BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 39<br />
Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei DIE REPUBLIKA¬NER<br />
oder die<br />
Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der Bundesvorstand auf<br />
Verlangen von mindestens<br />
20 vom Hundert der anwesenden Delegierten verpflichtet, eine schriftliche<br />
Urabstimmung unter allen<br />
Mitgliedern innerhalb von drei Monaten durchzuführen. In der schriftlichen<br />
Urabstimmung wird der<br />
Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt, geändert oder aufgehoben. <strong>Die</strong><br />
Durchführung der<br />
Urabstimmung obliegt dem Bundespräsidium.<br />
§ 40<br />
a) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu<br />
wählen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand<br />
ordnungsgemäß gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers<br />
erfolgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern<br />
nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.<br />
b) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem<br />
Anlass Organe nachgeordneter Verbände unter Vorgabe einer Tagesordnung<br />
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die<br />
Satzungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder<br />
parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind. Er soll sie<br />
einberufen, wenn dies aus innerparteilichen oder wahlrechtlichen Gründen<br />
erforderlich erscheint.<br />
c) Falls in einem Gebietsverband die rechtliche notwendige Vertretung fehlt, ist<br />
der jeweils übergeordnete geschäftsführende Vorstand befugt, die rechtlich<br />
notwendigen Vertreter kommissarisch bis zur Neuwahl zu bestimmen.