Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
geplanten Ergebnisses und anderer wichtiger Prognosedaten<br />
mit den gesetzlichen Vertretern. Solche<br />
Prüfungshandlungen wurden <strong>im</strong> vorliegenden Fall<br />
jedoch nicht ausreichend dokumentiert, zum Beispiel<br />
fehlte eine Dokumentation der Überprüfung der<br />
Planannahmen anhand anderer unternehmensinterner<br />
oder externer Unterlagen.<br />
Aufgrund dieser Feststellungen erachtete die Vorstandsabteilung<br />
Berufsaufsicht einen Verstoß gegen<br />
die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung als gegeben<br />
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit § 4<br />
Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP). Beiden Unterzeichnern<br />
des Bestätigungsvermerks wurde daher jeweils<br />
eine Rüge erteilt.<br />
Mitglieder fragen –<br />
WPK antwortet<br />
Die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> erhält vielfältige Fragen von<br />
ihren Mitgliedern. Typische Fragen greift diese Rubrik auf.<br />
Pflicht zur Durchführung einer<br />
Qualitätskontrolle bei der Prüfung<br />
der Jahresrechnung einer<br />
Krankenkasse<br />
n Eine Krankenkasse hat bei mir<br />
angefragt, ob ich ihre Jahresrech-<br />
nung nach § 77 Abs. 1 a SGB IV<br />
prüfen kann. Darf ich das, ohne<br />
am System der Qualitätskontrolle<br />
teilgenommen zu haben?<br />
Gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1<br />
WPO besteht die Berufspflicht<br />
zur Durchführung einer Qualitäts-<br />
Aus der Arbeit der WPK 37<br />
Die Vorstandsabteilung hielt auch das Verhalten<br />
des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers für sanktionswürdig.<br />
Gemäß § 24 d Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP<br />
hat er zu beurteilen, ob Anhaltpunkte dafür vorliegen,<br />
dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen<br />
und fachlichen Regeln durchgeführt wird,<br />
und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte<br />
angemessen ist. Vorliegend hätten ihm insbesondere<br />
die festgestellten nicht unerheblichen Verstöße gegen<br />
zwingende berufsrechtliche Regelungen bei der Prüfungsdurchführung,<br />
wie beispielsweise die mangelhafte<br />
prüferische Befassung mit der Bewertung des<br />
Besserungsscheins, auffallen müssen. Daher wurde<br />
auch ihm eine Rüge erteilt. ha<br />
kontrolle für Berufsangehörige,<br />
wenn sie beabsichtigen, gesetzlich<br />
vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />
durchzuführen, wofür<br />
spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages<br />
eine nach § 319<br />
Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche