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Der Dritte Weg auf dem Prüfstand

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Arbeitsrecht in der Diakonie<br />

durch das Arbeitsrechtsregelungsverfahren des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“ nicht verhindert<br />

werden kann, ist für die abhängig beschäftigten Mitarbeiter stets die schlechteste<br />

Lösung.<br />

Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer Parität Blockaden eintreten.<br />

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in <strong>dem</strong> bekannten Mitbestimmungsurteil<br />

vom 1. März 1979 11 mit der Problematik bei der Besetzung des Aufsichtsrats<br />

befassen, der für die <strong>dem</strong> Mitbestimmungsgesetz unterfallenden Gesellschaften<br />

die Unternehmensleitung auswählt und kontrolliert. Von der Feststellung einer<br />

Verfassungswidrigkeit konnte es absehen, weil der Anteilseignerseite ein leichtes<br />

Übergewicht in der Wahrnehmung der <strong>dem</strong> Aufsichtsrat eingeräumten Befugnisse<br />

eingeräumt ist.<br />

Was dort für die Funktionsfähigkeit der Unternehmen gilt, muss hier wegen der<br />

Besonderheit einer der Kirche zugeordneten Einrichtung Beachtung finden.<br />

Gegen den Paritätsgrundsatz darf man deshalb nicht in Stellung bringen, dass in<br />

Verfahrensordnungen des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“ ein bischöfliches bzw. synodales<br />

Letztentscheidungsrecht verankert ist oder, wo nicht vorhanden, verankert wird.<br />

Entscheidend ist allerdings, dass die Kompetenz durch die Besonderheit des<br />

kirchlichen Auftrags legitimiert wird. Wenn dies der Fall ist, kann man das Letztentscheidungsrecht<br />

des Bischofs oder der Synode nicht als Kriterium heranziehen,<br />

um die Gleichwertigkeit des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“ mit <strong>dem</strong> Tarifvertragssystem in<br />

Frage zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass die bloße Möglichkeit<br />

des Letztentscheidungsrechts nicht ausreicht, um zu <strong>dem</strong> Ergebnis zu<br />

kommen, dass eine Regelung des „<strong>Dritte</strong>n <strong>Weg</strong>es“ nicht <strong>dem</strong> Paritätserfordernis<br />

entspricht. 12 Wie der Bischof, der die umfassende Verantwortung für das Heil der<br />

ihm anvertrauten Gläubigen trägt, nicht einfach als „Arbeitgeber“ verstanden<br />

werden kann, gilt Gleiches für die Synode in der evangelischen Kirche.<br />

11 BVerfGE 50, 290ff.<br />

12 BAG AP Nr. 1 zu § 10a AVR Caritasverband.<br />

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