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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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In § 3 Abs. 3 Satz 1 entfällt die Formulierung:<br />

wer gegen die sich aus § 2 ergebenden Grundpflichten verstößt 121<br />

Hans-Richard Reuter<br />

§ 4 wie folgt:<br />

(1) Je nach Aufgabenbereich übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwortung für<br />

die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher loyal<br />

gegenüber der evangelischen Kirche zu verhalten.<br />

(2) Von evangelischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und<br />

Bekenntnis anerkennen. Sofern sie in der Verkündigung, Seelsorge oder Unterweisung tätig sind,<br />

wird eine inner- und außerdienstliche Lebensführung erwartet, die der übernommenen Verantwortung<br />

entspricht.<br />

(3) Von christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie Schrift und<br />

Bekenntnis achten und für die christliche Prägung ihrer Einrichtung eintreten.<br />

(4) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu<br />

beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinn der Kirche zu erfüllen.<br />

121 Dieser Satzteil scheint aus einer früheren Redaktionsstufe zu stammen, in der § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

noch in § 2 Abs. 1 untergebracht war (vgl. Entwurfsstand 19.8.2003; Az: 0340/1 und 2700/5.124-<br />

10). Außer<strong>dem</strong>: Wie kann gegen die aus der Grundbestimmung des kirchlichen Dienstes folgenden<br />

Pflichten verstoßen werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch gar nicht begründet ist?

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