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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

geplanten Ergebnisses und anderer wichtiger Prognosedaten<br />

mit den gesetzlichen Vertretern. Solche<br />

Prüfungshandlungen wurden <strong>im</strong> vorliegenden Fall<br />

jedoch nicht ausreichend dokumentiert, zum Beispiel<br />

fehlte eine Dokumentation der Überprüfung der<br />

Planannahmen anhand anderer unternehmensinterner<br />

oder externer Unterlagen.<br />

Aufgrund dieser Feststellungen erachtete die Vorstandsabteilung<br />

Berufsaufsicht einen Verstoß gegen<br />

die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung als gegeben<br />

(§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit § 4<br />

Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP). Beiden Unterzeichnern<br />

des Bestätigungsvermerks wurde daher jeweils<br />

eine Rüge erteilt.<br />

Mitglieder fragen –<br />

WPK antwortet<br />

Die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> erhält vielfältige Fragen von<br />

ihren Mitgliedern. Typische Fragen greift diese Rubrik auf.<br />

Pflicht zur Durchführung einer<br />

Qualitätskontrolle bei der Prüfung<br />

der Jahresrechnung einer<br />

Krankenkasse<br />

n Eine Krankenkasse hat bei mir<br />

angefragt, ob ich ihre Jahresrech-<br />

nung nach § 77 Abs. 1 a SGB IV<br />

prüfen kann. Darf ich das, ohne<br />

am System der Qualitätskontrolle<br />

teilgenommen zu haben?<br />

Gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1<br />

WPO besteht die Berufspflicht<br />

zur Durchführung einer Qualitäts-<br />

Aus der Arbeit der WPK 37<br />

Die Vorstandsabteilung hielt auch das Verhalten<br />

des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers für sanktionswürdig.<br />

Gemäß § 24 d Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP<br />

hat er zu beurteilen, ob Anhaltpunkte dafür vorliegen,<br />

dass die Prüfung nicht unter Beachtung der gesetzlichen<br />

und fachlichen Regeln durchgeführt wird,<br />

und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte<br />

angemessen ist. Vorliegend hätten ihm insbesondere<br />

die festgestellten nicht unerheblichen Verstöße gegen<br />

zwingende berufsrechtliche Regelungen bei der Prüfungsdurchführung,<br />

wie beispielsweise die mangelhafte<br />

prüferische Befassung mit der Bewertung des<br />

Besserungsscheins, auffallen müssen. Daher wurde<br />

auch ihm eine Rüge erteilt. ha<br />

kontrolle für Berufsangehörige,<br />

wenn sie beabsichtigen, gesetzlich<br />

vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />

durchzuführen, wofür<br />

spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages<br />

eine nach § 319<br />

Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche

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