BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Etat<br />
§ 79<br />
a) Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des<br />
Rechnungsjahres zu fassen.<br />
b) <strong>Die</strong>ses gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der<br />
nachgeordneten Verbände.<br />
c) Der Bundesschatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Bundespartei. <strong>Die</strong><br />
Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben überweist er der<br />
Bundesgeschäftsstelle. Der Vollzug der im Etat vorgesehenen Ausgaben obliegt<br />
dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer.<br />
d) Der Bundesschatzmeister kann sich vorbehalten, Rechtsgeschäfte und<br />
Ausgaben, die einen bestimmten Betrag überschreiten, von seiner vorher<br />
einzuholenden Zustimmung abhängig zu machen. Das gleiche gilt für <strong>Die</strong>nst-<br />
und Arbeitsverträge, die eine bestimmte Honorar oder jährliche Gehaltssumme<br />
überschreiten.<br />
e) Sonstige, während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen<br />
des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister zu beantragenden<br />
Beschlusses des Bundespräsidiums.<br />
f) Dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer<br />
obliegt verantwortlich im Rahmen des Etats und im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesschatzmeister die Verwaltung der Etatmittel und die Verwaltung<br />
vorhandener Sach- und Realwerte.