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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 65<br />

Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden.<br />

Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn<br />

a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben<br />

können,<br />

b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht<br />

werden,<br />

c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt<br />

werden.<br />

§ 66<br />

Wahlen, die gegen die zwingenden Formvorschriften dieser Geschäfts- und<br />

Wahlordnung oder der Bundessatzung verstoßen, sind nichtig. <strong>Die</strong> Feststellung<br />

der Nichtigkeit erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag von<br />

einem Zehntel der Stimmberechtigten jedoch mindestens von zwei der an der<br />

Wahl beteiligten Mitgliedern oder eines übergeordneten Parteivorstandes. Der<br />

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist binnen 14 Tagen nach der Wahl beim<br />

zuständigen Schiedsgericht zu stellen.<br />

§ 67<br />

(entfallen)

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