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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 39<br />

Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei DIE REPUBLIKA¬NER<br />

oder die<br />

Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der Bundesvorstand auf<br />

Verlangen von mindestens<br />

20 vom Hundert der anwesenden Delegierten verpflichtet, eine schriftliche<br />

Urabstimmung unter allen<br />

Mitgliedern innerhalb von drei Monaten durchzuführen. In der schriftlichen<br />

Urabstimmung wird der<br />

Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt, geändert oder aufgehoben. <strong>Die</strong><br />

Durchführung der<br />

Urabstimmung obliegt dem Bundespräsidium.<br />

§ 40<br />

a) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu<br />

wählen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand<br />

ordnungsgemäß gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers<br />

erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern<br />

nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.<br />

b) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem<br />

Anlass Organe nachgeordneter Verbände unter Vorgabe einer Tagesordnung<br />

einberufen. Er muss sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die<br />

Satzungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder<br />

parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind. Er soll sie<br />

einberufen, wenn dies aus innerparteilichen oder wahlrechtlichen Gründen<br />

erforderlich erscheint.<br />

c) Falls in einem Gebietsverband die rechtliche notwendige Vertretung fehlt, ist<br />

der jeweils übergeordnete geschäftsführende Vorstand befugt, die rechtlich<br />

notwendigen Vertreter kommissarisch bis zur Neuwahl zu bestimmen.

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