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08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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schlägigen Regelbeispielen der Buchst. b <strong>und</strong> c des § 4 Abs. 3 VermG - ein subjektives Zurechnungselement.<br />

Ausschlaggebend <strong>für</strong> die Frage des Behaltendürfens ist demnach nicht,<br />

ob der Erwerber seine Position im Einklang mit den Normen des DDR-Rechts erlangt hat,<br />

sondern ob sein Vertrauen in den Bestand seiner Eigentümerstellung gemessen an den Regelbeispielen<br />

des § 4 Abs. 3 VermG schutzwürdig ist. Nur in diesem Rahmen können die<br />

Normen des Zivilrechts der DDR Bedeutung gewinnen.“<br />

In dieser Entscheidung wurde die Unredlichkeit der Erwerber im Sinne des § 4 Abs. 3<br />

Buchst. a VermG schon deswegen verneint, weil nach der Rechtsprechung des Senats der<br />

Tatbestand dieser Norm voraussetzt, daß der Verstoß gegen das DDR-Recht bei objektiver<br />

Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen<br />

(BVerwGE 97, 286 ff. ). Überträgt man diese Gr<strong>und</strong>sätze auf den vorliegenden Fall,<br />

bleibt <strong>für</strong> den objektiven Betrachter die Frage offen, worin die gezielte Beeinflussung des<br />

Erwerbs durch den Kläger gelegen haben soll. Nach den Ermittlungen ist nicht erkennbar,<br />

daß er bewußt <strong>und</strong> gezielt gegen die geltende Rechtslage verstoßen hat. Nach dem<br />

BVerwG soll bereits die fahrlässige Unkenntnis einzelner Umstände - hier die fehlende<br />

Anwendbarkeit der Vorschriften auf künftige Gewerbetreibende - das Risiko voll auf seine<br />

Seite verlagern. Hätten nicht auch die zuständigen staatlichen Stellen eingehender prüfen<br />

müssen, ob sämtliche Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb nach dem Verkaufsgesetz vorlagen?<br />

Deren Versäumnis trifft den Kläger um so härter, da er das angestrebte Gewerbe<br />

später wirklich ausübte <strong>und</strong> vermutlich auch erhebliche Investitionen tätigte.<br />

Mitgeteilt von Hartmut Nohl<br />

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