Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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36 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
verpflichtet wurde, die bei Änderung best<strong>im</strong>mter Refinanzierungskonditionen<br />
sowie bei Erreichen einer<br />
best<strong>im</strong>mten EBIT-Marge zu leisten waren.<br />
Der Besserungsschein war als Finanzinstrument<br />
zum Stichtag zu bewerten. Dabei wurde <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Sonderuntersuchung unter anderem festgestellt,<br />
dass die Prämissen, die der Bewertung des Besserungsscheins<br />
für Bilanzierungszwecke bezüglich<br />
der vereinbarten ergebnisabhängigen Konditionen<br />
zugrundelagen, hinsichtlich relevanter Annahmen,<br />
zum Beispiel nicht mit den Planungsunterlagen, abst<strong>im</strong>mbar<br />
waren.<br />
Es war deshalb nicht auszuschließen, dass hinsichtlich<br />
der Bewertung des Besserungsscheins ein<br />
Rechnungslegungsfehler vorlag, da aus den Arbeitspapieren<br />
eine nachvollziehbare prüferische Würdigung<br />
der wesentlichen Schätzungsannahmen bei<br />
der Bewertung des Besserungsscheins ebenso wenig<br />
ersichtlich war wie eine ausreichende prüferische<br />
Befassung mit der Frage der verbleibenden<br />
Zahlungsverpflichtung aus den übrigen Vereinbarungsbestandteilen.<br />
Gemäß § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB ist <strong>im</strong> Prüfungsbericht<br />
über wesentliche Bewertungsgrundlagen zu<br />
berichten, die neben den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
auch die für die Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden maßgeblichen<br />
Faktoren umfassen, also Parameter, Annahmen und<br />
Ausübung von Ermessensspielräumen. Diese Berichterstattung<br />
war <strong>im</strong> Prüfungsbericht zu den Bewertungsprämissen<br />
des Besserungsscheins unzureichend,<br />
da <strong>im</strong> vorliegenden Fall keine Ausführungen<br />
zu den Parametern (zum Beispiel Zinssatz) und Ermessenspielräumen<br />
(zum Beispiel Planwerte zum<br />
EBIT und Auszahlungsbeginn) zur Bewertung des<br />
Besserungsscheins enthalten waren.<br />
Mängel bei der Prüfung der latenten Steuern<br />
Die Gesellschaft hatte nach mehrjähriger Verlusthistorie<br />
aktive latente Steuern angesetzt. In einem solchen<br />
Fall müssen gemäß IAS 12.35 überzeugende<br />
substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ausreichendes<br />
steuerliches Ergebnis zur Verwendung der<br />
ungenutzten Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />
zukünftig zur Verfügung stehen wird. Die substanziellen<br />
Hinweise, auf deren Basis aktive latente Steuern<br />
auf Verlustvorträge aktiviert werden, sind gemäß<br />
IAS 12.82 <strong>im</strong> Anhang anzugeben.<br />
Entsprechende substanzielle Hinweise waren<br />
nach Auffassung der Berufsangehörigen in der Unternehmensplanung<br />
enthalten. Anhand der Arbeitspapiere<br />
ließ sich jedoch nicht nachvollziehen, dass<br />
die hier herangezogene Planung auf solche Bestandteile<br />
ausreichend geprüft wurde, die das Aktivierungspotential<br />
für die steuerlichen Verlustvorträge<br />
überzeugend hätten belegen können.<br />
Zudem war <strong>im</strong> Konzernanhang die Berichterstattung<br />
über substanzielle Hinweise für den Ansatz von<br />
aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge gemäß<br />
IAS 12.82 unzureichend, was die Berufsangehörigen<br />
hätten beanstanden müssen.<br />
Mängel in der Organisation der Konzernabschlussprüfung<br />
Von einem externen Abschlussprüfer einer ausländischen<br />
Tochtergesellschaft lagen nicht alle in den<br />
Audit Instructions abgefragten Unterlagen termingemäß<br />
vor dem Datum des Bestätigungsvermerks vor.<br />
Telefonisch ließen sich die Berufsangehörigen unter<br />
anderem bestätigen, dass die Prüfung des externen<br />
Prüfers bereits abgeschlossen sei, die Prüfung zu keinen<br />
Beanstandungen geführt habe und dass das bereits<br />
übersandte Reporting Package nicht mehr geändert<br />
werde. Damit waren jedoch nicht alle der durch<br />
die Audit Instructions als relevant eingeschätzten Informationen<br />
nachweisbar erhalten worden. Deshalb<br />
war zu bemängeln, dass die Voraussetzungen für die<br />
Verwertung von Prüfungsergebnissen des externen<br />
Prüfers nicht ausreichend in den Arbeitspapieren<br />
dokumentiert wurden.<br />
Mängel bei der Prüfung der Finanzschulden<br />
Die Berufsangehörigen hätten beanstanden müssen,<br />
dass kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten gemäß<br />
IAS 1.54 (m) nicht als gesonderter Bilanzposten<br />
ausgewiesen worden waren. Zudem enthielten<br />
die Angaben <strong>im</strong> Konzernanhang zur Fälligkeitsanalyse<br />
gemäß IFRS 7.39 widersprüchliche Werte<br />
<strong>im</strong> Vergleich zu den Anhangangaben zu Finanzinstrumenten<br />
gemäß IFRS 7.25, was ebenfalls unbeanstandet<br />
geblieben war.<br />
Mängel bei der Prüfung der Fortführungsprognose<br />
Im Lagebericht waren bestandsgefährdende Risiken<br />
dargestellt und in den Bestätigungsvermerk war ein<br />
entsprechender Hinweis aufgenommen worden. Die<br />
vorliegenden Anhaltspunkte für bestandsgefährdende<br />
Tatsachen verleihen best<strong>im</strong>mten Prüfungshandlungen<br />
<strong>im</strong> Rahmen der Prüfung der Fortführungsprognose<br />
eine besondere Bedeutung. Dazu gehören<br />
die Analyse und Erörterung der Zahlungsströme, des