BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Allgemeine Vorschriften<br />
§ 35<br />
a) <strong>Die</strong> nachstehende Geschäftsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER gilt für<br />
die Bundespartei und alle Untergliederungen.<br />
b) <strong>Die</strong> Landesverbände und die nachgeordneten Verbände können sich eigene<br />
Geschäftsordnungen geben, die dieser Geschäftsordnung nicht<br />
entgegenstehen.<br />
Beschlussfähigkeit<br />
§ 36<br />
a) Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie<br />
mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich<br />
einberufen worden sind. Für Bundesparteitage gilt eine Frist von vier Wochen.<br />
Für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen gilt<br />
eine Ladungsfrist von einer Woche. Im Falle vorzeitiger Neuwahlen gilt eine<br />
verkürzte Ladungsfrist von drei Tagen. 4 Vorstandsorgane sind beschlussfähig,<br />
wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung<br />
schriftlich einberufen worden sind. Für das Bundespräsidium und die<br />
geschäftsführenden Landesvorstände gilt eine Einladungsfrist von einer Woche.<br />
<strong>Die</strong> Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben<br />
worden ist (Poststempel) und endet am Tage vor der Sitzung. Bei schriftlichem<br />
Einverständnis aller Gremiumsmitglieder kann auf die Einhaltung der<br />
Ladungsfrist verzichtet werden. Bundespräsidium und geschäftsführende<br />
Landesvorstände können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse auch im<br />
schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn alle Gremiumsmitglieder ihr<br />
Einverständnis dazu schriftlich abgeben.<br />
4 Geändert auf BPT am 07.10.2012 in Veitshöchheim