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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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) In dringenden Fällen kann jedes Schiedsgericht im Falle der Anhängigkeit<br />

eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Sofortige Ordnungsmaßnahme auf<br />

Antrag ohne Anhörung des Beschwerdegegners im Wege einer einstweiligen<br />

Anordnung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn die<br />

Sofortige Ordnungsmaßnahme angesichts der dem Beschwerdeführer bekannt<br />

gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt oder im Sinne von § 9 Abs. e)<br />

Satz 3 der Bundessatzung nichtig erscheint. Beschwerden gegen Sofortige<br />

Ordnungsmaßnahmen ohne mitgeteilte Begründung haben aufschiebende<br />

Wirkung<br />

c) Abschließende Entscheidungen der Schiedsgerichte ergehen in Form eines<br />

Urteils. In Beschwerdeverfahren gegen Sofortige Ordnungsmaßnahmen<br />

entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des<br />

Beschwerdegegners unverzüglich im Wege des Beschlusses oder nach<br />

mündlicher Verhandlung unter verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer<br />

Woche.<br />

d) Bleibt eine Sofortige Ordnungsmaßnahme aufrecht erhalten, wird diese einen<br />

Monat nach Zustellung der rechtskräftigen Schiedsgerichtsentscheidung<br />

unwirksam, sofern nicht zwischenzeitlich gegen das beschuldigte Mitglied ein<br />

Hauptsacheantrag im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3,, 8. oder 10. Der<br />

Bundesschiedsordnung beim Landesschiedsgericht gestellt wurde. Mit der<br />

rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag wird die Sofortige<br />

Ordnungsmaßnahme endgültig unwirksam.

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