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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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g) <strong>Die</strong> Mitglieder der Schiedsgerichte können von jedem Beteiligten wegen<br />

Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn<br />

ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu<br />

rechtfertigen.<br />

h) Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende<br />

Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht<br />

und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren<br />

ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung. Mit<br />

der Ladung oder der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren angeordnet ist,<br />

muss das Parteimitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.<br />

i) Tritt während eines Parteiordnungsverfahrens ein Umstand ein, der eine<br />

Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch<br />

unverzüglich und vor weiterer Äußerung zur Sache vorzubringen.<br />

j) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen<br />

Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird<br />

gesondert entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

k) Kann ein Landesschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder<br />

Ausscheidens einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so bestimmt das<br />

Bundesschiedsgericht ein anderes Landesschiedsgericht. Kann das<br />

Bundesschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder Ausscheidens<br />

einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so benennen die Parteien des<br />

Verfahrens paritätisch die zur Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit des<br />

Bundesschiedsgerichts erforderliche Anzahl von Beisitzern.<br />

l) Alle Teilnehmer der Schiedsgerichtsverhandlung müssen Mitglieder der Partei<br />

DIE REPUBLIKANER sein.<br />

m) <strong>Die</strong> gewählten Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglieder eines<br />

Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von<br />

diesen regelmäßig Einkünfte beziehen.

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