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Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer

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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />

freiberufliche Tätigkeit besitzen. Da die X-GmbH<br />

WPG StBG Mitunternehmerin der Kl. und selbst gewerblich<br />

und nicht freiberuflich tätig war, ist auch<br />

die Kl. insgesamt gewerbesteuerpflichtig geworden.<br />

Mitunternehmerschaft <strong>im</strong> Sinne von § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter<br />

aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder<br />

einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative<br />

ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko<br />

trägt.<br />

Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem<br />

Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen.<br />

Ausreichend ist bereits die Möglichkeit zur Ausübung<br />

von Gesellschafterrechten, die wenigstens<br />

den St<strong>im</strong>m-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert<br />

sind.<br />

Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche<br />

oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme<br />

am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens.<br />

Dieses Risiko wird <strong>im</strong> Regelfall durch<br />

Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den<br />

stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich<br />

eines Geschäftswerts vermittelt.<br />

Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und<br />

des Mitunternehmerrisikos können <strong>im</strong> Einzelfall<br />

mehr oder weniger ausgeprägt sein. Deshalb kann<br />

zum Beispiel ein geringeres Initiativrecht durch ein<br />

besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko<br />

ausgeglichen werden.<br />

Die X-GmbH WPG StBG besitzt Mitunternehmerinitiative,<br />

auch wenn diese aufgrund der vertraglichen<br />

Gestaltungen – Ausschluss von der Geschäftsführung<br />

der Kl. und kein St<strong>im</strong>mrecht in der<br />

Gesellschafterversammlung – nur schwach ausgeprägt<br />

war. Die X-GmbH WPG StBG war zumindest<br />

Vertreterin der Kl. Dem einzigen persönlich haftenden<br />

Gesellschafter einer KG kann zwar die Geschäftsführungsbefugnis,<br />

nicht aber die Vertretungsbefugnis<br />

entzogen werden. In einer KG, die nur einen persönlich<br />

haftenden Gesellschafter hat, ist die Regelung<br />

der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse nur in der<br />

Weise möglich, dass dieser Gesellschafter die alleinige<br />

Vertretungsbefugnis erhält. Die (organschaftliche)<br />

Vertretung der Gesellschaft kann weder einem Kommanditisten<br />

noch einem Dritten übertragen werden.<br />

Darüber hinaus hatte die X-GmbH WPG StBG<br />

auch die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten,<br />

die den in § 716 Abs. 1 BGB geregelten<br />

Kontrollrechten beziehungsweise den Rechten, die<br />

einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen,<br />

angenähert sind. Sie war befugt, sich über die Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu unterrichten. Das<br />

Kontrollrecht ist nicht deshalb abbedungen, weil die<br />

Aus der Rechtsprechung 55<br />

Komplementärin von der Geschäftsführung ausgeschlossen<br />

war. Die aus § 118 Abs. 1 HGB folgenden<br />

Befugnisse beschränken sich jedenfalls dann nicht<br />

auf die isolierte Wahrnehmung von Kontrollrechten,<br />

wenn klärungsbedürftige Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten<br />

zutage treten, die die Existenz der<br />

Gesellschaft gefährden können. Ein persönlich haftender<br />

Gesellschafter, der allein das unbegrenzte Haftungsrisiko<br />

trägt, muss in einem solchen Fall ohne<br />

ausdrückliche gesetzliche Best<strong>im</strong>mung die Möglichkeit<br />

haben, vom Geschäftsführungsausschuss Aufklärung<br />

zu verlangen oder einen Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

herbeizuführen.<br />

Auch ein Mitunternehmerrisiko der X-GmbH WPG<br />

StBG ist zu bejahen. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist in einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft<br />

schon wegen des Haftungsrisikos<br />

als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt auch dann,<br />

wenn ihm kein Anteil am Kapital zusteht und er <strong>im</strong><br />

Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird.<br />

Trotz Freistellungserklärung und unabhängig von etwaigen<br />

Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Freistellungserklärung<br />

bei Eintritt eines Haftungsfalls<br />

lässt sich ein Eintritt der Haftung – unter Umständen<br />

nach Ausfall der <strong>im</strong> Innenverhältnis vorrangig haftenden<br />

Kommanditisten – weder ganz noch teilweise<br />

ausschließen. Im Ergebnis könnte eine Inanspruchnahme<br />

der X-GmbH WPG StBG <strong>im</strong> Haftungsfall daher<br />

zur Überschuldung und letztlich zur Liquidation<br />

der Gesellschaft führen.<br />

Der Haftungsfunktion der X-GmbH WPG StBG<br />

und der Beschränkung der Haftung aus der Sicht der<br />

übrigen Gesellschafter kommt schon deshalb besondere<br />

Bedeutung zu, weil diese bewusst die Rechtsform<br />

der GmbH & Co. KG gewählt haben, um ihre<br />

eigene persönliche Haftung möglichst gering zu halten.<br />

Die mangelnde Teilhabe der X-GmbH WPG StBG<br />

am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven<br />

ist daher nicht geeignet, das Mitunternehmerrisiko<br />

der X-GmbH WPG StBG als gänzlich unbedeutend<br />

einzustufen.<br />

Für die Auffassung, dass die Kl. gewerbesteuerpflichtig<br />

ist, spricht auch die Entwicklungsgeschichte<br />

des § 50 StBerG. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung<br />

des StBerG sollte das Berufsrecht der Steuerberater<br />

liberalisiert und die GmbH & Co. KG als Rechtsform<br />

für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden.<br />

§ 50 Abs. 1 StBerG wurde daher ein Satz 2 – heute<br />

Satz 3 – angefügt mit dem Wortlaut: „Persönlich<br />

haftender Gesellschafter kann auch eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

sein, die die Voraussetzungen<br />

des § 50 a erfüllt“. Damit sollte keine steuerrechtliche<br />

Neubewertung von kapitalistisch strukturierten

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