BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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g) <strong>Die</strong> Mitglieder der Schiedsgerichte können von jedem Beteiligten wegen<br />
Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn<br />
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu<br />
rechtfertigen.<br />
h) Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende<br />
Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht<br />
und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren<br />
ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung. Mit<br />
der Ladung oder der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren angeordnet ist,<br />
muss das Parteimitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.<br />
i) Tritt während eines Parteiordnungsverfahrens ein Umstand ein, der eine<br />
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch<br />
unverzüglich und vor weiterer Äußerung zur Sache vorzubringen.<br />
j) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen<br />
Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über jeden Fall einer Ablehnung wird<br />
gesondert entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
k) Kann ein Landesschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder<br />
Ausscheidens einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so bestimmt das<br />
Bundesschiedsgericht ein anderes Landesschiedsgericht. Kann das<br />
Bundesschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder Ausscheidens<br />
einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so benennen die Parteien des<br />
Verfahrens paritätisch die zur Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit des<br />
Bundesschiedsgerichts erforderliche Anzahl von Beisitzern.<br />
l) Alle Teilnehmer der Schiedsgerichtsverhandlung müssen Mitglieder der Partei<br />
DIE REPUBLIKANER sein.<br />
m) <strong>Die</strong> gewählten Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglieder eines<br />
Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem<br />
<strong>Die</strong>nstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von<br />
diesen regelmäßig Einkünfte beziehen.