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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 5<br />

<strong>Die</strong> Schiedsgerichte können mit der Mehrheit der Stimmberechtigten im<br />

Bedarfsfalle die Bildung von zwei Kammern des Schiedsgerichts, bestehend<br />

aus drei Schiedsrichtern, durch einen eigenen Geschäftsverteilungsplan<br />

beschließen, der im Einzelnen die Besetzung der Kammern bzw. den<br />

Kammervorsitz, die Vertretung von verhinderten Schiedsrichtern bzw.<br />

Kammervorsitzenden und die eindeutige Zuordnung sämtlicher Streitigkeiten vor<br />

Verfahrenseingang in den Zuständigkeitsbereich der Kammern anhand von<br />

Anfangsbuchstaben der am Verfahren beteiligten Parteien festlegt. Der<br />

Geschäftsverteilungsplan hat zwingend vorzusehen, dass in jeder<br />

Schiedsgerichtskammer entweder der Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie<br />

ein Stellvertreter oder aber zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zusätzlich<br />

ein Beisitzer fungieren und im Falle der Verhinderung von mindestens zwei<br />

Mitgliedern einer Kammer das Schiedsgericht in seiner vollen Besetzung das<br />

Verfahren zu bearbeiten hat. Jeder Kammer soll ein Mitglied mit der Befähigung<br />

zum Richteramt angehören.

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