BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 13<br />
a) <strong>Die</strong> Landesverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen<br />
Fragen ihres Bereiches. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im<br />
Gegensatz zu den vom Bundesvorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien stehen.<br />
Über die Tätigkeit der Landesverbände haben die Landesvorsitzenden<br />
dem Bundesvorstand jährlich zu berichten. Insbesondere sind die<br />
Landesvorstände nach zustimmender Beschlussfassung des Bundesvorstandes<br />
(§ 20 Satz 2 der Bundessatzung) zur Einreichung und Unterzeichnung von<br />
Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen nach näherer Bestimmung<br />
der jeweiligen Landessatzungen zuständig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 10. PartG).<br />
b) <strong>Die</strong> Landesverbände können Kreis- und Bezirksverbände bilden. <strong>Die</strong><br />
Vorstände der Kreis- und Bezirksverbände werden durch Delegierte dieser<br />
Verbände gewählt. Im Bedarfsfall können auch Mitgliedervollversammlungen<br />
derartige Vorstandswahlen durchführen.<br />
§ 14<br />
<strong>Die</strong> Kreisverbände sind die kleinsten selbständigen Einheiten der Partei DIE<br />
REPUBLIKANER mit selbständiger Kassenführung gem. der Satzung des<br />
jeweils zuständigen Landesverbandes. <strong>Die</strong> Kreisverbände sind zuständig für<br />
alle organisatorischen und politischen Fragen ihres Bereiches.<br />
§ 15<br />
Ortsverbände werden auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Bezirks-<br />
oder Landesverbandes durch die Kreisverbände gebildet. Sie sind zuständig für<br />
die Vorbereitung von Wahlen, die Mitgliederwerbung und Durchführung von<br />
örtlichen Veranstaltungen der Partei DIE REPUBLIKANER. Aus dem<br />
Beitragsaufkommen erhalten sie vom Kreisverband Zuschüsse.