BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Spenden<br />
§ 75 a<br />
a) Auf Spenden finden die Bestimmungen des § 25 PartG Anwendung<br />
b) Bei Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein<br />
Rechtsanspruch besteht, werden die Abrechnungen durch den<br />
Bundesschatzmeister oder den zuständigen Landesschatzmeistern<br />
geprüft.<br />
c) Zuwendungsbestätigungen für geleistete Spenden werden vom<br />
Bundesschatzmeister oder dem zuständigen Landesschatzmeister<br />
ausgestellt.<br />
d) Beauftragungen erfolgen durch die zuständigen Organe (§ 26). Der<br />
Bundesschatzmeister wird ermächtigt, stellvertretend für sämtliche<br />
Untergliederungen Beauftragungen zu erteilen.<br />
e) Im Verhinderungsfall werden die Landesschatzmeister durch den<br />
Bundesschatzmeister vertreten. Der Bundesschatzmeister wird im<br />
Verhinderungsfall entweder durch seinen gewählten Stellvertreter oder<br />
aber durch den Bundesvorsitzenden oder den geschäftsführenden<br />
stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten. 7<br />
7 Neu eingefügt auf BPT am 07.10.2012 in Veitshöchheim