BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Bundesfinanzausschuss<br />
§ 78<br />
a) Der Bundesvorstand kann einen Bundesfinanzausschuss berufen. Ihm<br />
gehören an:<br />
1) Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter,<br />
2) die Schatzmeister der Landesverbände und ihre Stellvertreter,<br />
3) der Generalsekretär. <strong>Die</strong> Finanzprüfer können an den Sitzungen des<br />
Finanzausschusses teilnehmen.<br />
b) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bundesschatzmeister. Auf einen<br />
Vorschlag hin kann der Bundesfinanzausschuss weitere Mitglieder berufen.<br />
c) Der Bundesfinanzausschuss gibt nur Empfehlungen an den Bundesvorstand<br />
bzw. Bundesparteitag ab.