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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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Manfred Freyermuth, Peter Fündeling, Lothar Stempin<br />

Ist das Konzept des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“, noch geeignet, die anstehenden<br />

Probleme zu bewältigen?<br />

In der Diakonie, aber auch ganz verstärkt in der verfassten Kirche, stellt man fest,<br />

dass man möglicherweise an Grenzen kommt. Es stellt sich die Frage: „Kann<br />

dieses System das leisten, was heute erforderlich ist?“ Die Kirchen haben, das ist<br />

ja mehrfach angesprochen worden, ein Selbstbestimmungsrecht <strong>auf</strong> Grund<br />

unserer Verfassung - das ergibt sich aus Artikel 4 GG (Religionsfreiheit) in<br />

Verbindung mit Artikel 140 Weimarer Reichsverfassung (WRV), der dieses<br />

Selbstbestimmungsrecht festlegt und damit den Kirchen die Möglichkeit einräumt,<br />

ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Bundesrichter Prof. Hans-Wolf Friedrich<br />

hat es vorhin gesagt: Die Kirchen sind im Prinzip frei, die Schranke ist das für alle<br />

geltende Gesetz. Ich bin der Auffassung, dass sich aus dieser „Privilegierung“<br />

durch die Verfassung die Pflicht ergibt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in<br />

der Kirche und in der Diakonie im Vergleich mit anderen Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer mindestens gleich zu stellen. Die Kirche hat sich für das Konzept<br />

des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“ entschieden. Zentraler Punkt hierbei ist die Frage der<br />

Dienstgemeinschaft. Und da fangen die Probleme an. Die Idee der Dienstgemeinschaft<br />

ist theologisch im Priestertum aller Gläubigen begründet. Luther hat<br />

damit den Dienst aller Christen und Christinnen bezeichnet, die durch die T<strong>auf</strong>e<br />

damit betraut sind. Das allgemeine Priestertum steht somit für die gleiche Würde<br />

und den gleichwertigen Dienst aller Get<strong>auf</strong>ten. Es bezieht sich <strong>auf</strong> die<br />

Christenheit als T<strong>auf</strong>gemeinschaft. Die Dienstgemeinschaftsidee des allgemeinen<br />

Priestertums ist strikt theologisch zu verstehen und kann nicht mit den Organisationsformen<br />

partikularkirchlicher Dienstverhältnisse gleichgesetzt werden.<br />

Denn die Dienstbarkeit des allgemeinen Priestertums entspringt der Freiheit des<br />

Christenmenschen und folgt keiner äußeren Rechts-pflicht. Alle Kirchen, alle<br />

Ämter, die wir wahrnehmen, stellen eine Ausdifferenzierung dieses Auftrages dar<br />

und umfassen und begründen keine Herrschaft übereinander.<br />

Zum Problem eines theologischen Begriffs im Arbeitsrecht<br />

Die Übertragung des theologischen Begriffs der Dienstgemeinschaft in das<br />

Arbeitsrecht ist das eigentliche Problem. Danach ist die Dienstgemeinschaft<br />

dadurch konstituiert, dass alle in kirchlichen Organisationen und Einrichtungen<br />

Mitarbeitenden durch ihre formale arbeitsrechtliche Beziehung zur Kirche<br />

objektiv einer Wirkungseinheit angehören, deren Zweck darin besteht, einen Teil<br />

des Auftrages der Kirche zu erfüllen. Die organisierte Diakonie ist aber nicht nur<br />

im Kontext der Kirche verortet, sie ist ebenso Teil eines sozialstaatlichen<br />

Arrangements, das über das Subsidiaritätsprinzip den Vorrang der Wohlfahrtspflege<br />

bei sozialen Leistungen absichert und Verbände in den Rang sozialpolitischer<br />

Akteure erhebt. Die Diakonie erbringt Leistungen für andere gesellschaftliche<br />

Teilsysteme, die es erfordern, sich Fremdorientierungen zu unterstellen.

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