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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Spenden<br />

§ 75 a<br />

a) Auf Spenden finden die Bestimmungen des § 25 PartG Anwendung<br />

b) Bei Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein<br />

Rechtsanspruch besteht, werden die Abrechnungen durch den<br />

Bundesschatzmeister oder den zuständigen Landesschatzmeistern<br />

geprüft.<br />

c) Zuwendungsbestätigungen für geleistete Spenden werden vom<br />

Bundesschatzmeister oder dem zuständigen Landesschatzmeister<br />

ausgestellt.<br />

d) Beauftragungen erfolgen durch die zuständigen Organe (§ 26). Der<br />

Bundesschatzmeister wird ermächtigt, stellvertretend für sämtliche<br />

Untergliederungen Beauftragungen zu erteilen.<br />

e) Im Verhinderungsfall werden die Landesschatzmeister durch den<br />

Bundesschatzmeister vertreten. Der Bundesschatzmeister wird im<br />

Verhinderungsfall entweder durch seinen gewählten Stellvertreter oder<br />

aber durch den Bundesvorsitzenden oder den geschäftsführenden<br />

stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten. 7<br />

7 Neu eingefügt auf BPT am 07.10.2012 in Veitshöchheim

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