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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Der Wirksamkeit einer solchen Abtretung stünde auch nicht entgegen, wenn sie zum Abtretungszeitpunkt<br />

noch gar nicht bestanden hätte, da auch die Abtretung erst zukünftig entstehender<br />

Forderungen rechtlich möglich sei, sofern ihr Entstehen nicht ausgeschlossen sei.<br />

Von der Wirksamkeit einer Abtretung sei auch dann auszugehen, wenn sich nachträglich herausstellte,<br />

daß der abgetretene vermögensrechtliche Anspruch gar nicht besteht. Dies ziehe<br />

lediglich zivilrechtliche Rechtsfolgen in der Weise nach sich, daß der Zedent über das Kausalgeschäft<br />

<strong>für</strong> deren Bestand (§§ 440, 437, 325 BGB) hafte. Den Klägern hätte somit die<br />

Befugnis zugestanden - gemeinsam - feststellen zu lassen, ob vermögensrechtliche Ansprüche<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach bestehen.<br />

Darüber hinaus sei die Abtretung des vermögensrechtlichen Anspruchs durch die Herren C.<br />

<strong>und</strong> D. an D. AG vom 25. Mai 1992 zwar nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG<br />

innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in der Fassung des 2.<br />

VermRÄndG, mithin bis zum 22. Oktober 1992, beim Beklagten angezeigt worden. Dies<br />

stünde jedoch ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da sie keine Elemente enthielte, die eine Anzeigepflicht<br />

hätte auslösen können (Fieberg u. a., a. a. O., Rdnr. 57 ff.).<br />

Die Klage habe jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Zwar habe auch das Gericht wegen<br />

der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung der B. AG i. L. in Ziffer 1 des Bescheides<br />

auszugehen. Allein aus der Feststellung der Berechtigung könnten die Kläger jedoch<br />

ihr Recht auf Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche zugunsten der Berechtigten<br />

nicht herleiten.<br />

Dieses Recht stünde allein einem Anmeldeberechtigten nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG zu.<br />

Danach könne der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens nur von jedem Gesellschafter<br />

bzw. dessen Rechtsnachfolger gestellt werden; andere Alternativen seien hier nicht gegeben.<br />

Verfolge der Anmelder seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach Ablehnung seines Antrages<br />

im gerichtlichen Verfahren weiter, obliege es dem Gericht, zu beurteilen, ob in der Person<br />

eines Klägers die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG vorliegen, da nur diesem<br />

Personenkreis aufgr<strong>und</strong> der ihm durch das Vermögensgesetz verliehenen Antragsbefugnis das<br />

Recht zukomme, den gestellten vermögensrechtlichen Antrag im Falle seiner Ablehnung im<br />

eigenen Namen mit der Klage weiterzuverfolgen (BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 7 C<br />

15.96 - VIZ 1997, 477 f. = ZOV 1997, 348 f. = OV-spezial 1997, 282 f. = RGV D V 92).<br />

Einer eigenen Beurteilung der Anmeldeberechtigung durch das Gericht stünde auch insoweit<br />

nicht Ziffer 1 des Bescheides entgegen, da sich die darin enthaltene Bindungswirkung in der<br />

Feststellung der Berechtigung erschöpfe.<br />

Es könne dahinstehen, ob den Klägern das zur Durchsetzung ihres Hauptantrages erforderliche,<br />

sich aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG ergebende Recht, <strong>für</strong> die Berechtigte das Bestehen des<br />

vorgenannten Anspruchs feststellen zu lassen, bereits deshalb versagt werden müsse, weil sie<br />

selbst nicht Aktionäre der B. AG gewesen seien <strong>und</strong> sie ihre Rechtsnachfolge auch nicht auf<br />

eine Übertragung dieses Rechts durch die ehemaligen Aktionärin begründen könnten.<br />

Der Rechtsnachfolge stünde insoweit zwar nicht entgegen, daß sie <strong>für</strong> denjenigen nicht in<br />

Betracht komme, der sich auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Aktienpapieren nach der<br />

Löschung der AG berufe (VG Magdeburg, Urteil vom 17. September 1998 - A 9 K 85/97 -).<br />

Rechtsnachfolger i. S. v. § 6 Abs. 1 a, Abs. 6 Satz 1 VermG sei jedoch derjenige, der den<br />

vermögensrechtlichen Anspruch durch Abtretung erworben habe (Fieberg u. a., a. a. O., § 6<br />

Rdnr. 562). Der Rechtsstellung der Kläger als Rechtsnachfolger stünde entgegenstehen, daß<br />

letztendlich die Kläger dieses Recht nicht von der ehemaligen Aktionärin, der A. KG, erworben<br />

hätten. Frau E. habe die Erklärungen im Vertrag vom 28. Oktober 1991 nicht im Namen<br />

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