BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 29<br />
Parteimitglieder, die in der Partei vom - Ortsvorsitzenden aufwärts - eine<br />
führende Stellung einnehmen, sind gegenüber den übergeordneten Organen<br />
über ihren politischen Werdegang und zur Beibringung eines polizeilichen<br />
Führungszeugnisses innerhalb von vier Wochen nach ihrer Wahl verpflichtet.<br />
Bei Zuwiderhandlung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. c) erfolgen.<br />
Landes- und Bundesschatzmeister sowie ihre Stellvertreter müssen zusätzlich<br />
eine Schufa-Selbstauskunft beibringen.<br />
§ 30<br />
In Fällen von Dringlichkeit können untergeordnete Organe der Bundespartei die<br />
Befugnisse der ihnen übergeordneten Organe mit dem Vorbehalt der späteren<br />
Genehmigung durch diese wahrnehmen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb<br />
von 14 Tagen durch das übergeordnete Organ erteilt, ist die dringliche<br />
Maßnahme unwirksam. Unter Dringlichkeit werden solche Maßnahmen<br />
verstanden, die an Ort und Stelle entschieden werden müssen.<br />
§ 31<br />
a) Auf jeder Gliederungsebene (§ 11 Satz 1) sind Arbeitskreise<br />
REPUBLIKANISCHE JUGEND zu bilden. Auf Bundesverbandsebene führt er<br />
den Namen „Bundesarbeitskreis REPUBLIKANISCHE JUGEND“. In den<br />
Untergliederungen wird dem Namen die geographische Bezeichnung des<br />
jeweiligen Gebietsverbandes hinzugefügt.<br />
b) Zweck der Jugendarbeitskreise ist die Förderung republikanischer und dem<br />
Grundgesetz verpflichteter Politik im Jugendbereich. Minderjährige Jugendliche<br />
im Alter ab 15 Jahren, die noch keine Mitgliedsrechte ausüben können, sind an<br />
parteipolitische Aktivitäten heranzuführen.<br />
c) <strong>Die</strong> Jugendarbeitskreise sind keine selbständigen Untergliederungen der<br />
Partei und gegenüber den Organen des regional zuständigen Gebietsverbandes<br />
und den übergeordneten Organen weisungsgebunden. <strong>Die</strong> zuständigen<br />
Gebietsverbände sollen den Jugendarbeitskreisen im Rahmen ihres Etats<br />
Zuschüsse zur Verfügung stellen.