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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Bundesfinanzausschuss<br />

§ 78<br />

a) Der Bundesvorstand kann einen Bundesfinanzausschuss berufen. Ihm<br />

gehören an:<br />

1) Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter,<br />

2) die Schatzmeister der Landesverbände und ihre Stellvertreter,<br />

3) der Generalsekretär. <strong>Die</strong> Finanzprüfer können an den Sitzungen des<br />

Finanzausschusses teilnehmen.<br />

b) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bundesschatzmeister. Auf einen<br />

Vorschlag hin kann der Bundesfinanzausschuss weitere Mitglieder berufen.<br />

c) Der Bundesfinanzausschuss gibt nur Empfehlungen an den Bundesvorstand<br />

bzw. Bundesparteitag ab.

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