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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 29<br />

Parteimitglieder, die in der Partei vom - Ortsvorsitzenden aufwärts - eine<br />

führende Stellung einnehmen, sind gegenüber den übergeordneten Organen<br />

über ihren politischen Werdegang und zur Beibringung eines polizeilichen<br />

Führungszeugnisses innerhalb von vier Wochen nach ihrer Wahl verpflichtet.<br />

Bei Zuwiderhandlung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. c) erfolgen.<br />

Landes- und Bundesschatzmeister sowie ihre Stellvertreter müssen zusätzlich<br />

eine Schufa-Selbstauskunft beibringen.<br />

§ 30<br />

In Fällen von Dringlichkeit können untergeordnete Organe der Bundespartei die<br />

Befugnisse der ihnen übergeordneten Organe mit dem Vorbehalt der späteren<br />

Genehmigung durch diese wahrnehmen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen durch das übergeordnete Organ erteilt, ist die dringliche<br />

Maßnahme unwirksam. Unter Dringlichkeit werden solche Maßnahmen<br />

verstanden, die an Ort und Stelle entschieden werden müssen.<br />

§ 31<br />

a) Auf jeder Gliederungsebene (§ 11 Satz 1) sind Arbeitskreise<br />

REPUBLIKANISCHE JUGEND zu bilden. Auf Bundesverbandsebene führt er<br />

den Namen „Bundesarbeitskreis REPUBLIKANISCHE JUGEND“. In den<br />

Untergliederungen wird dem Namen die geographische Bezeichnung des<br />

jeweiligen Gebietsverbandes hinzugefügt.<br />

b) Zweck der Jugendarbeitskreise ist die Förderung republikanischer und dem<br />

Grundgesetz verpflichteter Politik im Jugendbereich. Minderjährige Jugendliche<br />

im Alter ab 15 Jahren, die noch keine Mitgliedsrechte ausüben können, sind an<br />

parteipolitische Aktivitäten heranzuführen.<br />

c) <strong>Die</strong> Jugendarbeitskreise sind keine selbständigen Untergliederungen der<br />

Partei und gegenüber den Organen des regional zuständigen Gebietsverbandes<br />

und den übergeordneten Organen weisungsgebunden. <strong>Die</strong> zuständigen<br />

Gebietsverbände sollen den Jugendarbeitskreisen im Rahmen ihres Etats<br />

Zuschüsse zur Verfügung stellen.

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