BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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) In dringenden Fällen kann jedes Schiedsgericht im Falle der Anhängigkeit<br />
eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Sofortige Ordnungsmaßnahme auf<br />
Antrag ohne Anhörung des Beschwerdegegners im Wege einer einstweiligen<br />
Anordnung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn die<br />
Sofortige Ordnungsmaßnahme angesichts der dem Beschwerdeführer bekannt<br />
gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt oder im Sinne von § 9 Abs. e)<br />
Satz 3 der Bundessatzung nichtig erscheint. Beschwerden gegen Sofortige<br />
Ordnungsmaßnahmen ohne mitgeteilte Begründung haben aufschiebende<br />
Wirkung<br />
c) Abschließende Entscheidungen der Schiedsgerichte ergehen in Form eines<br />
Urteils. In Beschwerdeverfahren gegen Sofortige Ordnungsmaßnahmen<br />
entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des<br />
Beschwerdegegners unverzüglich im Wege des Beschlusses oder nach<br />
mündlicher Verhandlung unter verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer<br />
Woche.<br />
d) Bleibt eine Sofortige Ordnungsmaßnahme aufrecht erhalten, wird diese einen<br />
Monat nach Zustellung der rechtskräftigen Schiedsgerichtsentscheidung<br />
unwirksam, sofern nicht zwischenzeitlich gegen das beschuldigte Mitglied ein<br />
Hauptsacheantrag im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3,, 8. oder 10. Der<br />
Bundesschiedsordnung beim Landesschiedsgericht gestellt wurde. Mit der<br />
rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag wird die Sofortige<br />
Ordnungsmaßnahme endgültig unwirksam.