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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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36 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

verpflichtet wurde, die bei Änderung best<strong>im</strong>mter Refinanzierungskonditionen<br />

sowie bei Erreichen einer<br />

best<strong>im</strong>mten EBIT-Marge zu leisten waren.<br />

Der Besserungsschein war als Finanzinstrument<br />

zum Stichtag zu bewerten. Dabei wurde <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Sonderuntersuchung unter anderem festgestellt,<br />

dass die Prämissen, die der Bewertung des Besserungsscheins<br />

für Bilanzierungszwecke bezüglich<br />

der vereinbarten ergebnisabhängigen Konditionen<br />

zugrundelagen, hinsichtlich relevanter Annahmen,<br />

zum Beispiel nicht mit den Planungsunterlagen, abst<strong>im</strong>mbar<br />

waren.<br />

Es war deshalb nicht auszuschließen, dass hinsichtlich<br />

der Bewertung des Besserungsscheins ein<br />

Rechnungslegungsfehler vorlag, da aus den Arbeitspapieren<br />

eine nachvollziehbare prüferische Würdigung<br />

der wesentlichen Schätzungsannahmen bei<br />

der Bewertung des Besserungsscheins ebenso wenig<br />

ersichtlich war wie eine ausreichende prüferische<br />

Befassung mit der Frage der verbleibenden<br />

Zahlungsverpflichtung aus den übrigen Vereinbarungsbestandteilen.<br />

Gemäß § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB ist <strong>im</strong> Prüfungsbericht<br />

über wesentliche Bewertungsgrundlagen zu<br />

berichten, die neben den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

auch die für die Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

und Schulden maßgeblichen<br />

Faktoren umfassen, also Parameter, Annahmen und<br />

Ausübung von Ermessensspielräumen. Diese Berichterstattung<br />

war <strong>im</strong> Prüfungsbericht zu den Bewertungsprämissen<br />

des Besserungsscheins unzureichend,<br />

da <strong>im</strong> vorliegenden Fall keine Ausführungen<br />

zu den Parametern (zum Beispiel Zinssatz) und Ermessenspielräumen<br />

(zum Beispiel Planwerte zum<br />

EBIT und Auszahlungsbeginn) zur Bewertung des<br />

Besserungsscheins enthalten waren.<br />

Mängel bei der Prüfung der latenten Steuern<br />

Die Gesellschaft hatte nach mehrjähriger Verlusthistorie<br />

aktive latente Steuern angesetzt. In einem solchen<br />

Fall müssen gemäß IAS 12.35 überzeugende<br />

substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ausreichendes<br />

steuerliches Ergebnis zur Verwendung der<br />

ungenutzten Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />

zukünftig zur Verfügung stehen wird. Die substanziellen<br />

Hinweise, auf deren Basis aktive latente Steuern<br />

auf Verlustvorträge aktiviert werden, sind gemäß<br />

IAS 12.82 <strong>im</strong> Anhang anzugeben.<br />

Entsprechende substanzielle Hinweise waren<br />

nach Auffassung der Berufsangehörigen in der Unternehmensplanung<br />

enthalten. Anhand der Arbeitspapiere<br />

ließ sich jedoch nicht nachvollziehen, dass<br />

die hier herangezogene Planung auf solche Bestandteile<br />

ausreichend geprüft wurde, die das Aktivierungspotential<br />

für die steuerlichen Verlustvorträge<br />

überzeugend hätten belegen können.<br />

Zudem war <strong>im</strong> Konzernanhang die Berichterstattung<br />

über substanzielle Hinweise für den Ansatz von<br />

aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge gemäß<br />

IAS 12.82 unzureichend, was die Berufsangehörigen<br />

hätten beanstanden müssen.<br />

Mängel in der Organisation der Konzernabschlussprüfung<br />

Von einem externen Abschlussprüfer einer ausländischen<br />

Tochtergesellschaft lagen nicht alle in den<br />

Audit Instructions abgefragten Unterlagen termingemäß<br />

vor dem Datum des Bestätigungsvermerks vor.<br />

Telefonisch ließen sich die Berufsangehörigen unter<br />

anderem bestätigen, dass die Prüfung des externen<br />

Prüfers bereits abgeschlossen sei, die Prüfung zu keinen<br />

Beanstandungen geführt habe und dass das bereits<br />

übersandte Reporting Package nicht mehr geändert<br />

werde. Damit waren jedoch nicht alle der durch<br />

die Audit Instructions als relevant eingeschätzten Informationen<br />

nachweisbar erhalten worden. Deshalb<br />

war zu bemängeln, dass die Voraussetzungen für die<br />

Verwertung von Prüfungsergebnissen des externen<br />

Prüfers nicht ausreichend in den Arbeitspapieren<br />

dokumentiert wurden.<br />

Mängel bei der Prüfung der Finanzschulden<br />

Die Berufsangehörigen hätten beanstanden müssen,<br />

dass kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten gemäß<br />

IAS 1.54 (m) nicht als gesonderter Bilanzposten<br />

ausgewiesen worden waren. Zudem enthielten<br />

die Angaben <strong>im</strong> Konzernanhang zur Fälligkeitsanalyse<br />

gemäß IFRS 7.39 widersprüchliche Werte<br />

<strong>im</strong> Vergleich zu den Anhangangaben zu Finanzinstrumenten<br />

gemäß IFRS 7.25, was ebenfalls unbeanstandet<br />

geblieben war.<br />

Mängel bei der Prüfung der Fortführungsprognose<br />

Im Lagebericht waren bestandsgefährdende Risiken<br />

dargestellt und in den Bestätigungsvermerk war ein<br />

entsprechender Hinweis aufgenommen worden. Die<br />

vorliegenden Anhaltspunkte für bestandsgefährdende<br />

Tatsachen verleihen best<strong>im</strong>mten Prüfungshandlungen<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Prüfung der Fortführungsprognose<br />

eine besondere Bedeutung. Dazu gehören<br />

die Analyse und Erörterung der Zahlungsströme, des

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