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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

Analysen und Meinungen<br />

Stärkung der Transparenz der Berufsaufsicht<br />

Die WPK berichtete über dieses Thema <strong>im</strong> WPK <strong>Magazin</strong> 4/2012, Seite 11, und 1/2013, Seite 8. In einer der nächsten Ausgaben wird<br />

hierzu ein Aufsatz erscheinen.<br />

WPin/StBin Dipl.-Kffr. Corinna<br />

Ahrendt ist Vizepräsidentin der WPK<br />

und Vorsitzende des Projektausschusses<br />

Stärkung der Transparenz der Berufsaufsicht<br />

Eine transparente Berichterstattung über Auf-<br />

PRO sichtsverfahren, die <strong>im</strong> Einzelfall und nach<br />

Güterabwägung auch die betroffene Person, die Pflichtverletzung<br />

sowie gegebenenfalls verhängte Maßnahmen benennen<br />

kann, ist aus Sicht des Vorstandes der WPK für das<br />

öffentliche Vertrauen in die Effektivität der Berufsaufsicht<br />

erforderlich.<br />

Ein Aufsichtssystem von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,<br />

wie insbesondere die Berufsaufsicht über Abschlussprüfer<br />

börsennotierter Unternehmen, erhält die<br />

notwendige Akzeptanz nur dadurch, dass es seine Funktionsfähigkeit<br />

durch konkrete Beispiele fortlaufend beweist.<br />

Intransparenz hingegen schädigt die Akzeptanz und<br />

trifft die WPK als Aufsichtsstelle in der öffentlichen Wahrnehmung.<br />

So erhält der Regelungsvorschlag aus Brüssel,<br />

die Berufsaufsicht auf eine berufsstandsunabhängige Behörde<br />

zu übertragen, weiteres Gehör. Eine solche Funktionsübertragung<br />

wäre aber weder <strong>im</strong> Interesse des Berufsstandes<br />

noch der Öffentlichkeit, denn die vorhandene<br />

Sachkunde macht die Mitwirkung von Berufsangehörigen<br />

an Aufsichtsentscheidungen letztlich unentbehrlich. Wir<br />

müssen die WPK deshalb durch eine fallbezogene Berichterstattung<br />

als effektiv arbeitende Aufsichtsstelle stärker in<br />

das Bewusstsein der Öffentlichkeit bringen. Zudem ist zu<br />

berücksichtigen, dass erst seit der Verlagerung der Zuständigkeit<br />

der Berufsaufsichtsverfahren für mittelschwere Fälle<br />

von der Staatsanwaltschaft auf die WPK <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Siebten WPO-Novelle 2007 die bis dahin gegebene Transparenz<br />

eingeschränkt wurde. Insoweit würde nur der damalige<br />

Zustand wieder hergestellt.<br />

Im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben befürworten<br />

wir selbstverständlich keine „schrankenlose“ Transparenz.<br />

Veröffentlichungen sollten nur erfolgen, soweit die<br />

Abwägung ergibt, dass das öffentliche Informationsinteresse<br />

das Gehe<strong>im</strong>haltungsinteresse des WP/vBP und seines<br />

Mandanten überwiegt. Im Ergebnis würde sich die Berichterstattung<br />

daher auf Fälle beschränken, die öffentlich bereits<br />

diskutiert oder anderweitig dargestellt wurden.<br />

Analysen und Meinungen 41<br />

WP Prof. Dr. Wienand Schruff,<br />

Mitglied des Vorstands, KPMG AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin<br />

Das Vertrauen der Öffentlichkeit<br />

CONTRA in die Wirksamkeit der Berufsaufsicht<br />

ist unverzichtbar für das Vertrauen in die Arbeit der WP.<br />

Transparenz der Aufsicht kann dieses fördern. Fraglich ist, wer<br />

wann was sagen dürfen soll – vor allem <strong>im</strong> Kontext der Abschlussprüfung<br />

kapitalmarktorientierter Unternehmen.<br />

Besonders kritisch wäre die Bekanntmachung von „Informationen<br />

zum Stand“ eines laufenden Verfahrens durch<br />

die WPK, denn bereits die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens<br />

führt in den Medien oft zur Vorverurteilung. Das moderne<br />

Credo „Transparenz schafft Vertrauen“ könnte auch<br />

für den WP die Wiedereinführung des mittelalterlichen Prangers<br />

bedeuten! Die Reputation des Betroffenen wäre noch<br />

vor Abschluss des Verfahrens fundamental beschädigt, was<br />

einem faktischen Berufsverbot außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit<br />

gleichkäme – noch dazu in den weniger schwerwiegenden<br />

Fällen, denn die schwerwiegenden gibt die WPK an<br />

die Staatsanwaltschaft ab. Daher: Vorsicht vor der Übernahme<br />

von Transparenz-Regeln aus anderen Rechtskreisen!<br />

Zu befürchten ist, dass das Interesse der Medien an laufenden<br />

Ermittlungen nach behaupteten Bilanzfehlern als<br />

Rechtfertigung für Äußerungen der WPK dienen könnte. „Öffentliches<br />

Interesse“ darf nicht mit „Neugier der Medien“<br />

verwechselt werden! Weder Neugier noch ein Darstellungsinteresse<br />

der WPK rechtfertigen die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht<br />

in laufenden Verfahren. Schließlich<br />

schützt sie auch die Geschäftsgehe<strong>im</strong>nisse der Unternehmen.<br />

Auch ist sie Voraussetzung für Auskunfts- und Vorlagepflichten<br />

des WP <strong>im</strong> Verfahren. Es sind keine Fälle erkennbar, in denen<br />

das öffentliche Interesse an Information die schutzwürdigen<br />

Interessen Dritter überwiegen könnte. Daher gibt es dazu<br />

auch keine Vorbilder in anderen Berufskammern.<br />

Auch sind kaum Fälle denkbar, in denen nach rechtskräftiger<br />

Entscheidung durch die APAK das öffentliche Interesse eine<br />

Bekanntmachung rechtfertigen würde. Der Nachrichtenwert<br />

für die Medien ist dann ohnehin gering. In jedem Fall müsste<br />

die Abwägung der APAK vorbehalten bleiben, der andere Formen<br />

der (summarischen) Berichterstattung zur Verfügung stehen,<br />

um die Wirksamkeit der Berufsaufsicht darzulegen.

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