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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 13<br />

a) <strong>Die</strong> Landesverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen<br />

Fragen ihres Bereiches. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im<br />

Gegensatz zu den vom Bundesvorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien stehen.<br />

Über die Tätigkeit der Landesverbände haben die Landesvorsitzenden<br />

dem Bundesvorstand jährlich zu berichten. Insbesondere sind die<br />

Landesvorstände nach zustimmender Beschlussfassung des Bundesvorstandes<br />

(§ 20 Satz 2 der Bundessatzung) zur Einreichung und Unterzeichnung von<br />

Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen nach näherer Bestimmung<br />

der jeweiligen Landessatzungen zuständig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 10. PartG).<br />

b) <strong>Die</strong> Landesverbände können Kreis- und Bezirksverbände bilden. <strong>Die</strong><br />

Vorstände der Kreis- und Bezirksverbände werden durch Delegierte dieser<br />

Verbände gewählt. Im Bedarfsfall können auch Mitgliedervollversammlungen<br />

derartige Vorstandswahlen durchführen.<br />

§ 14<br />

<strong>Die</strong> Kreisverbände sind die kleinsten selbständigen Einheiten der Partei DIE<br />

REPUBLIKANER mit selbständiger Kassenführung gem. der Satzung des<br />

jeweils zuständigen Landesverbandes. <strong>Die</strong> Kreisverbände sind zuständig für<br />

alle organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches.<br />

§ 15<br />

Ortsverbände werden auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Bezirks-<br />

oder Landesverbandes durch die Kreisverbände gebildet. Sie sind zuständig für<br />

die Vorbereitung von Wahlen, die Mitgliederwerbung und Durchführung von<br />

örtlichen Veranstaltungen der Partei DIE REPUBLIKANER. Aus dem<br />

Beitragsaufkommen erhalten sie vom Kreisverband Zuschüsse.

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