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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Unabhängig von der Absicht des staatlichen Verwalters, das Gr<strong>und</strong>stück zu verkaufen, hätte<br />

das VG <strong>für</strong> einen unredlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zunächst<br />

feststellen müssen, daß der Verkauf gegen die Rechtsvorschriften der DDR verstieß.<br />

Solche Feststellungen fehlten. Stattdessen habe das VG einzig aus der Absicht des staatlichen<br />

Verwalters geschlossen, daß die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Verkauf aus wirtschaftlichen<br />

Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verwalterverordnung nicht vorgelegen hätten. Es habe<br />

aber nicht untersucht, welche Instandsetzungskosten <strong>und</strong> andere Forderungen entstanden sind,<br />

<strong>und</strong> ob deren Befriedigung nur durch einen Verkauf möglich gewesen waren. Die Tatsache,<br />

daß der Verwalter das Haus 1973 noch nicht verkaufte, zeige zwar, daß der Verkauf zu diesem<br />

Zeitpunkt noch abwendbar war. Diese Feststellung sei aber nicht geeignet, die wirtschaftliche<br />

Situation im Jahre 1979 zu beschreiben.<br />

Die vorrangige Absicht des Verwalters, die Beigeladenen zu begünstigen, sei zwar erheblich,<br />

um in dem Verkauf eine zielgerichtete Manipulation zu sehen. Darüber müsse das VG aber<br />

erst nach Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Anwesens befinden <strong>und</strong> dann klären,<br />

ob die Beigeladenen dies hätten erkennen können.<br />

Das Urteil des VG sei deshalb aufzuheben <strong>und</strong> zurückzuverweisen.<br />

Mitgeteilt von Katharina Hedtstück<br />

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