BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Vermögensträger nachgeordneter Organisationen<br />
§ 76<br />
a) Nachgeordnete Verbände können nach Zustimmung durch den<br />
Bundesvorstand eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger<br />
unterhalten.<br />
b) <strong>Die</strong> den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich<br />
der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.<br />
c) Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter können an allen Sitzungen<br />
der Aufsichtsgremien der von den Landesverbänden und Sonderorganisationen<br />
unterhaltenen Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger<br />
teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und<br />
Geschäftslage unterrichten.<br />
Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters<br />
§ 77<br />
Soweit die Satzung der Bundespartei DIE REPUBLIKANER und diese Finanz-<br />
und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister<br />
die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesvorstand zu erlassenen<br />
Geschäftsordnung.