BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 5<br />
<strong>Die</strong> Schiedsgerichte können mit der Mehrheit der Stimmberechtigten im<br />
Bedarfsfalle die Bildung von zwei Kammern des Schiedsgerichts, bestehend<br />
aus drei Schiedsrichtern, durch einen eigenen Geschäftsverteilungsplan<br />
beschließen, der im Einzelnen die Besetzung der Kammern bzw. den<br />
Kammervorsitz, die Vertretung von verhinderten Schiedsrichtern bzw.<br />
Kammervorsitzenden und die eindeutige Zuordnung sämtlicher Streitigkeiten vor<br />
Verfahrenseingang in den Zuständigkeitsbereich der Kammern anhand von<br />
Anfangsbuchstaben der am Verfahren beteiligten Parteien festlegt. Der<br />
Geschäftsverteilungsplan hat zwingend vorzusehen, dass in jeder<br />
Schiedsgerichtskammer entweder der Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie<br />
ein Stellvertreter oder aber zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zusätzlich<br />
ein Beisitzer fungieren und im Falle der Verhinderung von mindestens zwei<br />
Mitgliedern einer Kammer das Schiedsgericht in seiner vollen Besetzung das<br />
Verfahren zu bearbeiten hat. Jeder Kammer soll ein Mitglied mit der Befähigung<br />
zum Richteramt angehören.