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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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4 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

Stellungahme des ECON zu den EU-Regelungsvorschlägen<br />

zur Abschlussprüfung kein großer Wurf<br />

Der Wirtschaftsausschuss des EU-<br />

Parlamentes (ECON) hat seine beiden<br />

Stellungnahmen zu den Vorschlägen<br />

der EU-Kommission für<br />

eine Verordnung über die Abschlussprüfung<br />

bei Unternehmen<br />

von öffentlichem Interesse sowie<br />

für eine Änderungsrichtlinie zur<br />

Abschlussprüferrichtlinie veröffentlicht.<br />

Hervorzuheben ist, dass<br />

der ECON der Forderung der WPK<br />

gefolgt ist, die Regelungen lediglich<br />

in Richtlinienform zu erlassen. Ein<br />

auf Initiative der WPK von einem<br />

Abgeordneten eingereichter Änderungsantrag<br />

zur qualitätssichernden<br />

Entgeltregelung wurde hingegen<br />

leider nicht übernommen.<br />

Die wesentlichen Positionen<br />

des ECON lassen sich wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

Verordnungsvorschlag<br />

Verhältnis Verordnung/Richtlinie<br />

Der ECON schlägt vor, aus der Verordnung<br />

für die Abschlussprüfung<br />

von Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse eine (weitere)<br />

Richtlinie zu machen. Dies entspricht<br />

einer Forderung der WPK.<br />

Mehrjahresbestellung/Rotation/<br />

Joint Audit<br />

Die EU-Kommission sah einen<br />

Mindestbestellzeitraum von zwei<br />

Jahren vor sowie eine verpflichtende<br />

Rotation nach sechs Jahren<br />

beziehungsweise be<strong>im</strong> freiwilligen<br />

Joint Audit nach neun Jahren.<br />

Der ECON sieht keinen Mindestbestellzeitraum<br />

vor, dafür aber<br />

eine Mehrjahresbestellung von bis<br />

zu sieben Jahren. Dabei können<br />

ein oder mehrere Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften<br />

bestellt<br />

werden. Bei einer Wiederbestellung<br />

soll der Prüfungsausschuss<br />

eine Empfehlung aussprechen, die<br />

von den Aktionären bestätigt werden<br />

muss. Der ECON sieht keine<br />

verpflichtende Rotation vor; ein<br />

Joint Audit ist nicht vorgesehen,<br />

auch nicht als „Incentive“.<br />

Verbot prüfungsfremder Leistungen<br />

Art. 10 des Verordnungsvorschlags<br />

soll nach den Vorstellungen des<br />

ECON einen klaren Katalog verbotener<br />

Prüfungsleistungen enthalten<br />

(„blacklist“). Damit folgt der ECON<br />

grundsätzlich dem deutschen Modell<br />

der §§ 319 Abs. 3, 319 a Abs. 1<br />

HGB, nicht aber <strong>im</strong> Detail. Nur-Prüfungsgesellschaften<br />

sollen entfallen<br />

(Streichung von Art. 10 Abs. 5<br />

Verordnungsvorschlag). Neu ist<br />

Art. 10 a Verordnungsvorschlag,<br />

nach dem der Prüfungsausschuss<br />

Richtlinien für Nichtprüfungsdienstleistungen<br />

erstellen soll.<br />

Richtlinienvorschlag<br />

Aufsichtsstruktur auf mitgliedstaatlicher<br />

Ebene<br />

• Die Definition der „zuständigen<br />

Behörde“ in Art. 2 Nr. 10 AP-RL<br />

lautet nach dem Vorschlag der EU-<br />

Kommission derzeit:„ ‚Zuständige<br />

Behörde‘ ist eine durch Gesetz<br />

best<strong>im</strong>mte Behörde, die …“.<br />

Der ECON schlägt nunmehr vor,<br />

die Definition wie folgt zu fassen:<br />

„ ‚Durch Gesetz best<strong>im</strong>mte zuständige<br />

Behörde oder Stelle‘ ist eine<br />

durch Gesetz best<strong>im</strong>mte Behörde<br />

oder Stelle, die ….“. Es soll aber<br />

dabei bleiben, dass Mitgliedstaaten<br />

eine zuständige Behörde oder<br />

Stelle zu benennen haben. Diese<br />

Regelungen könnten unverändert<br />

nachteilige Auswirkungen auf das<br />

deutsche Aufsichtssystem haben.<br />

• Die Zulassung von Abschlussprüfern<br />

(nur diese) soll neben<br />

Behörden auch von Berufsverbänden<br />

vorgenommen werden<br />

können, wenn diese der Aufsicht<br />

der zuständigen Behörde<br />

oder Stelle unterliegen.<br />

• Zwar soll der Satz gestrichen<br />

werden, dass in der öffentlichen<br />

Aufsicht keine Abschlussprüfer<br />

tätig sein dürfen. Weiterhin sollen<br />

in der öffentlichen Aufsicht<br />

aber nur nicht Berufsausübende<br />

tätig sein dürfen. Daher gibt es<br />

keine materielle Änderung.<br />

Definition des Unternehmens von<br />

öffentlichem Interesse<br />

Die Definition soll weiterhin, wie<br />

von der EU-Kommission vorgeschlagen,<br />

ausgeweitet werden. Die<br />

WPK hatte die Beibehaltung der<br />

bisherigen Definition gefordert.<br />

Fremdkapitalbeteiligung<br />

Es soll be<strong>im</strong> von der EU-Kommission<br />

vorgesehenen Wegfall des<br />

Verbots von Fremdkapitalbeteiligungen<br />

bleiben.<br />

Qualitätssichernde Entgeltregelung<br />

Ein Änderungsantrag, der auf Initiative<br />

der WPK von MdEP Markus<br />

Ferber modifiziert übernommen<br />

wurde, wurde vom ECON<br />

nicht angenommen.<br />

Die Stellungnahmen des ECON<br />

richten sich an den federführenden<br />

Rechtsausschuss (JURI). ge<br />

Der JURI hat am 25.4.3013 über seinen Bericht abgest<strong>im</strong>mt.<br />

Über Ergebnisse berichtet die WPK unter<br />

k www.wpk.de/aktuell/regelungsvorschlaege.asp

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