Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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4 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
Stellungahme des ECON zu den EU-Regelungsvorschlägen<br />
zur Abschlussprüfung kein großer Wurf<br />
Der Wirtschaftsausschuss des EU-<br />
Parlamentes (ECON) hat seine beiden<br />
Stellungnahmen zu den Vorschlägen<br />
der EU-Kommission für<br />
eine Verordnung über die Abschlussprüfung<br />
bei Unternehmen<br />
von öffentlichem Interesse sowie<br />
für eine Änderungsrichtlinie zur<br />
Abschlussprüferrichtlinie veröffentlicht.<br />
Hervorzuheben ist, dass<br />
der ECON der Forderung der WPK<br />
gefolgt ist, die Regelungen lediglich<br />
in Richtlinienform zu erlassen. Ein<br />
auf Initiative der WPK von einem<br />
Abgeordneten eingereichter Änderungsantrag<br />
zur qualitätssichernden<br />
Entgeltregelung wurde hingegen<br />
leider nicht übernommen.<br />
Die wesentlichen Positionen<br />
des ECON lassen sich wie folgt<br />
zusammenfassen:<br />
Verordnungsvorschlag<br />
Verhältnis Verordnung/Richtlinie<br />
Der ECON schlägt vor, aus der Verordnung<br />
für die Abschlussprüfung<br />
von Unternehmen von öffentlichem<br />
Interesse eine (weitere)<br />
Richtlinie zu machen. Dies entspricht<br />
einer Forderung der WPK.<br />
Mehrjahresbestellung/Rotation/<br />
Joint Audit<br />
Die EU-Kommission sah einen<br />
Mindestbestellzeitraum von zwei<br />
Jahren vor sowie eine verpflichtende<br />
Rotation nach sechs Jahren<br />
beziehungsweise be<strong>im</strong> freiwilligen<br />
Joint Audit nach neun Jahren.<br />
Der ECON sieht keinen Mindestbestellzeitraum<br />
vor, dafür aber<br />
eine Mehrjahresbestellung von bis<br />
zu sieben Jahren. Dabei können<br />
ein oder mehrere Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften<br />
bestellt<br />
werden. Bei einer Wiederbestellung<br />
soll der Prüfungsausschuss<br />
eine Empfehlung aussprechen, die<br />
von den Aktionären bestätigt werden<br />
muss. Der ECON sieht keine<br />
verpflichtende Rotation vor; ein<br />
Joint Audit ist nicht vorgesehen,<br />
auch nicht als „Incentive“.<br />
Verbot prüfungsfremder Leistungen<br />
Art. 10 des Verordnungsvorschlags<br />
soll nach den Vorstellungen des<br />
ECON einen klaren Katalog verbotener<br />
Prüfungsleistungen enthalten<br />
(„blacklist“). Damit folgt der ECON<br />
grundsätzlich dem deutschen Modell<br />
der §§ 319 Abs. 3, 319 a Abs. 1<br />
HGB, nicht aber <strong>im</strong> Detail. Nur-Prüfungsgesellschaften<br />
sollen entfallen<br />
(Streichung von Art. 10 Abs. 5<br />
Verordnungsvorschlag). Neu ist<br />
Art. 10 a Verordnungsvorschlag,<br />
nach dem der Prüfungsausschuss<br />
Richtlinien für Nichtprüfungsdienstleistungen<br />
erstellen soll.<br />
Richtlinienvorschlag<br />
Aufsichtsstruktur auf mitgliedstaatlicher<br />
Ebene<br />
• Die Definition der „zuständigen<br />
Behörde“ in Art. 2 Nr. 10 AP-RL<br />
lautet nach dem Vorschlag der EU-<br />
Kommission derzeit:„ ‚Zuständige<br />
Behörde‘ ist eine durch Gesetz<br />
best<strong>im</strong>mte Behörde, die …“.<br />
Der ECON schlägt nunmehr vor,<br />
die Definition wie folgt zu fassen:<br />
„ ‚Durch Gesetz best<strong>im</strong>mte zuständige<br />
Behörde oder Stelle‘ ist eine<br />
durch Gesetz best<strong>im</strong>mte Behörde<br />
oder Stelle, die ….“. Es soll aber<br />
dabei bleiben, dass Mitgliedstaaten<br />
eine zuständige Behörde oder<br />
Stelle zu benennen haben. Diese<br />
Regelungen könnten unverändert<br />
nachteilige Auswirkungen auf das<br />
deutsche Aufsichtssystem haben.<br />
• Die Zulassung von Abschlussprüfern<br />
(nur diese) soll neben<br />
Behörden auch von Berufsverbänden<br />
vorgenommen werden<br />
können, wenn diese der Aufsicht<br />
der zuständigen Behörde<br />
oder Stelle unterliegen.<br />
• Zwar soll der Satz gestrichen<br />
werden, dass in der öffentlichen<br />
Aufsicht keine Abschlussprüfer<br />
tätig sein dürfen. Weiterhin sollen<br />
in der öffentlichen Aufsicht<br />
aber nur nicht Berufsausübende<br />
tätig sein dürfen. Daher gibt es<br />
keine materielle Änderung.<br />
Definition des Unternehmens von<br />
öffentlichem Interesse<br />
Die Definition soll weiterhin, wie<br />
von der EU-Kommission vorgeschlagen,<br />
ausgeweitet werden. Die<br />
WPK hatte die Beibehaltung der<br />
bisherigen Definition gefordert.<br />
Fremdkapitalbeteiligung<br />
Es soll be<strong>im</strong> von der EU-Kommission<br />
vorgesehenen Wegfall des<br />
Verbots von Fremdkapitalbeteiligungen<br />
bleiben.<br />
Qualitätssichernde Entgeltregelung<br />
Ein Änderungsantrag, der auf Initiative<br />
der WPK von MdEP Markus<br />
Ferber modifiziert übernommen<br />
wurde, wurde vom ECON<br />
nicht angenommen.<br />
Die Stellungnahmen des ECON<br />
richten sich an den federführenden<br />
Rechtsausschuss (JURI). ge<br />
Der JURI hat am 25.4.3013 über seinen Bericht abgest<strong>im</strong>mt.<br />
Über Ergebnisse berichtet die WPK unter<br />
k www.wpk.de/aktuell/regelungsvorschlaege.asp