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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Allgemeine Vorschriften<br />

§ 35<br />

a) <strong>Die</strong> nachstehende Geschäftsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER gilt für<br />

die Bundespartei und alle Untergliederungen.<br />

b) <strong>Die</strong> Landesverbände und die nachgeordneten Verbände können sich eigene<br />

Geschäftsordnungen geben, die dieser Geschäftsordnung nicht<br />

entgegenstehen.<br />

Beschlussfähigkeit<br />

§ 36<br />

a) Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie<br />

mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich<br />

einberufen worden sind. Für Bundesparteitage gilt eine Frist von vier Wochen.<br />

Für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen gilt<br />

eine Ladungsfrist von einer Woche. Im Falle vorzeitiger Neuwahlen gilt eine<br />

verkürzte Ladungsfrist von drei Tagen. 4 Vorstandsorgane sind beschlussfähig,<br />

wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung<br />

schriftlich einberufen worden sind. Für das Bundespräsidium und die<br />

geschäftsführenden Landesvorstände gilt eine Einladungsfrist von einer Woche.<br />

<strong>Die</strong> Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben<br />

worden ist (Poststempel) und endet am Tage vor der Sitzung. Bei schriftlichem<br />

Einverständnis aller Gremiumsmitglieder kann auf die Einhaltung der<br />

Ladungsfrist verzichtet werden. Bundespräsidium und geschäftsführende<br />

Landesvorstände können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse auch im<br />

schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn alle Gremiumsmitglieder ihr<br />

Einverständnis dazu schriftlich abgeben.<br />

4 Geändert auf BPT am 07.10.2012 in Veitshöchheim

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