Magazin im Volltext - Wirtschaftsprüferkammer
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WPK <strong>Magazin</strong> 2/2013<br />
freiberufliche Tätigkeit besitzen. Da die X-GmbH<br />
WPG StBG Mitunternehmerin der Kl. und selbst gewerblich<br />
und nicht freiberuflich tätig war, ist auch<br />
die Kl. insgesamt gewerbesteuerpflichtig geworden.<br />
Mitunternehmerschaft <strong>im</strong> Sinne von § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter<br />
aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder<br />
einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative<br />
ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko<br />
trägt.<br />
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem<br />
Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen.<br />
Ausreichend ist bereits die Möglichkeit zur Ausübung<br />
von Gesellschafterrechten, die wenigstens<br />
den St<strong>im</strong>m-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert<br />
sind.<br />
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche<br />
oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme<br />
am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens.<br />
Dieses Risiko wird <strong>im</strong> Regelfall durch<br />
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den<br />
stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich<br />
eines Geschäftswerts vermittelt.<br />
Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und<br />
des Mitunternehmerrisikos können <strong>im</strong> Einzelfall<br />
mehr oder weniger ausgeprägt sein. Deshalb kann<br />
zum Beispiel ein geringeres Initiativrecht durch ein<br />
besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko<br />
ausgeglichen werden.<br />
Die X-GmbH WPG StBG besitzt Mitunternehmerinitiative,<br />
auch wenn diese aufgrund der vertraglichen<br />
Gestaltungen – Ausschluss von der Geschäftsführung<br />
der Kl. und kein St<strong>im</strong>mrecht in der<br />
Gesellschafterversammlung – nur schwach ausgeprägt<br />
war. Die X-GmbH WPG StBG war zumindest<br />
Vertreterin der Kl. Dem einzigen persönlich haftenden<br />
Gesellschafter einer KG kann zwar die Geschäftsführungsbefugnis,<br />
nicht aber die Vertretungsbefugnis<br />
entzogen werden. In einer KG, die nur einen persönlich<br />
haftenden Gesellschafter hat, ist die Regelung<br />
der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse nur in der<br />
Weise möglich, dass dieser Gesellschafter die alleinige<br />
Vertretungsbefugnis erhält. Die (organschaftliche)<br />
Vertretung der Gesellschaft kann weder einem Kommanditisten<br />
noch einem Dritten übertragen werden.<br />
Darüber hinaus hatte die X-GmbH WPG StBG<br />
auch die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten,<br />
die den in § 716 Abs. 1 BGB geregelten<br />
Kontrollrechten beziehungsweise den Rechten, die<br />
einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen,<br />
angenähert sind. Sie war befugt, sich über die Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu unterrichten. Das<br />
Kontrollrecht ist nicht deshalb abbedungen, weil die<br />
Aus der Rechtsprechung 55<br />
Komplementärin von der Geschäftsführung ausgeschlossen<br />
war. Die aus § 118 Abs. 1 HGB folgenden<br />
Befugnisse beschränken sich jedenfalls dann nicht<br />
auf die isolierte Wahrnehmung von Kontrollrechten,<br />
wenn klärungsbedürftige Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten<br />
zutage treten, die die Existenz der<br />
Gesellschaft gefährden können. Ein persönlich haftender<br />
Gesellschafter, der allein das unbegrenzte Haftungsrisiko<br />
trägt, muss in einem solchen Fall ohne<br />
ausdrückliche gesetzliche Best<strong>im</strong>mung die Möglichkeit<br />
haben, vom Geschäftsführungsausschuss Aufklärung<br />
zu verlangen oder einen Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
herbeizuführen.<br />
Auch ein Mitunternehmerrisiko der X-GmbH WPG<br />
StBG ist zu bejahen. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
ist in einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft<br />
schon wegen des Haftungsrisikos<br />
als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt auch dann,<br />
wenn ihm kein Anteil am Kapital zusteht und er <strong>im</strong><br />
Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird.<br />
Trotz Freistellungserklärung und unabhängig von etwaigen<br />
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Freistellungserklärung<br />
bei Eintritt eines Haftungsfalls<br />
lässt sich ein Eintritt der Haftung – unter Umständen<br />
nach Ausfall der <strong>im</strong> Innenverhältnis vorrangig haftenden<br />
Kommanditisten – weder ganz noch teilweise<br />
ausschließen. Im Ergebnis könnte eine Inanspruchnahme<br />
der X-GmbH WPG StBG <strong>im</strong> Haftungsfall daher<br />
zur Überschuldung und letztlich zur Liquidation<br />
der Gesellschaft führen.<br />
Der Haftungsfunktion der X-GmbH WPG StBG<br />
und der Beschränkung der Haftung aus der Sicht der<br />
übrigen Gesellschafter kommt schon deshalb besondere<br />
Bedeutung zu, weil diese bewusst die Rechtsform<br />
der GmbH & Co. KG gewählt haben, um ihre<br />
eigene persönliche Haftung möglichst gering zu halten.<br />
Die mangelnde Teilhabe der X-GmbH WPG StBG<br />
am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven<br />
ist daher nicht geeignet, das Mitunternehmerrisiko<br />
der X-GmbH WPG StBG als gänzlich unbedeutend<br />
einzustufen.<br />
Für die Auffassung, dass die Kl. gewerbesteuerpflichtig<br />
ist, spricht auch die Entwicklungsgeschichte<br />
des § 50 StBerG. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung<br />
des StBerG sollte das Berufsrecht der Steuerberater<br />
liberalisiert und die GmbH & Co. KG als Rechtsform<br />
für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden.<br />
§ 50 Abs. 1 StBerG wurde daher ein Satz 2 – heute<br />
Satz 3 – angefügt mit dem Wortlaut: „Persönlich<br />
haftender Gesellschafter kann auch eine Steuerberatungsgesellschaft<br />
sein, die die Voraussetzungen<br />
des § 50 a erfüllt“. Damit sollte keine steuerrechtliche<br />
Neubewertung von kapitalistisch strukturierten