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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Kosten<br />

§ 26<br />

a) <strong>Die</strong> Verfahren vor den Schiedsgerichten sind kostenfrei.<br />

b) Kostenerstattung des Schiedsgerichts für Büromaterial, Portospesen etc.<br />

kann der Gebietsverband, bei dem das Schiedsgericht gebildet ist, übernehmen.<br />

c) Antragsteller, Antragsgegner und die beigetretenen Parteigliederungen tragen<br />

ihre Kosten selbst.<br />

d) Vom Schiedsgericht geladenen Zeugen sind die notwendigen Fahrtkosten<br />

gegen Vorlage der Kostenbelege zu erstatten. Erfolgt die Ladung durch ein<br />

Landesschiedsgericht, ist Kostenschuldner derjenige Landesverband, bei dem<br />

das Landesschiedsgericht gebildet ist, in den Fällen der Bestimmung des<br />

Landesschiedsgerichtes durch das Bundesschiedsgericht und bei Ladungen<br />

durch das Bundesschiedsgericht ist Kostenschuldner der Bundesverband.<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 27<br />

a) <strong>Die</strong>se Schiedsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist zuletzt vom<br />

Bundesparteitag am 06. Oktober 1997 in Hannover beschlossen worden und<br />

tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. <strong>Die</strong> neu gefassten Bestimmungen der<br />

Bundesschiedsordnung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

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