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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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tensbezogener Erwartungen wie etwa die Kirchenmitgliedschaft, die Identifikation<br />

mit <strong>dem</strong> kirchlichen Auftrag oder die Anerkennung konfessioneller Prägung<br />

kirchlicher Arbeit als Bestandteil eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in<br />

der evangelischen Kirche und den ihr zugeordneten Einrichtungen und Werken.<br />

Im Mittelpunkt seiner Studien steht die Frage, wie der theologische Begriff der<br />

„Dienstgemeinschaft“ so <strong>auf</strong> die Realität von Arbeitsverhältnissen bezogen<br />

werden kann, dass er der Vielfalt sowohl der Professionalisierungsanforderungen,<br />

als auch der Konfessionen von Mitarbeitenden gerecht wird. In theologischer<br />

Sicht kommt es hier vor allem dar<strong>auf</strong> an, das Verständnis von „Zeugnis“ und<br />

„Dienst“ in der protestantischen Dialektik von Freiheit und Bekenntnis erkennbar<br />

werden zu lassen. Reuter macht deutlich, dass die Initiative zu einer Vereinheitlichung<br />

der kirchenspezifischen Berufsanforderungen vor allem durch die<br />

deutsche und europäische Rechtsentwicklung gegeben ist. Will man Kirche als<br />

Institution innerhalb einer arbeitsteiligen und pluralistischen Gesellschaft (und<br />

nicht gegen sie) weiterentwickeln, dann muss diese sich als „offene Kirche“ auch<br />

für Nicht-Christen verstehen. Dem entsprechen aber am besten kirchliche<br />

Arbeits- und Dienstvertragsordnungen, die an einem mitgliedschaftsbezogenen<br />

Regel-Ausnahme-Modell orientiert sind und erforderliche Loyalitätsobliegenheiten<br />

nach einem konfessionellen Abstufungsmodell gestalten, das die jeweilige<br />

Tätigkeitsart stärker in Rechnung stellt. Nicht nur aus pragmatischen, sondern<br />

auch aus theologischen Gründen wäre eine Orientierung diakonischen Handelns<br />

allein an der Verkündigung als Zentrum jeder Mitarbeit in Kirche und Diakonie<br />

eine Engführung. Wie schon Hermelink hebt auch Reuter die strikt theologische<br />

Bestimmung der Idee der Dienstgemeinschaft als Konsequenz des Kirche<br />

konstituierende Grundsatzes des allgemeinen Priestertums der Gläubigen hervor.<br />

Dieser Differenz von Glauben und Handeln haben Kirche und Diakonie als<br />

Organisationen so zu entsprechen, dass sie kirchliche Gemeinschaft am Ort des<br />

Mitarbeiters als „Dienst der Freiheit“ aktualisieren.<br />

Die folgenden beiden Beiträge fokussieren, gleichsam im Gegenüber, <strong>auf</strong> primär<br />

juristische Fragen zur Rolle des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>s“ im Arbeitsrecht der Diakonie.<br />

<strong>Der</strong> Regensburger Arbeitsrechtler Reinhard Richardi konstatiert, dass die Entgegensetzung<br />

zwischen einem kirchlichem und einem „weltlichen“ Arbeitsrecht eine<br />

Scheinalternative ist. Denn „bei einer Zuordnung zur Kirche ergibt sich aus <strong>dem</strong><br />

,weltlichen Arbeitsrecht‘, dass kirchliches Recht anzuwenden ist.“ Freilich kommt<br />

das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht nicht direkt der<br />

diakonischen Einrichtung zu, sondern ist ein Recht der Religionsgesellschaft.<br />

Darum führen auch Ausgründungen einzelner Servicebereiche in GmbHs, wie<br />

dies aus Wettbewerbsgründen als lohnend erscheinen mag, nicht zu der<br />

Einschränkung der rechtlichen Folgen, wie sie das Arbeitsrecht des „<strong>Dritte</strong>n<br />

<strong>Weg</strong>s“ vorsieht. Richardi hebt hervor, dass die aktuellen Probleme in der<br />

Diakonie, wie sie vor allem anhand einer Revision der Lohnfestsetzung diskutiert<br />

werden, im Kern kein Problem des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>s“, sondern der ökonomisch-

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