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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

Bekanntmachungen der WPK<br />

Berufsaufsicht 2012<br />

Bericht der WPK<br />

Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer<br />

und vereidigte Buchprüfer<br />

obliegt der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />

(WPK) unter der<br />

Fachaufsicht der Abschlussprüferaufsichtskommission<br />

(APAK), einer<br />

Kommission berufsstandsunabhängiger<br />

Personen (§ 66 a<br />

WPO). Die Berufsaufsicht umfasst<br />

die Durchführung anlassbezogener<br />

Berufsaufsichtsverfahren, die<br />

berufsrechtliche Beurteilung der<br />

Feststellungen aus den anlassunabhängigenSonderuntersuchungen,<br />

die Durchsicht der geprüften<br />

und veröffentlichten Abschlüsse<br />

sowie die Rücknahme oder den<br />

Widerruf der Bestellung als Abschlussprüfer<br />

oder Anerkennung<br />

als Berufsgesellschaft.<br />

Anlassbezogene Berufsaufsicht<br />

Sanktionierung von Berufspflichtverletzungen<br />

Die WPK führt anlassbezogene Ermittlungen<br />

durch. Festgestellte Berufspflichtverletzungen<br />

ahndet sie<br />

selbst, soweit eine Rüge eine ausreichende<br />

Sanktion darstellt. Die<br />

Rüge kann mit einer Geldbuße bis<br />

zu 50.000 ¤ verbunden werden.<br />

Bei schwerer Schuld eines Mitglieds<br />

der WPK und der Notwendigkeit<br />

einer berufsgerichtlichen<br />

Maßnahme geht die Zuständigkeit<br />

an die Generalstaatsanwaltschaft<br />

Berlin (GStA) mit dem Ziel einer<br />

berufsgerichtlichen Klärung über<br />

(§ 61 a Satz 2 2. Halbsatz WPO).<br />

Leichter Anstieg der eingeleiteten<br />

Verfahren<br />

Im Jahr 2012 wurden 298 anlassbezogeneBerufsaufsichtsverfahren<br />

und somit 28 Verfahren mehr<br />

als <strong>im</strong> Vorjahr eingeleitet. Der Anstieg<br />

resultiert insbesondere aus<br />

den vermehrten Verfahrenseinleitungen<br />

aufgrund der Feststellungen<br />

in den anlassunabhängigen<br />

Sonderuntersuchungen sowie<br />

den Mitteilungen von Oberfinanzdirektionen<br />

über Strafverfahren.<br />

Nahezu konstant bleibt der Anteil<br />

der Verfahren aufgrund Beschwerden<br />

Dritter, der wie in den<br />

Vorjahren ein Drittel aller Verfahren<br />

darstellt. Ein weiteres Drittel<br />

aller Berufsaufsichtsverfahren begründet<br />

sich aus Mitteilungen der<br />

Abschlussdurchsicht, den anlassunabhängigenSonderuntersuchungen<br />

und der Mitglieder- und<br />

Beitragsabteilung. Weitere Verfahren<br />

resultierten aus Mitteilungen<br />

anderweitiger Stellen wie<br />

zum Beispiel der Deutschen Prüfstelle<br />

für Rechnungslegung (DPR),<br />

den Staatsanwaltschaften und den<br />

Kollegialkammern. Darüber hinaus<br />

n<strong>im</strong>mt die WPK auch Presseberichterstattungen<br />

zum Anlass<br />

für die Einleitung von Aufsichtsverfahren.<br />

Weiterer Rückgang der Rügeverfahren;<br />

überwiegend Prüfungstätigkeit<br />

betroffen<br />

Im Jahr 2012 wurden 43 Rügen bestandskräftig,<br />

von denen 22 mit einer<br />

Geldbuße verbunden wurden.<br />

Die Anzahl liegt damit noch unter<br />

den Vorjahreszahlen.<br />

Wie bereits <strong>im</strong> Vorjahr sank<br />

die Anzahl von gesetzlichen Abschlussprüfungen<br />

ohne die nach<br />

§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche<br />

Teilnahme an der Qualitätskontrolle.<br />

Während in 2010 allein<br />

auf diesen Bereich 46 Rügen entfielen,<br />

waren es 2011 noch 16 Rügen,<br />

2012 nur zwölf Rügen. Davon<br />

ergingen zwei Rügen wegen<br />

der unterlassenen Durchführung<br />

einer vorzeitigen Qualitätskon-<br />

Aus der Arbeit der WPK 15<br />

trolle gemäß § 136 Abs. 2 WPO<br />

und eine wegen der verspäteten<br />

Verlängerung einer Teilnahmebescheinigung<br />

gemäß § 136 Abs. 1<br />

WPO. Wegen wesentlicher fachlicher<br />

Fehler bei der Durchführung<br />

von Abschlussprüfungen wurden<br />

17 Rügen bestandskräftig, dabei<br />

betrafen zehn dieser Rügen die<br />

Prüfung kapitalmarktorientierter<br />

Unternehmen, die weiteren bezogen<br />

sich auf fachliche Fehler bei<br />

der Prüfung von HGB-Abschlüssen.<br />

Die Beanstandungen betrafen<br />

Mängel in der Prüfungsdurchführung<br />

wie beispielsweise<br />

• ungenügende Umsetzung des risikoorientiertenPrüfungsansatzes<br />

(unzureichende analytische<br />

Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen,<br />

zum Beispiel<br />

unterlassene Einholung von<br />

Bankbestätigungen),<br />

• die unzureichende Prüfung der<br />

Werthaltigkeit von Vermögenswerten/Vermögensgegenständen<br />

• die unzureichende Prüfung der<br />

Fortführungsannahme sowie<br />

• die ungenügende Dokumentation<br />

der Verwertung von Arbeitsergebnissen<br />

Dritter.<br />

Eine weitere Rüge hatte einen Verstoß<br />

bei der Veröffentlichung eines<br />

Transparenzberichts (§ 55 c WPO)<br />

zum Gegenstand. Aufgrund der<br />

Gefahr der Aufrechterhaltung des<br />

pflichtwidrigen Verhaltens wurde<br />

diese zudem mit einer Untersagungsverfügung<br />

gemäß § 63 Abs. 1<br />

Satz 1 WPO in Verbindung mit<br />

§ 68 a WPO verbunden. Eine weitere<br />

Rüge wurde wegen des Nichterscheinens<br />

zu einer persönlichen<br />

Anhörung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1<br />

WPO erteilt. Im Übrigen wurden<br />

Rügen unter anderem wegen folgender<br />

Verstöße erteilt:

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