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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 20<br />

Dem Bundesvorstand obliegt die politische und organisatorische Führung der<br />

Partei DIE REPUBLIKANER zwischen den Bundesparteitagen. Er bestimmt die<br />

Richtlinien der Politik und der gesamten Parteiarbeit. Der Bundesvorstand<br />

koordiniert die Arbeit aller Gliederungen der Partei DIE REPUBLIKANER,<br />

beschließt über Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament, des<br />

Bundes und der Länder, zu Kommunalwahlen sowie über das Eingehen von<br />

Wahlbündnissen und Koalitionen auf Bundes- und Landesebene. Der<br />

Bundesvorstand wählt aus den stellvertretenden Bundesvorsitzenden den<br />

geschäftsführenden stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Der Bundesvorstand<br />

wählt auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden in geheimer Wahl einen<br />

Generalsekretär. Seine Aufgaben und Zuständigkeiten regelt der<br />

Bundesvorstand durch entsprechende Beschlüsse. <strong>Die</strong> Mitglieder des<br />

Bundesvorstandes haben in den für sie zuständigen Landesparteitagen Sitz und<br />

Stimme. Beim Bundesvorstand können zur Unterstützung der politischen Arbeit<br />

Arbeitskreise und Ämter mit beratender Tätigkeit gebildet werden. <strong>Die</strong> Leiter der<br />

Arbeitskreise und Leiter von Ämtern und Kommissionen werden vom<br />

Bundespräsidium berufen, das die Richtlinien und Kompetenzen festlegt.<br />

§ 21<br />

Der Bundesvorstand beschließt über Anträge der Bundespartei an die<br />

Schiedsgerichte auf Erlass von Entscheidungen im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer<br />

3 bis 10 der Bundesschiedsordnung. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der<br />

Landesschiedsgerichte, durch die die Bundespartei beschwert ist, können vom<br />

Bundesvorsitzenden ohne vorausgegangenen Beschluss des<br />

Bundespräsidiums eingelegt werden.<br />

<strong>Die</strong> Zustimmung des letzteren ist unverzüglich nachzuholen.

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