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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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40 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

• Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sollen<br />

von juristischen Personen und Treuhändern<br />

klarer und leichter zugänglich gemacht werden<br />

(Art. 29, 30 RL-Entwurf). Dies wird von der WPK<br />

begrüßt, da so WP/vBP ihren gesetzlichen Pflichten<br />

einfacher werden nachkommen können.<br />

• Die Vorschriften zu den Sanktionen sollen deutlich<br />

ausgebaut werden. So ist bei der systematischen<br />

Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der<br />

Geldwäscherichtlinie durch die Mitgliedstaaten<br />

als mögliche Sanktion/Verwaltungsmaßnahme unter<br />

anderem eine zwingende namentliche Bekanntgabe<br />

der Verpflichteten – also von WP/vBP – vorzusehen<br />

(Art. 56 Abs. 2 lit. a RL-Entwurf). Dazu hat<br />

sich die WPK kritisch geäußert, weil die derzeitige<br />

deutsche Gesetzeslage dies nicht vorsieht. Unklar<br />

ist auch das Verhältnis zu Art. 57 Abs. 1 RL-Entwurf,<br />

der bei einer Veröffentlichung eine Einzelfallabwägung<br />

der widerstreitenden Interessen vorsieht.<br />

Eine ähnliche Regelung zur Steigerung der<br />

Transparenz in der Berufsaufsicht hatte die WPK<br />

vom deutschen Gesetzgeber Ende 2012 gefordert.<br />

• Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die<br />

Ausweitung der Best<strong>im</strong>mungen über politisch exponierte<br />

Personen, die Erfassung des Glückspiel-<br />

Berichte über Gesetzesvorhaben<br />

sektors und Erfassung aller Personen, die gewerblich<br />

mit Gütern handeln oder Dienstleistungen<br />

gegen Barzahlung erbringen, ab einem Schwellenwert<br />

von 7.500 ¤ (statt bislang 15.000 ¤).<br />

Keine Änderungen ergeben sich bei der Meldepflicht<br />

für Berufsträger; die Mitgliedstaaten können<br />

die Selbstverwaltungseinrichtungen weiterhin als<br />

Meldestelle vorsehen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht<br />

gelten weiterhin, sofern der Geldwäscheverdacht<br />

auf Informationen beruht, die der Berufsträger<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer Rechtsberatung oder der Prozessberatung<br />

für seinen Mandanten erhalten hat (Art. 33<br />

RL-Entwurf, derzeit Art. 23 Geldwäsche-RL).<br />

Das mit Veröffentlichung der beiden Vorschläge<br />

eingeleitete Rechtsetzungsverfahren soll bis Dezember<br />

2013 abgeschlossen sein. ge<br />

Vorschlag für eine 4. Geldwäsche-RL (5.2.2013) auf der Internetseite der<br />

EU-Kommission abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/link/mag021302/<br />

Stellungnahme der WPK vom 25.4.2013 abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/stellungnahmen/stellungnahme_25-04-2013.asp<br />

k www.wpk.de/magazin/2-2013/<br />

Erweiterung des Prüfungsumfanges bei der Jahresabschlussprüfung<br />

potenziell systemgefährdender Kreditinstitute<br />

Die Bundesregierung sieht eine Ermächtigung der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) vor, Kreditinstitute, die von der BaFin als<br />

potenziell systemgefährdend eingestuft werden, zu<br />

einer Sanierungs- und Abwicklungsplanung zu verpflichten.<br />

In diesem Zusammenhang ist die Erweiterung<br />

des Prüfungsumfanges bei Jahresabschlussprüfungen<br />

von derart verpflichteten Kreditinstituten<br />

vorgesehen.<br />

Der Prüfer soll in diesem Fall auch prüfen, ob der<br />

Sanierungsplan den gesetzlichen Voraussetzungen<br />

entspricht. Dies soll in § 29 Abs. 1 KWG verankert<br />

werden. Hierzu wurde <strong>im</strong> März 2013 der Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur<br />

Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten<br />

und Finanzgruppen in den Bundestag eingebracht.<br />

In der Gesetzesbegründung wird be<strong>im</strong> Punkt „Erfüllungsaufwand<br />

für die Wirtschaft“ ausgeführt, dass<br />

bei Wirtschaftsprüfungsleistungen von einem deutlich<br />

höheren Stundensatz in Höhe von 160 ¤ ausgegangen<br />

werde. Ob dieser Stundensatz auch für zukünftige<br />

Schätzungen verwendet werden kann, soll<br />

durch die BaFin unter Einbeziehung des Statistischen<br />

Bundesamtes <strong>im</strong> Laufe des Jahres 2013 ermittelt<br />

werden. Diesen Institutionen hat die WPK ihre<br />

Unterstützung <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Evaluierung<br />

eines angemessenen Stundensatzes angeboten.<br />

Bereits <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

für ein AIFM-Umsetzungsgesetz hatte die WPK mehrmals<br />

darauf hingewiesen, dass die von der Bundesregierung<br />

angesetzten Stundensätze zu gering seien.<br />

Angesichts dessen ist der nunmehr kalkulierte Stundensatz<br />

von 160 ¤ erst einmal zu begrüßen. ge

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