BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 20<br />
Dem Bundesvorstand obliegt die politische und organisatorische Führung der<br />
Partei DIE REPUBLIKANER zwischen den Bundesparteitagen. Er bestimmt die<br />
Richtlinien der Politik und der gesamten Parteiarbeit. Der Bundesvorstand<br />
koordiniert die Arbeit aller Gliederungen der Partei DIE REPUBLIKANER,<br />
beschließt über Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament, des<br />
Bundes und der Länder, zu Kommunalwahlen sowie über das Eingehen von<br />
Wahlbündnissen und Koalitionen auf Bundes- und Landesebene. Der<br />
Bundesvorstand wählt aus den stellvertretenden Bundesvorsitzenden den<br />
geschäftsführenden stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Der Bundesvorstand<br />
wählt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden in geheimer Wahl einen<br />
Generalsekretär. Seine Aufgaben und Zuständigkeiten regelt der<br />
Bundesvorstand durch entsprechende Beschlüsse. <strong>Die</strong> Mitglieder des<br />
Bundesvorstandes haben in den für sie zuständigen Landesparteitagen Sitz und<br />
Stimme. Beim Bundesvorstand können zur Unterstützung der politischen Arbeit<br />
Arbeitskreise und Ämter mit beratender Tätigkeit gebildet werden. <strong>Die</strong> Leiter der<br />
Arbeitskreise und Leiter von Ämtern und Kommissionen werden vom<br />
Bundespräsidium berufen, das die Richtlinien und Kompetenzen festlegt.<br />
§ 21<br />
Der Bundesvorstand beschließt über Anträge der Bundespartei an die<br />
Schiedsgerichte auf Erlass von Entscheidungen im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer<br />
3 bis 10 der Bundesschiedsordnung. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der<br />
Landesschiedsgerichte, durch die die Bundespartei beschwert ist, können vom<br />
Bundesvorsitzenden ohne vorausgegangenen Beschluss des<br />
Bundespräsidiums eingelegt werden.<br />
<strong>Die</strong> Zustimmung des letzteren ist unverzüglich nachzuholen.