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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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Arbeitsrecht in der Diakonie<br />

eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang<br />

mit <strong>dem</strong> Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern<br />

der katholischen Kirche“. 5 Entsprechend hat es für den Bereich der<br />

evangelischen Kirche festgestellt, dass die Einrichtung die Aufgabe im Einklang<br />

mit <strong>dem</strong> Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit deren Amtsträgern<br />

wahrnimmt. 6<br />

Kein Verband ist daher gegen seinen Willen ein Verband der Diakonie, wie auch<br />

kein Verband sich als ein der Kirche zugeordneter Verband bezeichnen kann,<br />

wenn ihm die Anerkennung durch die rechtmäßige kirchliche Autorität fehlt. Dem<br />

Staatskirchenrecht entspricht, was das Kirchenrecht für eine katholische Einrichtung<br />

verlangt: Keine Einrichtung darf sich ohne die Zustimmung der zuständigen<br />

katholischen Autorität „katholisch“ nennen; und Gleiches gilt entsprechend für<br />

die evangelische Kirche.<br />

3. Schlussfolgerung für die Geltung des „kirchlichen Arbeitsrechts“<br />

Wenn eine Einrichtung der Kirche zugeordnet ist, sichert ihr das Staatskirchenrecht,<br />

dass das staatliche Arbeitsrecht mit den Maßgaben der kirchlichen Ordnung<br />

<strong>auf</strong> die Begründung und den Inhalt der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

Anwendung findet. Das ist für sie aber keine Option, von der sonst für<br />

Arbeitsverhältnisse geltenden Ordnung abzuweichen, sondern bedeutet, dass<br />

wegen der Zuordnung zur Kirche in ihr die kirchenrechtlich legitimierte Ordnung<br />

Anwendung findet. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht<br />

ist nämlich kein Recht der Einrichtung, sondern ein Recht der Religionsgesellschaft.<br />

Daraus folgt, dass dieses Selbstbestimmungsrecht sich nach den von der<br />

verfassten Kirche anerkannten Maßstäben richtet, worin die kirchenspezifische<br />

Besonderheit des in der Einrichtung zu erbringenden Dienstes liegt, mit allen<br />

Folgen für die Gestaltung der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen. 7 Es beruht<br />

nicht <strong>auf</strong> der Satzungsautonomie und steht daher auch nicht zu deren Disposition.<br />

Eine privatrechtlich verselbständigte Einrichtung handelt deshalb rechtswidrig,<br />

wenn sie bei Aufrechterhaltung der Zuordnung zur Kirche die kirchliche Ordnung<br />

in den Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen nicht anwendet. Sie kann zwar<br />

durch entsprechende Satzungsänderung ihre Zuordnung zur Kirche preisgeben;<br />

sie unterliegt dann aber – möglicherweise als Tendenzunternehmen – <strong>dem</strong> allgemeinen<br />

Arbeitsrecht.<br />

<strong>Der</strong> Staat respektiert, dass die Kirche für den Bereich der ihr zugeordneten<br />

Einrichtungen verbindlich festlegen kann, wer nach ihrem Selbstverständnis geeignet<br />

und befähigt ist, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen,<br />

5 BVerfGE 46, 73 (87).<br />

6 BVerfGE 53, 366 (392).<br />

7 BVerfGE 70, 138 (166, 168).<br />

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