08 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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schlägigen Regelbeispielen der Buchst. b <strong>und</strong> c des § 4 Abs. 3 VermG - ein subjektives Zurechnungselement.<br />
Ausschlaggebend <strong>für</strong> die Frage des Behaltendürfens ist demnach nicht,<br />
ob der Erwerber seine Position im Einklang mit den Normen des DDR-Rechts erlangt hat,<br />
sondern ob sein Vertrauen in den Bestand seiner Eigentümerstellung gemessen an den Regelbeispielen<br />
des § 4 Abs. 3 VermG schutzwürdig ist. Nur in diesem Rahmen können die<br />
Normen des Zivilrechts der DDR Bedeutung gewinnen.“<br />
In dieser Entscheidung wurde die Unredlichkeit der Erwerber im Sinne des § 4 Abs. 3<br />
Buchst. a VermG schon deswegen verneint, weil nach der Rechtsprechung des Senats der<br />
Tatbestand dieser Norm voraussetzt, daß der Verstoß gegen das DDR-Recht bei objektiver<br />
Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen<br />
(BVerwGE 97, 286 ff. ). Überträgt man diese Gr<strong>und</strong>sätze auf den vorliegenden Fall,<br />
bleibt <strong>für</strong> den objektiven Betrachter die Frage offen, worin die gezielte Beeinflussung des<br />
Erwerbs durch den Kläger gelegen haben soll. Nach den Ermittlungen ist nicht erkennbar,<br />
daß er bewußt <strong>und</strong> gezielt gegen die geltende Rechtslage verstoßen hat. Nach dem<br />
BVerwG soll bereits die fahrlässige Unkenntnis einzelner Umstände - hier die fehlende<br />
Anwendbarkeit der Vorschriften auf künftige Gewerbetreibende - das Risiko voll auf seine<br />
Seite verlagern. Hätten nicht auch die zuständigen staatlichen Stellen eingehender prüfen<br />
müssen, ob sämtliche Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb nach dem Verkaufsgesetz vorlagen?<br />
Deren Versäumnis trifft den Kläger um so härter, da er das angestrebte Gewerbe<br />
später wirklich ausübte <strong>und</strong> vermutlich auch erhebliche Investitionen tätigte.<br />
Mitgeteilt von Hartmut Nohl<br />
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