durchführung anlassbezogener<br />
Berufsaufsichtsverfahren, die<br />
berufsrechtliche Beurteilung der<br />
Feststellungen aus den anlassunabhängigenSonderuntersuchungen,<br />
die Durchsicht der geprüften<br />
und veröffentlichten Abschlüsse<br />
sowie die Rücknahme oder den<br />
Widerruf der Bestellung als Abschlussprüfer<br />
oder Anerkennung<br />
als Berufsgesellschaft.<br />
Anlassbezogene Berufsaufsicht<br />
Sanktionierung von Berufspflichtverletzungen<br />
Die WPK führt anlassbezogene Ermittlungen<br />
durch. Festgestellte Berufspflichtverletzungen<br />
ahndet sie<br />
selbst, soweit eine Rüge eine ausreichende<br />
Sanktion darstellt. Die<br />
Rüge kann mit einer Geldbuße bis<br />
zu 50.000 ¤ verbunden werden.<br />
Bei schwerer Schuld eines Mitglieds<br />
der WPK und der Notwendigkeit<br />
einer berufsgerichtlichen<br />
Maßnahme geht die Zuständigkeit<br />
an die Generalstaatsanwaltschaft<br />
Berlin (GStA) mit dem Ziel einer<br />
berufsgerichtlichen Klärung über<br />
(§ 61 a Satz 2 2. Halbsatz WPO).<br />
Leichter Anstieg der eingeleiteten<br />
Verfahren<br />
Im Jahr 2012 wurden 298 anlassbezogeneBerufsaufsichtsverfahren<br />
und somit 28 Verfahren mehr<br />
als <strong>im</strong> Vorjahr eingeleitet. Der Anstieg<br />
resultiert insbesondere aus<br />
den vermehrten Verfahrenseinleitungen<br />
aufgrund der Feststellungen<br />
in den anlassunabhängigen<br />
Sonderuntersuchungen sowie<br />
den Mitteilungen von Oberfinanzdirektionen<br />
über Strafverfahren.<br />
Nahezu konstant bleibt der Anteil<br />
der Verfahren aufgrund Beschwerden<br />
Dritter, der wie in den<br />
Vorjahren ein Drittel aller Verfahren<br />
darstellt. Ein weiteres Drittel<br />
aller Berufsaufsichtsverfahren begründet<br />
sich aus Mitteilungen der<br />
Abschlussdurchsicht, den anlassunabhängigenSonderuntersuchungen<br />
und der Mitglieder- und<br />
Beitragsabteilung. Weitere Verfahren<br />
resultierten aus Mitteilungen<br />
anderweitiger Stellen wie<br />
zum Beispiel der Deutschen Prüfstelle<br />
für Rechnungslegung (DPR),<br />
den Staatsanwaltschaften und den<br />
Kollegialkammern. Darüber hinaus<br />
n<strong>im</strong>mt die WPK auch Presseberichterstattungen<br />
zum Anlass<br />
für die Einleitung von Aufsichtsverfahren.<br />
Weiterer Rückgang der Rügeverfahren;<br />
überwiegend Prüfungstätigkeit<br />
betroffen<br />
Im Jahr 2012 wurden 43 Rügen bestandskräftig,<br />
von denen 22 mit einer<br />
Geldbuße verbunden wurden.<br />
Die Anzahl liegt damit noch unter<br />
den Vorjahreszahlen.<br />
Wie bereits <strong>im</strong> Vorjahr sank<br />
die Anzahl von gesetzlichen Abschlussprüfungen<br />
ohne die nach<br />
§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche<br />
Teilnahme an der Qualitätskontrolle.<br />
Während in 2010 allein<br />
auf diesen Bereich 46 Rügen entfielen,<br />
waren es 2011 noch 16 Rügen,<br />
2012 nur zwölf Rügen. Davon<br />
ergingen zwei Rügen wegen<br />
der unterlassenen Durchführung<br />
einer vorzeitigen Qualitätskon-<br />
Aus der Arbeit der WPK 15<br />
trolle gemäß § 136 Abs. 2 WPO<br />
und eine wegen der verspäteten<br />
Verlängerung einer Teilnahmebescheinigung<br />
gemäß § 136 Abs. 1<br />
WPO. Wegen wesentlicher fachlicher<br />
Fehler bei der Durchführung<br />
von Abschlussprüfungen wurden<br />
17 Rügen bestandskräftig, dabei<br />
betrafen zehn dieser Rügen die<br />
Prüfung kapitalmarktorientierter<br />
Unternehmen, die weiteren bezogen<br />
sich auf fachliche Fehler bei<br />
der Prüfung von HGB-Abschlüssen.<br />
Die Beanstandungen betrafen<br />
Mängel in der Prüfungsdurchführung<br />
wie beispielsweise<br />
• ungenügende Umsetzung des risikoorientiertenPrüfungsansatzes<br />
(unzureichende analytische<br />
Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen,<br />
zum Beispiel<br />
unterlassene Einholung von<br />
Bankbestätigungen),<br />
• die unzureichende Prüfung der<br />
Werthaltigkeit von Vermögenswerten/Vermögensgegenständen<br />
• die unzureichende Prüfung der<br />
Fortführungsannahme sowie<br />
• die ungenügende Dokumentation<br />
der Verwertung von Arbeitsergebnissen<br />
Dritter.<br />
Eine weitere Rüge hatte einen Verstoß<br />
bei der Veröffentlichung eines<br />
Transparenzberichts (§ 55 c WPO)<br />
zum Gegenstand. Aufgrund der<br />
Gefahr der Aufrechterhaltung des<br />
pflichtwidrigen Verhaltens wurde<br />
diese zudem mit einer Untersagungsverfügung<br />
gemäß § 63 Abs. 1<br />
Satz 1 WPO in Verbindung mit<br />
§ 68 a WPO verbunden. Eine weitere<br />
Rüge wurde wegen des Nichterscheinens<br />
zu einer persönlichen<br />
Anhörung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1<br />
WPO erteilt. Im Übrigen wurden<br />
Rügen unter anderem wegen folgender<br />
Verstöße erteilt: