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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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Manfred Freyermuth, Peter Fündeling, Lothar Stempin<br />

beginnen immer zuerst die rechtliche Dimension von Dienstgemeinschaft auszulegen<br />

und zu erklären. Das bedeutet nach reformatorischem Kirchenverständnis,<br />

das Pferd von hinten <strong>auf</strong>zuzäumen. So kommt man nicht voran. Nur wenn<br />

wir von vorne beginnen, zuerst die Diakonie des Geistes entfalten, dann die<br />

Diakonie des Zeugnisses und schließlich die Diakonie des Rechtes, können wir die<br />

Fragen nach <strong>dem</strong> Ort und der Gestalt von Diakonie in unserer Gesellschaft<br />

beantworten. Es geht ja nicht vorrangig darum, wie man Dienstverhältnisse oder<br />

Konflikte regelt, sondern wir reden hier über strategische Fragen der Ausrichtung<br />

von Diakonie - auch in ihrem Verhältnis zu der verfassten Kirche und zu den<br />

staatlichen und öffentlichen Institutionen.<br />

Die genannten drei Dimensionen von Dienstgemeinschaft müssen auch für die<br />

Praxis leitend sein. Die konkrete Solidarität in der Dienstgemeinschaft soll deshalb<br />

unter drei Fragestellungen thematisieren werden:<br />

1. Ist der Rechtsbegriff der Dienstgemeinschaft durch die tatsächliche<br />

Gestaltung der Arbeitsverhältnisse in einem inhaltlichen Sinn noch gefüllt?<br />

Das ist die erste Frage. Die Arbeitsrechtssetzung der vergangenen Jahren in der<br />

Diakonie, insbesondere in der Arbeitsrechtlichen Kommission in Niedersachsen,<br />

ist für mich ein deutlicher Beleg dafür, dass Dienstgemeinschaft auch in einem<br />

inhaltlichen Sinne gelebt und mit konkreten Ergebnissen gestaltet werden kann.<br />

Eine kleine Einschränkung möchte ich machen: <strong>Der</strong> Apostel Paulus schreibt im<br />

Römerbrief von <strong>dem</strong> den Heiden ins Herz geschriebenen Gesetz, d. h. bezogen<br />

<strong>auf</strong> unsere Situation weiß ich nicht immer, ob in <strong>dem</strong> Bewusstsein von gelebter<br />

Dienstgemeinschaft auch diese Ergebnisse erreicht worden sind. Dienstgemeinschaft<br />

ist in den vergangenen Jahrzehnten stark als Rechtsbegriff gefasst<br />

worden. Aber damit ist in meinen Augen ein kategorialer Fehler gemacht worden.<br />

Dienstgemeinschaft hat eine rechtliche Seite. Aber wenn wir dahin kommen, dass<br />

wir die Ergebnisse eines im Geiste der Dienstgemeinschaft geführten Verhandlungsprozesses<br />

nur so sehen, dass hier staatsanaloge Ergebnisse vorliegen, dann<br />

kommen wir in Schwierigkeiten. Leider ist es ja so, dass die Kirchen sich entschieden<br />

haben, ihr Selbstbestimmungsrecht in dienstrechtlichen Fragen letztlich<br />

staatsanalog auszugestalten. In dieser Folge wird die BAT-Orientierung und vieles<br />

andere durchgehalten. <strong>Der</strong> Rechtsrahmen der Bundesrepublik Deutschland nötigt<br />

uns, unser Arbeitsrecht mit staatlichem Recht kompatibel zu machen, nicht aber<br />

es analog zu ihm setzen. Die Dienstverhältnisse in der Diakonie müssen aus<br />

inhaltlichen Gründen mehr sein als allgemeines Arbeitsrecht. Das ist das Motiv<br />

des <strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es, und das ist zugleich das Problem, mit <strong>dem</strong> wir umgehen<br />

müssen. Es ist eine Last, die wir aus der Kirchenbindung tatsächlich mit uns<br />

tragen.<br />

Die Überformung der Dienstgemeinschaft ist aber nicht nur rechtlich, sondern<br />

auch inhaltlich zu konstatieren. Wenn wir in der Begrifflichkeit dahin gekommen

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