08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Der Wirksamkeit einer solchen Abtretung stünde auch nicht entgegen, wenn sie zum Abtretungszeitpunkt<br />
noch gar nicht bestanden hätte, da auch die Abtretung erst zukünftig entstehender<br />
Forderungen rechtlich möglich sei, sofern ihr Entstehen nicht ausgeschlossen sei.<br />
Von der Wirksamkeit einer Abtretung sei auch dann auszugehen, wenn sich nachträglich herausstellte,<br />
daß der abgetretene vermögensrechtliche Anspruch gar nicht besteht. Dies ziehe<br />
lediglich zivilrechtliche Rechtsfolgen in der Weise nach sich, daß der Zedent über das Kausalgeschäft<br />
<strong>für</strong> deren Bestand (§§ 440, 437, 325 BGB) hafte. Den Klägern hätte somit die<br />
Befugnis zugestanden - gemeinsam - feststellen zu lassen, ob vermögensrechtliche Ansprüche<br />
dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehen.<br />
Darüber hinaus sei die Abtretung des vermögensrechtlichen Anspruchs durch die Herren C.<br />
<strong>und</strong> D. an D. AG vom 25. Mai 1992 zwar nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG<br />
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in der Fassung des 2.<br />
VermRÄndG, mithin bis zum 22. Oktober 1992, beim Beklagten angezeigt worden. Dies<br />
stünde jedoch ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da sie keine Elemente enthielte, die eine Anzeigepflicht<br />
hätte auslösen können (Fieberg u. a., a. a. O., Rdnr. 57 ff.).<br />
Die Klage habe jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Zwar habe auch das Gericht wegen<br />
der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung der B. AG i. L. in Ziffer 1 des Bescheides<br />
auszugehen. Allein aus der Feststellung der Berechtigung könnten die Kläger jedoch<br />
ihr Recht auf Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche zugunsten der Berechtigten<br />
nicht herleiten.<br />
Dieses Recht stünde allein einem Anmeldeberechtigten nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu.<br />
Danach könne der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens nur von jedem Gesellschafter<br />
bzw. dessen Rechtsnachfolger gestellt werden; andere Alternativen seien hier nicht gegeben.<br />
Verfolge der Anmelder seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Ablehnung seines Antrages<br />
im gerichtlichen Verfahren weiter, obliege es dem Gericht, zu beurteilen, ob in der Person<br />
eines Klägers die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG vorliegen, da nur diesem<br />
Personenkreis aufgr<strong>und</strong> der ihm durch das Vermögensgesetz verliehenen Antragsbefugnis das<br />
Recht zukomme, den gestellten vermögensrechtlichen Antrag im Falle seiner Ablehnung im<br />
eigenen Namen mit der Klage weiterzuverfolgen (BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 7 C<br />
15.96 - VIZ 1997, 477 f. = ZOV 1997, 348 f. = OV-spezial 1997, 282 f. = RGV D V 92).<br />
Einer eigenen Beurteilung der Anmeldeberechtigung durch das Gericht stünde auch insoweit<br />
nicht Ziffer 1 des Bescheides entgegen, da sich die darin enthaltene Bindungswirkung in der<br />
Feststellung der Berechtigung erschöpfe.<br />
Es könne dahinstehen, ob den Klägern das zur Durchsetzung ihres Hauptantrages erforderliche,<br />
sich aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG ergebende Recht, <strong>für</strong> die Berechtigte das Bestehen des<br />
vorgenannten Anspruchs feststellen zu lassen, bereits deshalb versagt werden müsse, weil sie<br />
selbst nicht Aktionäre der B. AG gewesen seien <strong>und</strong> sie ihre Rechtsnachfolge auch nicht auf<br />
eine Übertragung dieses Rechts durch die ehemaligen Aktionärin begründen könnten.<br />
Der Rechtsnachfolge stünde insoweit zwar nicht entgegen, daß sie <strong>für</strong> denjenigen nicht in<br />
Betracht komme, der sich auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Aktienpapieren nach der<br />
Löschung der AG berufe (VG Magdeburg, Urteil vom 17. September 1998 - A 9 K 85/97 -).<br />
Rechtsnachfolger i. S. v. § 6 Abs. 1 a, Abs. 6 Satz 1 VermG sei jedoch derjenige, der den<br />
vermögensrechtlichen Anspruch durch Abtretung erworben habe (Fieberg u. a., a. a. O., § 6<br />
Rdnr. 562). Der Rechtsstellung der Kläger als Rechtsnachfolger stünde entgegenstehen, daß<br />
letztendlich die Kläger dieses Recht nicht von der ehemaligen Aktionärin, der A. KG, erworben<br />
hätten. Frau E. habe die Erklärungen im Vertrag vom 28. Oktober 1991 nicht im Namen<br />
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