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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Rechte des Tagungspräsidiums<br />

§ 46<br />

Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt der Bundesparteitag nach Festsetzung<br />

der Beschlussfähigkeit ein Tagungspräsidium. Bis zur Wahl des<br />

Tagungspräsidiums leitet der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter den<br />

Bundesparteitag. <strong>Die</strong> Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf<br />

Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.<br />

§ 47<br />

Das Tagungspräsidium überprüft auf entsprechende konkrete Rüge anhand der<br />

Delegiertenunterlagen des Vorstands die Anwesenheit und Stimmberechtigung<br />

der Delegierten des untergeordneten Verbandes. Das Tagungspräsidium<br />

unterbreitet dem Bundesparteitag einen Vorschlag zur sofortigen Entscheidung,<br />

wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl eines Landesverbandes oder<br />

eines einzelnen Delegierten vom zuständigen Schiedsgericht noch nicht<br />

abschließend entschieden wurde.<br />

§ 48<br />

Dem Tagungspräsidenten oder seinem Stellvertreter steht auf dem<br />

Bundesparteitag das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet,<br />

unterbricht und schließt die Sitzung. Angehörige des Tagungspräsidiums haben<br />

beratende Stimme in allen Gremien des Parteitages der Partei DIE<br />

REPUBLIKANER.<br />

§ 49<br />

Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so<br />

kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.

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