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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Etat<br />

§ 79<br />

a) Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des<br />

Rechnungsjahres zu fassen.<br />

b) <strong>Die</strong>ses gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der<br />

nachgeordneten Verbände.<br />

c) Der Bundesschatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Bundespartei. <strong>Die</strong><br />

Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der<br />

Bundesgeschäftsstelle. Der Vollzug der im Etat vorgesehenen Ausgaben obliegt<br />

dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer.<br />

d) Der Bundesschatzmeister kann sich vorbehalten, Rechtsgeschäfte und<br />

Ausgaben, die einen bestimmten Betrag überschreiten, von seiner vorher<br />

einzuholenden Zustimmung abhängig zu machen. Das gleiche gilt für <strong>Die</strong>nst-<br />

und Arbeitsverträge, die eine bestimmte Honorar oder jährliche Gehaltssumme<br />

überschreiten.<br />

e) Sonstige, während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen<br />

des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden<br />

Beschlusses des Bundespräsidiums.<br />

f) Dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer<br />

obliegt verantwortlich im Rahmen des Etats und im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesschatzmeister die Verwaltung der Etatmittel und die Verwaltung<br />

vorhandener Sach- und Realwerte.

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