BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Unterrichtungsrechte<br />
§ 82<br />
Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter kann sich jederzeit über die<br />
finanziellen Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände unterrichten. Den<br />
Schatzmeistern bzw. deren Stellvertretern der nachgeordneten Verbände steht<br />
das gleiche Recht zu. Der Rechenschaftsbericht der Landesverbände ist vor<br />
Übersendung an den Bundesschatzmeister dem Landesvorsitzenden zur<br />
Kenntnisnahme vorzulegen und die Kenntnisnahme ist durch dessen<br />
Unterschrift zu bestätigen.<br />
Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen<br />
§ 83<br />
Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände dürfen den<br />
Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer<br />
Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widersprechen.<br />
Verstößt ein nachgeordneter Verband gegen diese Finanz- und<br />
Beitragsordnung und/oder gegen Beschlüsse der Bundesorgane, so kann der<br />
Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu<br />
unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten<br />
verweigern. Das Bundespräsidium ist von dem Verstoß und den ergriffenen<br />
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 84<br />
<strong>Die</strong> Finanz- und Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Vom<br />
Bundesparteitag am 13./14.06.1992 in Deggendorf wurde die Neufassung von<br />
§ 72 (§ 5, alte Fassung) beschlossen. <strong>Die</strong> neugefaßten Bestimmungen der<br />
Finanz- und Beitragsordnung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.