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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Gliederung<br />

§ 11<br />

<strong>Die</strong> Partei DIE REPUBLIKANER gliedert sich in<br />

a) Bundesverband,<br />

b) Landesverbände,<br />

c) Bezirksverbände,<br />

d) Kreisverbände und<br />

e) Ortsverbände.<br />

<strong>Die</strong> Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die<br />

aber nicht im Gegensatz zu den Regelungen der Bundesatzung stehen dürfen.<br />

§ 12<br />

a) <strong>Die</strong> Einzelmitglieder sind Mitglieder der Landesverbände.<br />

b) DIE REPUBLIKANER gliedern sich in folgende Landesverbände: Baden-<br />

Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-<br />

Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.<br />

<strong>Die</strong> Kreis- und Bezirksverbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit<br />

entsprechenden gebietlichen Verwaltungseinheiten.<br />

c) Der Bundesvorstand kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen innerhalb<br />

der Bundespartei zulassen und ist auch zuständig für die Bildung von<br />

Bundesarbeitskreisen und Organen, die nach den Weisungen des<br />

Bundesparteitages und Bundesvorstandes bestimmte Aufgaben wahrzunehmen<br />

haben.

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