Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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40 Aus der Arbeit der WPK WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
• Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sollen<br />
von juristischen Personen und Treuhändern<br />
klarer und leichter zugänglich gemacht werden<br />
(Art. 29, 30 RL-Entwurf). Dies wird von der WPK<br />
begrüßt, da so WP/vBP ihren gesetzlichen Pflichten<br />
einfacher werden nachkommen können.<br />
• Die Vorschriften zu den Sanktionen sollen deutlich<br />
ausgebaut werden. So ist bei der systematischen<br />
Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der<br />
Geldwäscherichtlinie durch die Mitgliedstaaten<br />
als mögliche Sanktion/Verwaltungsmaßnahme unter<br />
anderem eine zwingende namentliche Bekanntgabe<br />
der Verpflichteten – also von WP/vBP – vorzusehen<br />
(Art. 56 Abs. 2 lit. a RL-Entwurf). Dazu hat<br />
sich die WPK kritisch geäußert, weil die derzeitige<br />
deutsche Gesetzeslage dies nicht vorsieht. Unklar<br />
ist auch das Verhältnis zu Art. 57 Abs. 1 RL-Entwurf,<br />
der bei einer Veröffentlichung eine Einzelfallabwägung<br />
der widerstreitenden Interessen vorsieht.<br />
Eine ähnliche Regelung zur Steigerung der<br />
Transparenz in der Berufsaufsicht hatte die WPK<br />
vom deutschen Gesetzgeber Ende 2012 gefordert.<br />
• Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die<br />
Ausweitung der Best<strong>im</strong>mungen über politisch exponierte<br />
Personen, die Erfassung des Glückspiel-<br />
Berichte über Gesetzesvorhaben<br />
sektors und Erfassung aller Personen, die gewerblich<br />
mit Gütern handeln oder Dienstleistungen<br />
gegen Barzahlung erbringen, ab einem Schwellenwert<br />
von 7.500 ¤ (statt bislang 15.000 ¤).<br />
Keine Änderungen ergeben sich bei der Meldepflicht<br />
für Berufsträger; die Mitgliedstaaten können<br />
die Selbstverwaltungseinrichtungen weiterhin als<br />
Meldestelle vorsehen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht<br />
gelten weiterhin, sofern der Geldwäscheverdacht<br />
auf Informationen beruht, die der Berufsträger<br />
<strong>im</strong> Rahmen einer Rechtsberatung oder der Prozessberatung<br />
für seinen Mandanten erhalten hat (Art. 33<br />
RL-Entwurf, derzeit Art. 23 Geldwäsche-RL).<br />
Das mit Veröffentlichung der beiden Vorschläge<br />
eingeleitete Rechtsetzungsverfahren soll bis Dezember<br />
2013 abgeschlossen sein. ge<br />
Vorschlag für eine 4. Geldwäsche-RL (5.2.2013) auf der Internetseite der<br />
EU-Kommission abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/link/mag021302/<br />
Stellungnahme der WPK vom 25.4.2013 abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/stellungnahmen/stellungnahme_25-04-2013.asp<br />
k www.wpk.de/magazin/2-2013/<br />
Erweiterung des Prüfungsumfanges bei der Jahresabschlussprüfung<br />
potenziell systemgefährdender Kreditinstitute<br />
Die Bundesregierung sieht eine Ermächtigung der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) vor, Kreditinstitute, die von der BaFin als<br />
potenziell systemgefährdend eingestuft werden, zu<br />
einer Sanierungs- und Abwicklungsplanung zu verpflichten.<br />
In diesem Zusammenhang ist die Erweiterung<br />
des Prüfungsumfanges bei Jahresabschlussprüfungen<br />
von derart verpflichteten Kreditinstituten<br />
vorgesehen.<br />
Der Prüfer soll in diesem Fall auch prüfen, ob der<br />
Sanierungsplan den gesetzlichen Voraussetzungen<br />
entspricht. Dies soll in § 29 Abs. 1 KWG verankert<br />
werden. Hierzu wurde <strong>im</strong> März 2013 der Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur<br />
Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten<br />
und Finanzgruppen in den Bundestag eingebracht.<br />
In der Gesetzesbegründung wird be<strong>im</strong> Punkt „Erfüllungsaufwand<br />
für die Wirtschaft“ ausgeführt, dass<br />
bei Wirtschaftsprüfungsleistungen von einem deutlich<br />
höheren Stundensatz in Höhe von 160 ¤ ausgegangen<br />
werde. Ob dieser Stundensatz auch für zukünftige<br />
Schätzungen verwendet werden kann, soll<br />
durch die BaFin unter Einbeziehung des Statistischen<br />
Bundesamtes <strong>im</strong> Laufe des Jahres 2013 ermittelt<br />
werden. Diesen Institutionen hat die WPK ihre<br />
Unterstützung <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Evaluierung<br />
eines angemessenen Stundensatzes angeboten.<br />
Bereits <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
für ein AIFM-Umsetzungsgesetz hatte die WPK mehrmals<br />
darauf hingewiesen, dass die von der Bundesregierung<br />
angesetzten Stundensätze zu gering seien.<br />
Angesichts dessen ist der nunmehr kalkulierte Stundensatz<br />
von 160 ¤ erst einmal zu begrüßen. ge