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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Vermögensträger nachgeordneter Organisationen<br />

§ 76<br />

a) Nachgeordnete Verbände können nach Zustimmung durch den<br />

Bundesvorstand eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger<br />

unterhalten.<br />

b) <strong>Die</strong> den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich<br />

der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.<br />

c) Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter können an allen Sitzungen<br />

der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden und Sonderorganisationen<br />

unterhaltenen Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger<br />

teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und<br />

Geschäftslage unterrichten.<br />

Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters<br />

§ 77<br />

Soweit die Satzung der Bundespartei DIE REPUBLIKANER und diese Finanz-<br />

und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister<br />

die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesvorstand zu erlassenen<br />

Geschäftsordnung.

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